Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 10/08

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 18.12.2007 - 3 Ca 949/05 - aufgehoben und der Zwangsgeldantrag des Gläubigers vom 08.10.2007 zurückgewiesen.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Gläubiger.

Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird 7.176,00 € festgesetzt.


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