Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1129/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 28.09.2006 - 3 Ca 323/06 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,40 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.03.2006.

2. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Lohnabkommen Groß- und Außenhandel NRW vom 21.07.2005 Anwendung findet und die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den sich aus der Lohntabelle zu § 2 des Lohnabkommens ergebenden Monatslohn zu zahlen.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den arbeitsvertraglich vereinbarten Fahrtzuschuss mit der Tariflohnerhöhung zu verrechnen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Revision wird zugelassen.


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