Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 281/08

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.06.2007 - 5 Ca 2357/06 - wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung im Arbeitsvertrag vom 08.12.2006 zum 31.12.2007 beendet worden ist.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu den bisherigen vertraglichen und tariflichen Bedingungen zu beschäftigen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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