Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 139/08

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 19.06.2008 wird aufgehoben.

I. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit es die Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 2.423,11 € nebst Zinsen betrifft.

II. Auf die beiderseitigen Berufungen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.12.2007 - 4 Ca 2276/07 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.11.2006 nicht vor Ablauf des 31.01.2007 beendet worden ist.

2. Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm im Jahre 2006 verdienten Provisionen unter Angabe von Umsatz des Unternehmens, Bonquote, Beurteilung der Arbeitsleistung und Inventurdifferenz für den vorstehenden Zeitraum.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird, soweit nicht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, abgewiesen.

III. Die Kosten der in beiden Rechtszügen ergangenen Versäumnisurteile trägt der Kläger allein. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 53%, die Beklagte 47%.

IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 14.211,-- € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.


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