Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1435/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.08.2008, Az. 2 Ca 469/08, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Aufstockungsbetrages zur Rentenversicherung des Klägers während seiner Altersteilzeit.
3Der am 20.05.1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1986 als Informationsanalytiker in Münster beschäftigt. Er ist Mitglied des dortigen Betriebsrats.
4Mit einem Vertrag vom 27.11./02.12.2003 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2010 eine Arbeit in Altersteilzeit mit einer Arbeitszeit von 50 % der bisherigen vollschichtigen Arbeitszeit. Gemäß § 6 Satz 1 dieses Vertrages ergeben sich alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit diesem ATZ-Vertrag ausschließlich aus dem Vertrag selbst, der GBV Altersteilzeit vom 21.12.2003 und dem AltTZG.
5§ 5 Abs. 3 der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung über die Altersteilzeit (GBV) lautet:
6"Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die auf die Differenz zwischen dem Beitrag für 90 % der Bruttovollzeitvergütung und der Altersteilzeitvergütung entfallen, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung."
7Der Kläger hat im Mai 2005 ein regelmäßiges Bruttomonatsentgelt von 6.236,30 bezogen. Die Beklagte hat mit Beginn der Altersteilzeit ab dem 01.06.2005 Beitrag zur GRV für 90 % der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, die zunächst bei 5.200,- lag.
8Der Kläger hat vorgetragen, ausgehend von seinem Bruttomonatsentgelt von 6.236,30 im Mai 2005, aus dem sich ein 90 prozentiger Anteil mit 5.612,67 errechne, habe die Beklagte gem. § 5 Abs. 3 GBV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu leisten.
9Der Kläger hat beantragt
10festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger während der Altersteilzeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2010 den Rentenversicherungsbeitrag auf der Grundlage von 90 % der Bruttovollzeitvergütung aufzustocken, maximal auf der Basis der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat vorgetragen, aus § 5 Abs. 3 der GBV ergebe sich ein Aufstockungsbetrag auf 90 % der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitnehmer in Altersteilzeit sollten im Hinblick auf die Rentenversicherung nicht vollständig so wie weiterhin in Vollzeit arbeitende Arbeitnehmer gestellt werden.
14Entscheidend für dieses Ergebnis sei die am Gesetzzweck orientierte Auslegung, da der Wortlaut des § 5 Abs. 3 GBV nicht eindeutig sei. Die Parteien der GBV hätten sich an der bei deren Abschluss geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) AltTZG a.F. orientiert. Dessen Interpretation sei auch für die Auslegung des § 5 Abs. 3 GBV ATZ entscheidend. Danach sei wegen der Verweisung in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) AltTZG a.F. auf dessen § 6 Abs. 1 das ursprüngliche Vollzeitentgelt des Klägers zunächst auf die Beitragsbemessungsgrenze zu beschränken und sodann der Anteil von 90 % zu bilden.
15Auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung verträten die Auffassung der Beklagten. Aus deren Schreiben vom 06.09.2001 lasse sich entnehmen, dass Rentenversicherungsbeiträge lediglich bis zu 90 % der Beitragsbemessungsgrenze aufzustocken seien.
16Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag entschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
17Das Urteil ist der Beklagten am 29.08.2008 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 18.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung.
18Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil.
19Sie trägt ergänzend vor, die Klage sei als Feststellungsklage außerhalb des öffentlichen Dienstes unzulässig. Der Kläger könne sein Ziel auf einfacherem Wege durch eine bezifferte Leistungsklage erreichen.
20Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Aufstockung in dem streitigen Umfang. Die Auslegung des § 5 Abs. 3 GBV dürfe nicht auf seinen Wortlaut beschränkt erfolgen. Zu berücksichtigen sei entscheidend, dass die Betriebsparteien sich mit diesem Wortlaut an § 3 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) AltTZG a.F. angelehnt hätten. Nur eine Auslegung im Sinne der Beklagten entspreche dem Grundsatz der Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Andernfalls würden Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Hinblick auf die Rentenversicherung vollständig so gestellt wie weiterhin in Vollzeit arbeitende Arbeitnehmer. Für diese Gleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund.
21Die Beklagte beantragt,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.08.2008, Az. 2 Ca 469/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
23Der Kläger beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen,
25hilfsweise,
26die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger für die Monate von
27Mai bis Dezember 2005 weitere 608,40 ,
28Januar bis Dezember 2006 weitere 1.228,50 ,
29Januar bis Dezember 2007 weitere 1.253,70 ,
30Januar bis Dezember 2008 weitere 1.265,64
31Rentenversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle für Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
32Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, die Betriebsparteien hätten durch Regelungen über die Mindestanforderungen des AltTZG hinaus das Ziel verfolgt, möglichst viele Arbeitnehmer in Altersteilzeit zu überführen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
36II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
371. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
38a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Er ist auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet, für die Dauer der Altersteilzeit ausgehend von der "Bruttovollzeitvergütung" als der bei Vollzeitarbeit bezogenen Bruttomonatsvergütung des Klägers über die unstreitigen Rentenversicherungsbeiträge für das Altersteilzeitentgelt hinaus solche Beiträge auch für die weiteren Teile bis zu 90 % der Bruttovollzeitvergütung, jedoch nicht über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus, in die GRV zu entrichten. Der in diesem Sinn ausgelegte Feststellungsantrag ist zulässig.
39b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenstand ist die zuvor dargestellte Verpflichtung der Beklagten.
40c) Der Kläger hat an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse.
41aa) Die begehrte Feststellung ist auf eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gerichtet. Damit handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzt seien (BAG 13.03.2007 - 1 AZR 232/06; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 361/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 96; BAG 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - AP TzBfG § 12 Nr. 4). Auch einzelne Ansprüche aus einem Schuldverhältnis sind Rechtsverhältnisse in diesem Sinn (BAG 13.03.2007 - 1 AZR 232/06; BAG 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 zu II 2 b der Gründe).
42Eine solche Feststellungsklage nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes, sondern auch für die Privatwirtschaft anerkannt (BAG 03.11.2004 - 5 AZR 73/04; BAG 30.11.1994 - 4 AZR 901/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 27).
43bb) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. Zwar ist das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Auch in einem solchen Fall kann aber ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 13.03.2007 - 1 AZR 232/06; BAG 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - AP TzBfG § 12 Nr. 4 zu B I 2 der Gründe). Hiervon kann im Streitfall ausgegangen werden.
44Zudem gilt der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage nicht für Klagen auf künftige Leistung nach §§ 257 bis 259 ZPO; zwischen diesen Klagen und einer Feststellungsklage kann der Gläubiger vielmehr wählen (BAG 13.03.2007 - 1 AZR 232/06; BAG 19.06.2001 - 1 AZR 463/00 - BAGE 98, 76, zu I 2 a der Gründe). Er muss bei wie im Streitfall - teils fälligen, teils noch nicht fälligen Ansprüchen auch keine Aufteilung in einen Leistungs- und Feststellungsantrag vornehmen (BAG 20.01.2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65). Auch deshalb darf der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Aufstockungsbeiträge zur GRV für 90 % der bei Vollzeitarbeit bezogenen Bruttomonatsvergütung, jedoch nicht über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus, im Wege einer Feststellungsklage klären lassen. Zudem liegen für den letzten Zeitraum der Altersteilzeit ab dem 01.01.2010 bis zum 31.05.2010 die Bemessungsgrenze und der Beitragssatz in der GRV für die alten Bundesländer noch nicht fest.
452. Die Klage ist auch begründet.
46Der Kläger hat für die Dauer der Altersteilzeit ab dem 01.06.2005 bis zum 31.05.2010 gemäß § 5 Abs. 3 GBV gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Aufstockungsbeiträge zur GRV für die das Altersteilzeitentgelt gemäß § 4 GBV übersteigenden Teile bis zu 90 % der Bruttovollzeitvergütung, diese verstanden als die bei Vollzeitarbeit bezogene Bruttomonatsvergütung, jedoch nicht über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus. Dies ergibt die Auslegung der genannten Norm.
47a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 26.8.2008 1 AZR 349/07; BAG 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 183 zu I der Gründe mwN). Verbleiben im Einzelfall noch Zweifel, so kann auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung zurückgegriffen werden (BAG 30.08.1994 - 1 ABR 10/94 - EZA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 116).
48b) Hiernach erweist sich die von dem Kläger vertretene Auslegung des § 5 Abs. 3 GBV als zutreffend.
49aa) Der Wortlaut dieser Norm bringt schon in der Abfolge der Teilaussagen klar zum Ausdruck, dass für die Berechnung der Aufstockungsleistung zur GRV eine Differenz im Wege der Substraktion zu ermitteln ist, deren Minuend als 90 % der Bruttovollzeitvergütung und deren Subtrahend als die Altersteilzeitvergütung bestimmt wird; als letzter Schritt ist eine Begrenzung der beitragszahlungspflichtigen Vergütung auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt. Danach ist zunächst der Anteil von 90 Prozent der Bruttovollzeitvergütung zu berechnen. Hiervon ist die Altersteilzeitvergütung zu subtrahieren. Auf die Differenz sind Beiträge zur GRV zu entrichten (Aufstockung), jedoch nur insoweit, wie die Summe aus Altersteilzeitentgelt und Differenz die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Der Wortlaut bietet für eine weitergehende Einschränkung dahin, dass Beiträge lediglich für insgesamt bis zu 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zu leisten sind, keinen Anhaltspunkt.
50bb) Auch aus systematische Erwägungen und Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, auch in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte der GBV, keine derartige Einschränkung.
51Die Beklagte verweist darauf, dass die bei Abschluss der GBV geltende Fassung des AltTZG u.a. lautete:
52§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
53(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
541. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
55a) .......
56b) für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie
57§ 6 Begriffsbestimmungen
58- Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. § 134 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Hieraus lässt sich indes nicht die von der Beklagten vertretene Einschränkung für den Inhalt des § 5 Abs. 3 GBV ableiten. Denn die Betriebsparteien haben in § 5 Abs. 3 GBV den Begriff der "Bruttovollzeitvergütung" gebraucht, nicht wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltTZG a.F. den des "bisherigen Arbeitsentgeltes im Sinne des § 6 Abs. 1". Bereits dies spricht entscheidend gegen eine ergänzende Heranziehung des § 6 Abs. 1 AltTZG a.F. mit seiner Definition des bisherigen Arbeitsentgelts. Zudem enthielt auch die genannte Fassung des AltTZG keine zwingende Beschränkung auf eine Beitragszahlung für maximal 90 % der Beitragsbemessungsgrenze, von der die Betriebsparteien bei Abschluss der GBV hätten ausgehen müssen oder an die sie sich auch nur erkennbar hätten anlehnen können. Auch die seinerzeitigen gesetzlich vorgesehenen Aufstockungsleistungen auf das Einkommen und den Beitrag zur Altersversorgung legten nur eine Mindesthöhe fest. Es stand auch damals den Beteiligten frei, höhere Aufstockungen zu vereinbaren. Lediglich die Förderleistungen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit waren auf die gesetzliche Höhe begrenzt (Rittweger in: Rittweger/Petri/Schweikert, Altersteilzeit, 2. Auflage 2002 § 3 Rn. 57).
60Auch das Schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 06.09.2001 stützt die Auffassung der Beklagten nicht. Es enthält keine Formulierung, die dahin verstanden werden könnte, eine Zahlung von Beiträgen über die Mindestbedingungen des AltTZG a.F. hinaus bis zur Beitragsbemessungsgrenze sei nicht zulässig. Vielmehr wird aus dem unter seiner Ziffer 3.1.3.1 genannten Berechnungsbeispiel mit der Textzeile "90 v.H. des auf die BBG der RV begrenzten, bisherigen Arbeitsentgelts" deutlich, dass auch die Spitzenverbände in diesem Schreiben das "bisherige Arbeitsentgelt" nicht mit "90 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze" gleichgesetzt bzw. als Obergrenze limitiert haben. Weiter weist dieses Schreiben unter der genannten Ziffer drei Absätze nach der Beispielsrechnung auf die Möglichkeit hin, über den Mindestunterschiedsbetrag gemäß § 163 Abs. 5 SGB VI hinaus durch den Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur GRV bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Dies entspricht der sozialrechtlichen Rechtslage zur Zeit des Abschlusses der GBV am 20.12.2001 wie auch nach dem 01.07.2004 (hierzu Finke in Hauck/Hines, SGB VI Rn. 32 ff, 33b).
61Hiergegen lässt sich nicht einwenden, der Kläger werde bei Aufstockung der Beiträge zur GRV bis zur Beitragsbemessungsgrenze wie im Rahmen seiner Vollzeitbeschäftigung behandelt, dies stelle eine gegen die von den Betriebspartnern zu beachtende Norm des § 75 BetrVG verstoßende Besserstellung gegenüber weniger gut, insbesondere nicht über der Beitragsbemessungsgrenze vergüteten Arbeitnehmern, dar. Denn der Kläger wird nicht sachwidrig bevorzugt. Für ihn werden, wie auch für Arbeitnehmer mit Gehältern bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Beiträge über das Altersteilzeitentgelt hinaus für bis zu 90 % der Bruttovollzeitgehalts geleistet, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dass anders als der Kläger Arbeitnehmer mit unter dieser Grenze liegenden Bruttovollzeitgehältern rechnerisch bereits nicht für mehr als 90 % der Beitragsbemessungsgrenze Beitragszahlungen zur GRV erhalten, liegt nicht an einer sachwidrigen Ausgestaltung des § 5 Abs. 3 GBV, sondern an deren geringerem Bruttovollzeiteinkommen, welches dem gegenüber bei dem Kläger zu Beginn der Altersteilzeit erheblich über der Beitragsbemessungsgrenze lag.
62Schließlich führt auch der Umstand, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stets nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlbar sind und die Limitierung der Beitragspflicht auf diese in § 5 Abs. 3 GBV damit nur deklaratorische Bedeutung hat, nicht zu der beklagtenseits vertretenen Auslegung. Betriebsvereinbarungen enthalten vielfach deklaratorische Aussagen, um den Arbeitnehmern deren Verständnis zu erleichtern. Diese können nicht zum Anlass genommen werden, um konstitutive Regelungen wie im Streitfall diejenige über die über die gesetzliche Mindestleistung hinausgehende Pflicht der Beklagten zur Beitragsaufstockung entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 GBV einzuschränken. Die Praktikabilität dieser Vorschrift wird hierdurch nicht eingeschränkt.
63cc) Das hier gefundene Auslegungsergebnis stimmt mit demjenigen des LAG Nürnberg im Urteil vom 27.11.2002 - 3 Sa 123/02 überein. Die dort auszulegende Bestimmung des Altersteilzeitabkommes für die private Versicherungswirtschaft (ATzA) vom 11.06.1997 lautete:
64§ 6 Sozialversicherungsbeiträge
65Zusätzlich zu den gesetzlichen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für das Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 entrichtet der Arbeitgeber für die/den Angestellte(n) gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 b) ATG Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 90 % des Entgelts, das die/der Angestellte erhalten hätte, wenn die bisherige wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. § 6 Abs. 2 ATG nicht durch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vermindert worden wäre, und dem Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1, höchstens jedoch bis zu zur Beitragsbemessungsgrenze."
66Diese enthält durch die Erwähnung des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 b) AltTZG a.F. weitergehend als im Streitfall einen möglichen mittelbaren Bezug zu § 6 Abs. 1 AltTZG und ist damit allenfalls weniger klar als im Streitfall die Regelung des § 5 Abs. 3 GBV.
673. Der in der Berufungsverhandlung hilfsweise gestellte Zahlungsantrag, hinsichtlich dessen der Beklagten noch Gelegenheit zur eingehenden Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre, ist damit nicht zur Entscheidung angefallen.
68III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
69IV. Die Revision war zuzulassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 02.10.2007 1 AZN 793/07; BAG 14.04.2005 - 1 AZN 840/04 - BAGE 114, 200, zu 2 c aa der Gründe). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist sie, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden (BAG 16.09.1997 - 9 AZN 133/97 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 54, zu II 2 der Gründe) und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 22.03.2005 - 1 ABN 1/05 - BAGE 114, 157, zu II 2 a der Gründe). Entscheidungserheblich ist sie, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von ihr abhängt (BAG 02.10.2007 - 1 AZN 793/07).
70Danach liegt mit der Frage der Auslegung des § 5 Abs. 3 GBV im hier vertretenen Sinne eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Nach überein-stimmender Mitteilung der Parteien in der Verhandlung vor der Berufungskamer befinden sich mehr als 100 Arbeitnehmer in einer dem Kläger gleichen Konstellation bei der Beklagte in Altersteilzeit und warten bisher den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites ab. Damit ist eine allgemeine Bedeutung der für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden Auslegung von § 5 Abs. 3 GBV dahin, ob diese Vorschrift eine Begrenzung des zusätzlichen Beitrags zur Rentenversicherung auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze enthält, gegeben.
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