Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1940/08

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2008 – 5 Ca 3450/08 – teilweise abgeändert:

Der gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.06.2008 gerichtete Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 25%, die Beklagte 75%. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 47%, die Beklagte 53%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 15.722,-- €.


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