Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 424/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.05.2009 – 2 BVGa 2/09 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 11.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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