Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 74/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.07.2009 - 3 BV 19/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "monatliche Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage des Plan- und Ist-, Umsatz- bzw. -Kostenvergleichs Gesamtunternehmen mit Forecast für das laufenden Kalenderjahr unter Einbeziehung der Einzelpositionen
- Spritzguss- und Profilextrusionsartikel
- Platten- und Folienextrusionsartikel
- thermogeformte Artikel
- Werkzeugumsatz
- diverse (Artikel)
- gewährte Skonti
- Energiekosten
- Verpackungsmaterialien
- Verkaufsprovisionen
- sonstige Kosten der Warenabgabe und des Wareneingangs
- Einzel-/Prozesskosten ohne Lohnkosten
- Lohn- und Gehaltskosten Produktion, gesamt
- Lohn- und Gehaltskosten Verwaltung und
restliche Personalkosten, gesamt
- Deckungsbeitrag II
- Gebäude Pacht
- Abschreibungen
- Maschinenmieten/Leasingkosten
- Prämienzahlungen gewerbliche Arbeitnehmer
- Prämienzahlungen Angestellte"
wird der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. S2 bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Arbeitgeberin ist mit ihren 142 Mitarbeitern (einschließlich 10 Auszubildenden) im Bereich der Zulieferindustrie für die Küchenmöbelherstellung tätig. Es besteht im Betrieb ein siebenköpfiger Betriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss.
4Der Wirtschaftsausschuss erhielt bis zum Ende des Jahres 2008 monatlich eine Analyse über Plan- und Ist-, Umsatz- bzw. Kostenvergleich für das Gesamtunternehmen mit Forecast, wobei diverse Einzelpositionen einbezogen wurden; insoweit wird ergänzend verwiesen auf die Ausführungen im Schriftsatz des Betriebsrates vom 24.07.2009 (Bl. 40 f. d.A.).
5Erstmals für den Monat April 2009 hat der Wirtschaftsausschuss gar keine entsprechende Analyse mehr erhalten, nachdem aus ihr zuvor bereits nach und nach einzelne Positionen herausgenommen worden waren. Nach seiner Sitzung vom 20.05.2009 verlangte der Wirtschaftsausschuss von der Arbeitgeberin, fortan wieder vollständig monatlich informiert zu werden.
6In einem vorgerichtlichen Schreiben vom 10.06.2009 führte die Arbeitgeberin gegenüber dem nunmehr eingeschalteten Betriebsrat aus, dass der Wirtschaftsausschuss namentlich keinen Anspruch darauf habe, dass ihm die Personalkosten, getrennt für die Bereiche Verwaltung und Produktion, sowie die an die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten erbrachten Prämienzahlungen mitgeteilt würden.
7Nach Scheitern der Verhandlungen leitete der Betriebsrat das vorliegende Verfahren ein.
8Der Betriebsrat hat beantragt,
9- im Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage von Unterlagen" unter Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P3 S3 einzurichten,
- die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen,
hilfsweise zu 1)
11im Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle mit dem
12Regelungsgegenstand "monatliche Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage des Plan- und Ist-, Umsatz-
13bzw. -kostenvergleichs Gesamtunternehmen mit Forecast für das laufende Kalenderjahr unter Einbeziehung der Einzelpositionen
14- Spritzguss- und Profilextrusionsartikel
- Platten- und Folienextrusionsartikel
- thermogeformte Artikel
- Werkzeugumsatz
- diverse (Artikel)
- gewährte Skonti
- Energiekosten
- Verpackungsmaterialien
- Verkaufsprovisionen
- sonstige Kosten der Warenabgabe und -eingang
- Einzel-/Prozesskosten ohne Lohnkosten
- Lohn- und Gehaltskosten Produktion, gesamt
- Lohn- und Gehaltskosten Verwaltung und
restliche Personalkosten, gesamt
16- Deckungsbeitrag II
- Gebäude Pacht
- Abschreibungen
- Maschinenmieten/Leasingkosten
- Prämienzahlungen gewerbliche Arbeitnehmer
- Prämienzahlungen Angestellte
unter Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm P3 S3 einzurichten.
18Die Arbeitgeberin hat beantragt,
19die Anträge abzuweisen.
20Sie hat die Auffassung vertreten, der Hauptantrag sei zu unbestimmt.
21Im Übrigen sei sie ihren Verpflichtungen nach § 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG umfassend nachgekommen.
22Weitergehende Ansprüche hinsichtlich der Aufschlüsselung von Personalkosten bestünden nicht, zumal diesbezügliche Unterlagen auch gar nicht vorliegen würden. Im Übrigen handele es sich um Betriebsgeheimnisse, deren Weitergabe das Unternehmen gefährde.
23Losgelöst davon habe man kein Vertrauen in die Unparteilichkeit von Herrn P3 S3, weil dieser vormals Gewerkschaftssekretär des DGB gewesen sei. Im Übrigen seien zwei Beisitzer auf jeder Seite völlig ausreichend.
24Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2009 dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe jedenfalls keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle hinsichtlich der Frage des Umfangs der arbeitgeberseitigen Auskunftspflicht im Rahmen des § 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG.
25Gegen die Person von Herrn S3 als Einigungsstellenvorsitzender seien keine begründeten Einwendungen geltend gemacht worden.
26Was die Zahl der Beisitzer angehe, reiche allerdings eine Regelbesetzung mit je zwei aus.
27Gegen diese Entscheidung wendet sich die Arbeitgeberin mit der Beschwerde.
28Sie ist unverändert der Auffassung, der Hauptantrag sei zu unbestimmt.
29Die im Hilfsantrag begehrten Informationen seien größtenteils zuvor gar nicht gefordert worden.
30Im Übrigen reiche die Mitteilung der Gesamtpersonalkosten inklusive der Prämienzahlungen aus. Ein weitergehender Aufschlüsselungsanspruch bestehe nicht; entsprechende Unterlagen gebe es auch gar nicht.
31Von Herrn S3 als Einigungsstellenvorsitzender sei abzusehen, weil er vor seiner richterlichen Tätigkeit Gewerkschaftssekretär gewesen sei und sich in dieser Funktion ausschließlich für Arbeitnehmerinteressen eingesetzt habe; die arbeitnehmerfreundliche Tendenz ergebe sich auch aus der belegbaren Entscheidungspraxis der von ihm geführten Kammer.
32Die Arbeitgeberin beantragt,
33den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.07.2009 – 3 BV 19/09 – abzuändern und die Anträge abzuweisen.
34Der Betriebsrat beantragt,
35die Beschwerde zurückzuweisen.
36Er weist darauf hin, dass ausweislich der Schreiben vom 04.06. und 16.07.2009 alle Informationen bei der Arbeitgeberin angefordert worden seien.
37Es handele sich dabei nicht offensichtlich um keine wirtschaftlichen Angelegenheiten.
38Was die Person von Herrn S3 angehe, würden haltlose Behauptungen wiederholt und eine Verletzung des § 39 DRiG unterstellt.
39Wegen des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
40B.
41Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist zum Teil begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
42I.
43Der Hauptantrag des Betriebsrates, gerichtet auf die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage von Unterlagen" war abzuweisen, weil in ihm nicht hinreichend konkret angegeben worden ist, über welche Gegenstände in der Einigungsstelle verhandelt werden soll.
44Maßgeblich ist insoweit, dass die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss unverändert allmonatlich auf der Grundlage des § 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet. Der Streit der Beteiligten hat sich namentlich ab April 2009 daran entzündet, ob dies umfassend oder nur ungenügend erfolgt.
45In einer solchen Konstellation ist es erforderlich, dass im verfahrenseinleitenden Antrag (§ 98 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 81 ArbGG) möglichst genau angegeben wird, welche zwischen den Betriebsparteien aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) in der Einigungsstelle ausgeräumt werden sollen (vgl. z.B. BAG, 15.05.2001 – 1 ABR 39/00 – AP BetrVG 1972 § 87 Prämie Nr. 17; Hess. LAG, 31.01.2006 - 4 TaBV 208/05 - ; Bengelsdorf, BB 1991, 613, 619; Pünnel/Wenning-Morgentaler, Die Einigungsstelle, 5. Aufl., Rn. 51). Anderenfalls wäre es hier auch gar nicht möglich, zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit eine offensichtliche Unzuständigkeit gegeben ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
46II.
47Der Hilfsantrag ist demgegenüber zulässig, weil in ihm die einzelnen Streitpunkte unter Einbeziehung diverser Einzelpositionen hinreichend bestimmt wiedergegeben sind, so dass der Regelungsgegenstand für die begehrte Einigungsstelle ausreichend umschrieben ist.
48III.
49Sofern die Arbeitgeberin rügt, die nunmehr begehrten Informationen seien entgegen § 109 Satz 1 BetrVG größtenteils vom Wirtschaftsausschuss zuvor nicht verlangt worden, geht dieser Einwand fehl. So hat sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 21.08.2009 auf Seite 3 Bezug genommen auf das Schreiben des Betriebsrates vom 04.06.2009, in dem dieser unwidersprochen ausgeführt hat, dass die Wirtschaftsausschussmitglieder nach ihrer Sitzung am 20.05.2009 die Unterlagen reklamiert und beantragt hätten, bis zum 28.05.2009 die Unterlagen "wieder vollständig monatlich" von der Geschäftsleitung vorgelegt haben zu wollen.
50IV.
51Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann auch nicht festgestellt werden, dass die begehrte Einigungsstelle mit dem umschriebenen Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
52Davon ist allgemein dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Recht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. z.B. LAG Hamm, 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637; 29.02.2008 - 13 TaBV 6/08; 20.03.2009 - 10 TaBV 17/09; GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 98 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
53Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei der gebotenen fachkundigen Beurteilung lässt sich nämlich nicht von vornherein ausschließen, dass die begehrten Informationen und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens der Arbeitgeberin im Sinne des § 106 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG zählen.
54Namentlich um die wirtschaftliche und finanzielle Lage (§ 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) kompetent beurteilen zu können, bedarf es der Angabe aller Gegebenheiten, die für die unternehmerische Planung von Bedeutung sind (Fitting, 24. Aufl., § 106 Rn. 37). Insoweit ist § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG eine Generalklausel und betrifft namentlich auch die Kosten für das beschäftigte Personal (DKK/Däubler, 11. Aufl., § 106 Rn. 64; GK/Oetker, 8. Aufl., § 106 Rn. 50; WPK/Preis, 4. Aufl., § 106 Rn. 10). Ob dazu auch die begehrten Aufschlüsselungen der Aufwendungen, getrennt nach den Bereichen Verwaltung und Produktion sowie Prämien für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte gehören (einschließlich einer Pflicht zur Erstellung entsprechender Unterlagen), kann im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nicht entschieden werden, sondern bedarf in der Einigungsstelle einer näheren Prüfung anhand der von Betriebsratsseite darzulegenden Gründe. Entsprechendes gilt auch für die Frage der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
55V.
56In der konkreten Situation hat es das insoweit nicht an einen bestimmten Antrag gebundene Gericht für sachgerecht gehalten, Herrn Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. S2 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.
57Ausschlaggebend dafür war, dass der Betriebsrat ihn bereits im Schriftsatz vom 24.07.2009 auch "als geeignet" angesehen und die Arbeitgeberin sich mit dessen Berufung in der mündlichen Anhörung am 14.09.2009 einverstanden erklärt hat. In einer solchen Konstellation ist es sachgerecht, den Vorsitzenden zu bestellen, gegen den keine Einwände erhoben werden; es ist von der Person Abstand zu nehmen, die, wenn auch unbegründet, von einer Seite abgelehnt wird (Hess. LAG, 05.07.1985 – 14/5 TaBV 54/85 – DB 1986, 756; DKK/Berg, a.a.O., § 76 Rn. 47; Fitting, a.a.O., § 76 Rn. 24; GK/Kreutz, a.a.O., § 76 Rn. 59).
58Allerdings wird in dem Zusammenhang eindringlich zu überlegen gegeben, ob einem zwischenzeitlich bald 30 Jahre in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätigen Richter, der in der Vergangenheit auch zahlreiche Einigungsstellenverfahren – immer wieder auch auf Vorschlag der Arbeitgeberseite – äußerst kompetent und erfolgreich geleitet hat, in der Zukunft weiterhin seine vormalige Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär entgegengehalten werden soll, um seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt erst recht für den pauschalen Vorhalt, die von Herrn S3 geführten Kammern würden eine erhebliche arbeitnehmerfreundliche Tendenz aufweisen. Wenn dies von der Gegenseite dahingehend aufgefasst wird, man unterstelle eine Verletzung der Pflichten aus § 39 DRiG (Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit), sollte spätestens dieser Hinweis zu denken geben, ob zukünftig an Vorhaltungen der geäußerten Art festgehalten wird.
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