Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 SaGa 22/09

Tenor

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Verfügungskläger als Gesamtschuldner.

Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO).


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