Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 52/09

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2009 – 4 BV 94/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Im Betrieb der Arbeitgeberin in U1 wird eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX" gebildet.


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