Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1182/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 04.08.2009 – 3 Ca 223/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1951 geborene Kläger, welcher im F1-Unternehmen der Beklagten seit 1991 als Metzgermeister und seit dem 01.04.1996 als Filialleiter – überwiegend in der Filiale S5 – beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch fristlose und fristgerechte Kündigung vom 19.02.2009.
3Die angegriffene Kündigung stützt die Beklagte, welche in Angliederung an H4-Supermärkte zahlreiche Fleischmarktfilialen betreibt, auf den Vorwurf, der Kläger habe im Dezember 2006 einen betriebsüblich gewährten Zuschuss zur Weihnachtsfeier in Höhe von insgesamt 275 € (25,-- € je Mitarbeiter) erschlichen und hierzu eine Rechnung des von seiner Tochter geführten Hotels über 11 Menüpauschalen nebst Teilnehmerliste eingereicht, obgleich tatsächlich eine solche Weihnachtsfeier unstreitig nicht stattgefunden hatte. Hierin liege ein schwerer Vertrauensbruch und Abrechnungsbetrug. Soweit der Kläger geltend mache, er habe mit dem abgerechneten Betrag einen Gutschein zwecks Nachholung der Feier erworben, lasse dies zum einen den Vertrauensbruch des Klägers nicht entfallen, zum anderen sei der im Prozess vorgelegte Gutschein fingiert und erst nachträglich erstellt worden. Unstreitig sei im Übrigen die Weihnachtsfeier bis zum Ausspruch der Kündigung nicht nachgeholt worden. Sofern der Kläger überhaupt ursprünglich beabsichtigt habe, die Feier nachzuholen, liege jedenfalls im nachfolgenden Behalten des Gutscheins eine weitere Pflichtverletzung und vollendete Veruntreuung.
4Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, mit Rücksicht auf seine Versetzung von S5 zur Filiale M2 ab Ende November 2006 und den verstärkten Arbeitsdruck im Monat Dezember sei mit den Mitarbeitern der Filiale S5 eine Verschiebung der Weihnachtsfeier auf einen späteren Zeitpunkt vereinbart worden. Nachdem er anschließend von Februar 2007 bis November 2008 in die Filiale L3 versetzt worden sei, habe er seinen Stellvertreter E2 damit beauftragt, einen Termin für die Nachholung der Feier zu vereinbaren, was diesem jedoch nicht gelungen sei. Nach seiner Rückkehr in die Filiale S5 im November 2008 sei dann besprochen worden, dass die Feier endgültig im Sommer nachgeholt werden solle. Der Vorwurf der Beklagten, er habe den vereinnahmten Zuschuss für sich behalten wollen, entbehre danach jeder Grundlage, allenfalls könne der Ausspruch einer Abmahnung als berechtigt angesehen werden.
5Durch Urteil vom 04.08.2009 (Bl. 81 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen M3, E2 und S6 antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
6Das Landesarbeitsgericht hat weiteren Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, abweichend von der Darstellung des Klägers sei nicht geplant gewesen, den Gutschein für ein Sommerfest im Jahre 2009 zu verwenden, durch uneidliche Vernehmung der Zeugin A4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.01.2010 (Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.
7Entscheidungsgründe
8Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
9I
10In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung weder mit sofortiger Wirkung noch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden. Die Kammer folgt der zutreffenden Würdigung des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass die Einreichung der Rechnung des Hotels S6 nebst Teilnehmerliste durch den Kläger eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger jedoch weder zu diesem Zeitpunkt noch in der Folgezeit das Ziel verfolgt hat, den von der Beklagten geleisteten Zuschuss zur Weihnachtsfeier für sich zu behalten und zu unterschlagen, vielmehr – der Erwartung der Beschäftigten entsprechend – der erlangte Zuschuss im Rahmen einer nachzuholenden Feier Verwendung finden sollte, kann dem Standpunkt der Beklagten nicht gefolgt werden, durch das Verhalten des Klägers sei die arbeitsvertragliche Vertrauensbeziehung grundlegend gestört. Vielmehr führt die gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der langjährigen und beanstandungsfreien Tätigkeit des Klägers zu dem Ergebnis, dass anstelle der ausgesprochenen Kündigung eine weniger einschneidende Reaktion – etwa in Form einer Abmahnung – genügt hätte, um eine Wiederholung des zu Recht beanstandeten Fehlverhaltens zu vermeiden.
111. Soweit die Beklagte gegenüber dem Kläger den Vorwurf einer beabsichtigten Unterschlagung erhebt und geltend macht, der Kläger habe von Anfang an – also bereits im Zeitraum Dezember 2006 – beabsichtigt oder jedenfalls in der Folgezeit den Entschluss gefasst, den von der Beklagten erhaltenen Zuschuss zur Weihnachtsfeier für sich zu behalten, hält die Kammer dies schon im Hinblick darauf für ausgeschlossen, dass sämtliche Beschäftigten aufgrund der Mitunterzeichnung der Teilnehmerliste Kenntnis von dem Vorgang und die nachvollziehbare Erwartung hatten, der vereinnahmte Zuschuss komme ihnen persönlich – in Form einer nachgeholten Weihnachtsfeier - zugute.
122. Tatsächlich ist es allerdings in der Folgezeit – bis zum Ausspruch der Kündigung im Frühjahr 2009 – nicht zur Nachholung der Feier und Verwendung des vereinnahmten Zuschusses gekommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält die Kammer aber auch insoweit einen Unterschlagungsvorsatz des Klägers für ausgeschlossen. Zwar wäre der Kläger aufgrund der bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen zur Inhaberin des Hotels S6 möglicherweise in der Lage gewesen, den für die nachzuholende Weihnachtsfeier ausgestellten Gutschein oder dessen Gegenwert für eigene Zwecke zu verwenden. In Anbetracht der Tatsache, dass auch im Jahre 2009 diejenigen Personen, welche im Dezember 2006 die Teilnehmerliste unterzeichnet hatten, mehrheitlich noch im Jahre 2009 in der Filiale beschäftigt waren und eine Nachholung der Feier erwarteten, muss eine solche Vorgehensweise als unrealistisch erscheinen. Wie der Zeuge E2 bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht ausgesagt hat, hatte der Kläger ihn – den Zeugen – wiederholt darauf angesprochen, es solle mit den Mitarbeitern ein Termin zur Nachholung der Feier vereinbart werden. Auch die vom Landesarbeitsgericht auf Antrag der Beklagten vernommene Zeugin A4 hat bestätigt, dass wiederholt über die Nachholung der Feier gesprochen worden ist. Zwar hat die Zeugin A4 die Darstellung des Klägers nicht bestätigt, es sei nach seiner Rückkehr in die Filiale S5 auf einer Mitarbeiterversammlung konkret die Nachholung der Feier für den Sommer 2009 vorgesehen worden. Die entscheidende Frage, ob im Kündigungszeitpunkt im Betrieb die Tatsache bereits in Vergessenheit geraten war, dass noch die Nachholung der betrieblich bezuschussten Weihnachtsfeier ausstand, hat die Zeugin A4 jedoch nicht im Sinne der Beklagten bestätigt. Im Gegenteil folgt aus den mitgeteilten Äußerungen der inzwischen ausgeschiedenen Mitarbeiterin R2 gegenüber dem neuen Bezirksleiter, dass bei den Beschäftigten – durchaus nachvollziehbar – die Erwartung bestand, wegen Unterzeichnung der Teilnehmerliste bestehe ein gewisser Anspruch darauf, den vom Arbeitgeber geleisteten Zuschuss "abzufeiern". Tatsächlich weist das von den Beschäftigten unterzeichnete Formular nicht allein Namen und Unterschrift der Teilnehmer aus, sondern ist ausdrücklich zugleich als Abrechnungsbeleg bezeichnet ist und nennt auch den Betrag der Zuschusshöhe von 25,-- Euro/Mitarbeiter. Unter diesen Umständen gingen die Unterzeichner der Teilnehmerliste folgerichtig davon aus, dass die Beklagte den betreffenden Zuschuss nicht nur in Aussicht gestellt, sondern nach Vorlage der Teilnehmerliste auch tatsächlich bereits zur Auszahlung gebracht hatte. Auch wenn die Beschäftigten im Zweifel über die Modalitäten der Bezahlung im Einzelnen nicht informiert waren – so hat der Zeuge E2 bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht ausgesagt, die Ausstellung des Gutscheins sei ihm nicht bekannt gewesen –, stellte sich der Sachverhalt aus Sicht der Beschäftigten in dem Sinne dar, dass die Beklagte den üblichen Zuschuss je Mitarbeiter tatsächlich geleistet hatte und es damit nicht im Belieben des Klägers stand, den vereinnahmten Zuschuss anders als für die in Aussicht genommene Nachholung der Feier zu verwenden. Unter diesen Umständen lässt sich aber die zweifelsfreie Überzeugung nicht gewinnen, bei den Beschäftigten sei die Angelegenheit längst in Vergessenheit geraten, weshalb der Kläger problemlos den erworbenen Gutschein für sich persönlich habe verwenden können.
133. Auch wenn nach alledem dem Kläger nicht unterstellt werden kann, er habe den vereinnahmten Zuschuss bzw. den hierfür erworbenen Gutschein für sich behalten und unterschlagen wollen, bleibt allerdings festzuhalten, dass sich der Kläger sowohl bei der Beantragung des Zuschusses unter Vorlage der "Teilnehmerliste" als auch in der Folgezeit vertragswidrig verhalten hat.
14a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Einreichung von Rechnung und Teilnehmerliste in dem Sinne gewürdigt, der Kläger habe der Beklagten vorgespiegelt, die Weihnachtsfeier habe mit den auf der Teilnehmerliste aufgeführten Beschäftigten bereits stattgefunden.
15b) Eine weitere Pflichtverletzung des Klägers sieht die Kammer in der Tatsache, dass sich der Kläger in der Folgezeit nicht mit der gebotenen Konsequenz um eine zeitnahe Nachholung der Feier bemüht hat mit der Folge, dass der ursprünglich vorgesehene inhaltliche Zusammenhang zwischen Zuschussgewährung und bezuschusster Feier beseitigt war. Weder hatte die Beklagte einen Zuschuss zu irgendeiner jährlichen Betriebsfeier gewährt, noch war erst recht der Zuschuss für eine irgendwann durchzuführende geselligen Veranstaltung bestimmt. Auch bei großzügiger Betrachtung kam eine Nachholung der Weihnachtsfeier 2006 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2007 – nach Durchführung der Weihnachtsfeier 2007 zusammen mit den Mitarbeitern des Hit-Marktes – nicht mehr in Betracht, erst Recht war nach Ablauf des Jahres 2008 jedweder Bezug zwischen dem geleisteten Zuschuss zur Weihnachtsfeier 2006 und dem mehr oder weniger verbindlich in Aussicht genommenen Fest in Störmanns-Scheune im Jahre 2009 nicht mehr erkennbar. Nachdem also der ursprüngliche Zweck der Zuschussgewährung endgültig nicht mehr erreicht werden konnte, lag es nicht etwa in der Hand des Klägers, den empfangenen Zuschuss bzw. den hiermit erworbenen Gutschein für eine gänzlich andere Betriebsveranstaltung einzusetzen, vielmehr wäre es bei korrekter Vorgehensweise Sache des Klägers gewesen, mit der Beklagten eine Klärung herbeizuführen, ob nach Scheitern der Bemühungen um eine zeitnahe Nachholung der Weihnachtsfeier 2006 Bedenken gegen eine anderweitige Verwendung des Zuschusses bzw. des erworbenen Gutscheins erhoben würden. Allein der Umstand, dass der Kläger in diesem Zusammenhang gezwungen gewesen wäre, die Tatsache zu offenbaren, dass entgegen den erweckten Erwartungen die Weihnachtsfeier 2006 gar nicht stattgefunden hatte, vermag an dieser Verpflichtung nichts zu ändern. Immerhin handelte der Kläger im Dezember 2006 auf eigenes Risiko, wenn er davon ausging, die Beklagte werde gegen eine zeitnahe Nachholung der Weihnachtsfeier 2006 keine Bedenken erheben und ihm keinen ernstlichen Vorwurf daraus machen, dass er durch Vorlage einer unterzeichneten Teilnehmerliste den unrichtigen Eindruck erweckt hatte, die Feier habe bereits stattgefunden. Letztlich wäre auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte vom Kläger die Rückzahlung des unter falschen Voraussetzungen empfangenen Zuschusses verlangt hätte. Wenn der Kläger demgegenüber davon ausging, er könne den im Dezember 2006 erhaltenen "Weihnachtsfeierzuschuss" bzw. den zur Nachholung der Feier bestimmten Gutschein problemlos für ein Betriebsfest im Jahre 2009 verwenden und so unangenehme Rückfragen der Beklagten vermeiden, muss auch dieses Verhalten als vertragswidrig angesehen werden.
164. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt das vorstehende Verhalten des Klägers nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose oder fristgerechte Kündigung.
17a) Soweit es das Verhalten des Klägers bei Einreichung der Teilnehmerliste betrifft, ist für das Gewicht der Pflichtverletzung zum einen von Belang, dass der Kläger mit seiner Vorgehensweise nicht bzw. jedenfalls nur vorrangig zur Durchsetzung eigener Interessen tätig geworden ist, sondern das im Grundsatz auch von der Beklagten unterstützte Ziel einer betrieblichen Weihnachtsfeier – wenn auch nachgeholt - umsetzten wollte. Hätte der Kläger im Dezember 2006 gegenüber der Beklagten offengelegt, dass die Durchführung der Feier rechtzeitig vor dem Weihnachtsfest auf terminliche Schwierigkeiten bei den Mitarbeitern stoße und er aufgrund seiner Versetzung in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sei, so spricht vieles dafür, dass die Beklagte sich dem Wunsch, ausnahmsweise einer zeitlichen Verlegung der Feier zuzustimmen, nicht widersetzt hätte. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass den Beschäftigten im Grundsatz kein Anspruch auf Durchführung einer Weihnachtsfeier zustand, so dass die Weihnachtsfeier auch hätte ausfallen können, wenn sich die Beschäftigten nicht auf einen Termin verständigen konnten. Unter Berücksichtigung des besonderen Umstandes, dass der Kläger als bisheriger Leiter der Filiale S5 ab Ende November 2006 zur Filiale M2 versetzt wurde, erscheint die Sichtweise des Klägers jedoch immerhin nachvollziehbar, letztlich geschehe mit der Verschiebung der Feier kein Unrecht, zumal es auch in der Vergangenheit – womöglich aus besonderen Gründen – bereits einmal zu einer Nachholung der Weihnachtsfeier gekommen war. Die Pflichtverletzung des Klägers beschränkt sich unter diesen Umständen auf den Vorwurf eigenmächtigen Handelns, nicht hingegen musste der Kläger davon ausgehen, die Beklagte werde keinesfalls einer Verschiebung der Feier zustimmen.
18Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auch bei zeitnaher Nachholung die Feier naturgemäß ihren Charakter als spezifische "Weihnachtsfeier" verlor. Dass die Beklagte etwa aus religiöser Überzeugung eine Zuschussgewährung ausnahmslos in Anbindung an das christliche Weihnachtsfest vornehmen wollte, ist jedoch nicht erkennbar. Andererseits war eine nachgeholte Weihnachtsfeier nicht weniger als eine zeitgerecht durchgeführte Weihnachtsfeier zur Festigung des Betriebsklimas geeignet.
19Unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten der Situation bleibt damit festzuhalten, dass der Kläger durch seine Vorgehensweise die Beklagte zwar in ihrer Entscheidungsfreiheit beschnitten hat, ob sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sich mit einer Nachholung der Feier einverstanden erklären bzw. auch für eine nachgeholte Feier den üblichen Zuschuss gewähren wollte, ein Einverständnis der Beklagten lag aber jedenfalls nicht ganz fern. Nicht hingegen kann dem Kläger vorgeworfen werden, er habe der Beklagten durch sein Verhalten eine Zuschussleistung zugunsten der Belegschaft "abgeschwindelt" welche erkennbar keinesfalls gewährt worden wäre. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass bereits in der Vergangenheit mindestens in einem Fall eine Weihnachtsfeier erst nach Weihnachten durchgeführt worden ist, dazu geführt haben mag, dass dem Kläger die Unrechtmäßigkeit seiner Vorgehensweise nicht bewusst gewesen ist.
20b) Letzteres erklärt zugleich, dass der Kläger auch in der Folgezeit ersichtlich nicht nachvollzogen hat, dass der von der Beklagten gewährte Zuschuss allenfalls zur Finanzierung einer nachgeholten Weihnachtsfeier, nicht hingegen ohne Rücksprache mit der Beklagten zur Finanzierung späterer betrieblicher Veranstaltungen bestimmt war. Auch die nach Aussage der Zeugen E2 und A4 vor einigen Jahre "nachgeholten Weihnachtsfeier" im Sommer war an sich vom erkennbaren Zuschusszweck nicht gedeckt, die nicht zu widerlegende Billigung durch den früheren Bezirksleiter erklärt aber nachvollziehbar, dass der Kläger, nachdem ein Termin zur zeitnahen Nachholung der Weihnachtsfeier nicht zustandegekommen war, sich nicht bewusst gemacht hat, dass der für die Weihnachtsfeier 2006 gewährte Zuschuss nicht einfach für ein Sommerfest im Jahre 2009 verwendet werden konnte. Auch insoweit geht es wiederum allein um den Vorwurf eigenmächtigen Handelns, nicht hingegen verstand es sich unter den vorliegenden Umständen von selbst, dass die Beklagte mit einer entsprechenden Verwendung des Zuschusses keinesfalls einverstanden sein würde.
215. Auf dieser Grundlage tritt die Kammer der zutreffenden Interessenabwägung des arbeitsgerichtlichen Urteils bei. Ergänzend ist auszuführen, dass das Fehlverhalten des Klägers zwar von seiner Stellung als Filialleiter nicht vollständig zu trennen ist, andererseits machen die vorliegenden Besonderheiten des Falles doch deutlich, dass es sich hier allein um ein eigenmächtiges Verhalten des Klägers in einem Einzelfall handelt, welches nicht geeignet ist, das Vertrauen in die Person des Klägers und die künftige korrekte Erledigung der Arbeitsaufgaben ernsthaft infrage stellt. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass schon eine Abmahnung genügen würde, um eine Wiederholung der beanstandeten Fehlverhaltensweisen künftig zu vermeiden.
22II
23Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.
24III
25Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.