Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 1197/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.06.2009 – 3 Ca 427/09 O – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Mit seiner Klage verlangt der Kläger, welcher seit dem Jahre 1992 als gewerblicher Arbeitnehmer im Gießereibetrieb der Beklagten beschäftigt ist, die Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtbeschäftigung und hierdurch entgangener Arbeitsvergütung. Diesen Anspruch stützt der Kläger auf den Vortrag, die Beklagte habe trotz Vorhandenseins geeigneter Arbeitsplätze eine leidens- und behindertengerechte Beschäftigung des Klägers jedenfalls seit dem Jahre 2006 unterlassen. Auch nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 04.12.2008 im vorangegangenen Beschäftigungsrechtsstreit (LAG Hamm 15 Sa 238/08), in welchem sich die Beklagte dazu verpflichtet hatte, den Kläger nach entsprechender Vertragsänderung– vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und erfolgter rechtswirksamer Freikündigung des Arbeitsplatzes – als Drehereiarbeiter auf dem leidensgerechten Arbeitsplatz der Dichtigkeitsprüfung zu beschäftigen, habe die Beklagte dem Kläger keine Beschäftigung zugewiesen und es versäumt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Klägers gerichtlich ersetzen zu lassen. Dementsprechend schulde die Beklagte für den Zeitraum Juli 2006 bis einschließlich Februar 2009 die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des maßgeblichen Bruttoentgelts abzüglich erhaltener Sozialleistungen.
3Durch Urteil vom 16.06.2009 (Bl. 114 d.A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der verfolgten Klageanträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert weiter, wohingegen die Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt.
4Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
5Entscheidungsgründe
6Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
7I
8In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht dem Kläger der verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zu.
91. Soweit es den zurückliegenden Zeitraum von Juli 2006 bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 04.12.2008 betrifft, sind etwaige Ersatzansprüche wegen vertragswidriger Nichtbeschäftigung des Klägers durch den Vergleich selbst und die hierin enthaltene Erledigungsklausel gemäß Ziffer 3 des Vergleichs ausgeschlossen.
10a) Gegenstand des vorangehenden und durch gerichtlichen Vergleich erledigten Rechtsstreits war der vom Kläger verfolgte Erfüllungsanspruch, gerichtet auf leidensgerechte Beschäftigung. Zur Erledigung dieses Begehrens haben die Parteien die Vereinbarung getroffen, den Kläger unter bestimmten Voraussetzungen auf dem leidensgerechten Arbeitsplatz der Dichtigkeitsprüfung in der Dreherei zu beschäftigen. Zwar hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vergleich – wie im Folgenden auszuführen ist – nicht erfüllt. Auf die Bestandskraft des Vergleichs und darauf, dass mit Abschluss des Vergleichs der damalige Rechtsstreit wegen des Beschäftigungsbegehrens seine Erledigung gefunden hat, hat die Nichterfüllung des Vergleichs jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen. So wie der Kläger, wenn die Beklagte den Vergleich erfüllt hätte, für den vorangehenden Zeitraum weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hätte geltend machen können, weil dies durch die vereinbarte Erledigung des Rechtsstreits ausgeschlossen war, bleibt der Kläger auch im Fall der Nichterfüllung des Vergleichs mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen.
11b) Der Vortrag des Klägers kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, schon in der vorliegenden Geltendmachung von Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung des Vergleichs sei ein konkludenter Rücktritt vom Vergleich zu sehen. Zwar mag dem Kläger ein solches Rücktrittsrecht zustehen, nachdem sich die Beklagte auf die Nichterfüllbarkeit des gerichtlichen Vergleichs berufen hat. Es fehlt jedoch zum einen an einer hinreichend klaren Rücktrittserklärung, zum anderen kann auch nach der Interessenlage ein solcher Rücktrittswille nicht ohne Weiteres angenommen werden, da der Kläger seine Schadensersatzansprüche für den Zeitraum ab Vergleichsabschluss eben auf die Nichterfüllung des Vergleichs stützen will. Hat aber der gerichtliche Vergleich vom 04.12.2008 weiter Bestand, so sind die im erledigten Rechtsstreit geltend gemachten Erfüllungsansprüche wie auch hieraus abgeleitete Sekundäransprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
12c) Die prozessuale Erledigungswirkung des Vergleichs und der hieraus folgende Ausschluss von Ansprüchen aus der Zeit vor Vergleichsabschluss kann auch nicht mit der Überlegung beiseite geschoben werden, im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses sei der Beschäftigungsanspruch des Klägers, soweit es die Vergangenheit betreffe, ohnehin erloschen und aus diesem Grunde gar nicht mehr Gegenstand des sodann erledigten Verfahrens gewesen. Prozessual trat zwar, soweit der Beschäftigungsanspruch für den zurückliegenden Zeitraum durch Zeitablauf erlosch, Erledigung der Hauptsache ein. Gleich ob insoweit von einer stillschweigenden Erledigungserklärung der Parteien oder einer Rücknahme des vergangenheitsbezogenen Teils des Klagebegehrens auszugehen ist, kam damit eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache allein noch mit Wirkung für die Zukunft in Betracht, allenfalls hinsichtlich der Kostenfrage war noch über den vergangenheitsbezogenen Teil des Beschäftigungsantrages zu entscheiden. Dementsprechend wären durch ein klageabweisendes Urteil vergangenheitsbezogene Ansprüche nicht berührt. Demgegenüber wurde mit der Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich nicht allein der Beschäftigungsanspruch des Klägers für die Zukunft geregelt, vielmehr umfasst der gerichtliche Vergleich in Gestalt des beiderseitigen Nachgebens zugleich die Regelung der Frage, ob in der Vergangenheit ein Anspruch auf Beschäftigung bestanden hat. Dem so begründeten Verlust etwaiger Ersatzansprüche für die Vergangenheit steht der mit dem Vergleich verbundene Vorteil gegenüber, dass dieser einen konkreten Beschäftigungsanspruch des Klägers - wenn auch nur unter gewissen Voraussetzungen – begründet. Ansprüche für die Zeit bis zum 04.12.2008 scheiden nach alledem aus.
132. Soweit der verfolgte Schadensersatzanspruch den Zeitraum ab Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 04.12.2008 betrifft, gilt Folgendes:
14a) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil enthält der gerichtliche Vergleich zwar keine Garantieerklärung der Beklagten in dem Sinne, die Beklagte wolle das Risiko übernehmen, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung verweigere und das "Freikündigen" des für den Kläger vorgesehenen Arbeitsplatzes scheitere, in jedem Falle sei dem Kläger der fragliche Arbeitsplatz sicher. Andererseits kann die im Vergleich gewählte Formulierung, die Beklagte verpflichte sich, den Kläger "vorbehaltlich" bestimmter Umstände zu beschäftigen, auch nicht in dem Sinne verstanden werden, es stehe der Beklagten frei, ob sie die zur Beschäftigung des Klägers erforderlichen Schritte unternehmen wolle. Vielmehr macht der geschlossene Vergleich nur Sinn, wenn in Ergänzung der übernommenen Beschäftigungspflicht die vertragliche Nebenpflicht angenommen wird, sich ernsthaft um die Erfüllung der genannten Voraussetzungen zu bemühen (LAG Hamm, 17.05.2001, 8 (6) Sa 30/01; BAG, 03.12.2002, 9 AZR 481/01, AP SGB IX § 81 Nr. 2). Andernfalls stünde die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung mehr oder minder in Belieben der Beklagten. Unabhängig von dieser Vergleichsauslegung ist im Übrigen zu beachten, dass der Arbeitgeber schon kraft Gesetzes - aus Gründen des Schwerbehindertenrechts - gehalten sein kann, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn der Betriebsrat die zur behindertengerechten Beschäftigung erforderliche Zustimmung zur Versetzung ohne ausreichende Grundlage verweigert (BAG a. a. O.).
15b) Geht man auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass sich aus dem abgeschlossenen Vergleich die Nebenpflicht der Beklagten ergibt, sich um die Zustimmung des Betriebsrats zu bemühen und ein "Freikündigen" des Arbeitsplatzes jedenfalls zu versuchen und fasst man weiter die Möglichkeit ins Auge, dass der betroffene Arbeitnehmer sich unter gewissen Umständen mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären könnte, so entfiele zugleich der vom aufnehmenden Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund, die beabsichtigte Versetzung des Klägers in die Dreherei gefährde den Arbeitsplatz eines hier tätigen Arbeitnehmers. Von einer völligen Aussichtslosigkeit des vom Arbeitgeber durchzuführenden Zustimmungsersetzungsverfahrens kann damit nicht von vornherein ausgegangen werden, zumal auch der Beklagten nicht unterstellt werden kann, sie habe den Kläger zum Abschluss eines völlig sinnlosen Vergleichs veranlassen wollen.
16c) Auch wenn danach dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unzureichender Umsetzung des gerichtlichen Vergleichs in Betracht kommt, ist hier die Besonderheit zu beachten, dass eine zeitnahe Umsetzung der Beschäftigungsverpflichtung nicht in Betracht kam, vielmehr zunächst die im Vergleich genannten Vorbehalte auszuräumen waren. Ein Verstoß gegen die im Vergleich fixierte Beschäftigungsverpflichtung kann danach aber jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich Februar 2009, welcher Gegenstand des verfolgten Schadensersatzbegehrens ist, nicht festgestellt werden. Selbst wenn die Beklagte nach Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zeitnah ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt hätte, wäre ein Einsatz des Klägers wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer keinesfalls noch im Februar 2009 zu erwarten gewesen. Damit entfällt aber jedenfalls in Bezug auf den verfolgten Anspruchszeitraum die Grundlage für den verfolgten Schadensersatzanspruch.
17II
18Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
19III
20Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.
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Referenzen
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