Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 SaGa 3/10

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Verfügungsklägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.01.2010 teilweise abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, an die Verfügungsklägerin als unpfändbaren Teil der Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2009 4.871,-- Euro zu zahlen.

Hinsichtlich der Kosten des 1. Rechtszuges gilt folgende Regelung:

Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1) je die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin allein.

Hinsichtlich der Kosten des 2. Rechtszuges gilt folgendes:

Von den Gerichtskosten trägt die Verfügungsklägerin 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 1) 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin.


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