Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBVGa 8/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.03.2010 – 1 BVGa 2/10 – abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Wahlvorstand eine Liste mit allen im S2 X1-Markt in 56789 K5, M4 S7. 56, beschäftigten Arbeitnehmern einschließlich etwaiger Leiharbeitnehmer unter Angabe der Familien- und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums sowie des Geschlechts herauszugeben.


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