Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 54/10
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.05.2010 – 2 BV 19/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Betriebsratswahl vom 17./18.03.2010 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl.
4Die Arbeitgeberin ist im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs tätig. Zur Wahl eines 15köpfigen Betriebsrates in ihrem Betrieb am 17./18.03.2010 erließ der Wahlvorstand am 26.01.2010 ein Wahlausschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:
5" …
68. Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten sind beim Wahlvorstand einzureichen. Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens bis zum Ablauf
7des 09.02.2010
8um 16.00 Uhr
9beim Wahlvorstand schriftlich eingereicht werden.
10…
1112. Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand sind an den Vorsitzenden des Wahlvorstandes
12Herrn N1 K3, Raum 216 im Verwaltungsgebäude in H1 zu richten.
13…"
14Am 09.02.2010 fand ab 15.30 Uhr in den durch eine geöffnete Tür verbundenen Räumen 216 und 217 des Verwaltungsgebäudes in H1 eine Sitzung des Wahlvorstandes statt, an der auch mehrere Gäste teilnahmen.
15Um 15.53 Uhr wurde die Vorschlagsliste "Vestische" eingereicht, auf die sich die beiden im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ver.di und Komba zur Ermöglichung einer Personenwahl verständigt hatten.
16Als der große Zeiger der Funkuhr des Wahlvorstandsvorsitzenden um 16.00 Uhr auf "12" sprang, stellte dieser die Uhrzeit "16.00 Uhr" fest und fragte, ob noch weitere Listen eingereicht würden. Daraufhin übergab Herr A2 eine Liste "ver.di", anschließend Herr J2 eine Liste "Offene Liste" und schließlich Herr B5 eine Liste "Komba".
17Bei der anschließenden Prüfung ließ der Wahlvorstand die Liste "Vestische" mangels ausreichender Stützunterschriften und die Liste "ver.di" wegen fehlender Unterschriften zweier Gewerkschaftsbeauftragter zur Wahl nicht zu.
18Nachdem ein einstweiliges Verfügungsverfahren, gerichtet gegen die Durchführung der Wahl, nicht erfolgreich war (ArbG Herne 4 BVGa 2/10 = LAG Hamm 13 TaBVGa 6/10), wurde am 17./18.03.2010 mit den zugelassenen zwei Listen "Offene Liste" und "Komba" die Wahl eines neuen Betriebsrates durchgeführt.
19Gegen deren Wirksamkeit wendet sich die antragstellende Gewerkschaft ver.di. Sie hat die Auffassung vertreten, die beiden genannten Vorschlagslisten hätten ebenfalls nicht zur Wahl zugelassen werden dürfen, weil sie beim Wahlvorstand nach 16.00 Uhr, also verspätet eingereicht worden seien. In dem Zusammenhang hat sie bestritten, ob die Listen überhaupt vor 16.01 Uhr dem Wahlvorstand übergeben worden seien.
20Soweit hier noch von Interesse, hat die Gewerkschaft ver.di beantragt,
21festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 17.03.2010 und 18.03.2010 unwirksam ist.
22Der Betriebsrat hat beantragt,
23den Antrag abzuweisen.
24Er hat die Meinung vertreten, die beiden Listen seien fristgerecht eingereicht worden, weil der Zeitraum bis 16.00.59 Uhr noch zur eingeräumten Frist "um 16.00 Uhr" gehöre.
25Im Übrigen seien die anwesenden Listenvertreter nicht vor 16.00 Uhr gefragt worden, ob noch weitere Listen übergeben werden sollten.
26Davon abgesehen verhalte sich die antragstellende Gewerkschaft widersprüchlich, weil sie nach ihrem Zeitverständnis die eigene Liste auch verspätet eingereicht habe.
27Mit Beschluss vom 11.05.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschlagslisten "Offene Liste" und "Komba" seien verspätet erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingereicht worden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ende nämlich eine "bis zum Ablauf des 09.02.2010 um 16.00 Uhr" gesetzte Frist präzise um 16.00.00 Uhr, so dass die 59 Sekunden danach bereits zur folgenden Stunde zählen würden.
28Auf ein möglicherweise davon abweichendes Verständnis des Wahlvorstandes bzw. seines Vorsitzenden könne es nicht ankommen.
29Im Übrigen hätte für die anwesenden Listeneinreicher ausreichend Zeit bestanden, rechtzeitig vor 16.00 Uhr zumindest eine entsprechende Absicht zu signalisieren.
30Ein widersprüchliches Verhalten stehe dem durch die Gewerkschaft ver.di angestrengten Wahlanfechtungsverfahren nicht entgegen, weil dieses allgemein der Klärung diene, ob ein Betriebsrat beanstandungsfrei gebildet worden sei.
31Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
32Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und bekräftigt nochmals, dass die beiden verbliebenen Vorschlagslisten fristgerecht im Zeitraum bis 16.00.59 Uhr abgegeben worden seien und damit fristgerecht "um 16.00 Uhr". Dementsprechend habe der Wahlvorstandsvorsitzende auch noch die Möglichkeit eingeräumt, die Listen zu übergeben.
33Unter Berücksichtigung der seitens der Gewerkschaft vorgenommenen Präzisierung des Antrags dahingehend, dass die Betriebsratswahl vom 17./18.03.2010 für unwirksam erklärt wird, beantragt der Betriebsrat,
34den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.05.2010 – 2 BV 19/10 – abzuändern und den Antrag abzuweisen.
35Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt die Gewerkschaft ver.di,
36die Beschwerde zurückzuweisen.
37B.
38Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Die am 17./18.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl ist nämlich nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam.
39Es liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren (§ 19 Abs. 1 3. Fall BetrVG) vor, weil der Wahlvorstand entgegen der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 WO nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist noch zwei Vorschlagslisten zugelassen hat, obwohl sie gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WO für ungültig hätten erklärt werden müssen.
40I. In dem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass unter Ziffer 8 des am 26.01.2010 erlassenen Wahlausschreibens der letzte Tag der zweiwöchigen Ausschlussfrist zulässigerweise uhrzeitmäßig begrenzt wurde. Denn im Rahmen der als bloße Auslegungsvorschriften zu verstehenden §§ 186 ff. BGB (i.V.m. § 41 WO) ist es rechtmäßig, dass ein Wahlvorstand sich am üblichen Arbeitszeitende im Betrieb, hier 15.00 Uhr, orientiert und dementsprechend als Endzeitpunkt am 09.02.2010 "um 16.00 Uhr" festgelegt hat (vgl. BAG, 04.10.1977 – 1 ABR 37/77 – AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 2).
41II. Die so auch uhrzeitmäßig abgegrenzte Frist war abgelaufen, als die Listen "Offene Liste" und "Komba" – und übrigens auch die Liste "ver.di" – dem Wahlvorstand am 09.02.2010 erst zu einem Zeitpunkt übergeben wurden, als der große Zeiger der Funkuhr des Wahlvorstandsvorsitzenden bereits auf die "12" gesprungen war.
42In dem Zusammenhang folgt die Beschwerdekammer den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
43Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:
441) In der Rechtsordnung ist es allgemein üblich, dass Uhrzeiten "nur" in vier Ziffern nach Stunden und Minuten angegeben werden. Daran hat sich auch der Wahlvorstand gehalten, als er unter Ziffer 8) seines Wahlausschreibens für den 09.02.2010 als Enduhrzeit "um 16.00 Uhr" auswies. Durch das Voranstellen der Präposition "um" wurde nach allgemeinem Sprachverständnis ein genauer Zeitpunkt bezeichnet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Stichwort "um"). Die Frist sollte enden, als am 09.02.2010 insgesamt 16 Stunden abgelaufen waren, also präzise zu einem Zeitpunkt, als der Minutenzeiger der Funkuhr des Wahlvorstandsvorsitzenden auf "12" sprang. Schon mit der Folgesekunde begann nämlich die 17. Stunde des Tages.
45Dieses allgemeine Zeitverständnis wird bestätigt, wenn z.B. im Fahrplan einer von der Arbeitgeberin betriebenen Straßenbahn als Abfahrtzeit "16.00 Uhr" ausgewiesen ist. Fährt die Bahn pünktlich ab, kommt eine nur Sekunden danach eintreffende Person zu spät.
46Nach alledem ist es zutreffend, dass eine Stundenfrist, die, wie hier "um 16.00 Uhr" abläuft, exakt noch bis zum Umschlagen des Minutenzeigers auf "12" gewahrt werden kann, aber nicht mehr danach (vgl. MünchKommZPO/Gehrlein, Bd. 1, 3. Aufl., § 222 Rn. 6).
47Dem hätten die bereits seit 15.30 Uhr vor Ort anwesenden Herren J2 und B5, wären sie tatsächlich schon dazu gewillt gewesen, ohne Weiteres Rechnung tragen können, indem sie in der verbleibenden halben Stunde ihre Listen übergeben hätten. Stattdessen trafen sie ihre Entscheidung offensichtlich aber erst als Reaktion auf das Verhalten des Herrn A2 Sekunden nach Ablauf der im Wahlausschreiben gesetzten Frist und damit verspätet.
48Dementsprechend hätte der Wahlvorstand (auch) die Listen "Offene Liste" und "Komba" als ungültig zurückweisen müssen, weil die zweiwöchige Einreichungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO nicht eingehalten wurde (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WO). Konsequenterweise wäre dann gemäß § 9 WO eine Nachfrist zur Einreichung gültiger Vorschlagslisten zu setzen gewesen.
49Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.