Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 714/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2010 – 1 BV 16/10 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.124,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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