Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 510/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12. Juli 2010 (3 Ca 2663/10) teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug für die Anträge zu 1. und 2. in vollem Umfang Rechtsanwalt H1 aus H2 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund niedergelassenen Rechtsanwalts mit der Maßgabe beigeordnet, dass sie keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Gebühr hierfür nicht zu erheben ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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