Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 124/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.02.2011 - 1 BV 23/10 –-abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen und den geschlossenen Vergleich auf 8.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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