Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Ta 62/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 08.12.2010 – 2 Ca 324/10 – aufgehoben, soweit darin gegen die Vollstreckungsschuldnerin Zwangsgeld wegen der unterlassenen Aushändigung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gemäß Ziff. 8 des gerichtlichen Vergleichs vom 29.09.2010 festgesetzt worden ist.

Der Zwangsvollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers vom 16.11.2010 wird zurückgewiesen, soweit er sich auf die in Ziff. 8 des Vergleichs von der Vollstreckungsschuldnerin eingegangene Verpflichtung bezieht.

Im Übrigen wird der Beschluss vom 08.12.2010 für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Vollstreckungsgläubiger.


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