Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 19 Sa 1963/10
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.04.2010, AZ.: 4 Ca 639/09, wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3) Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Lohnansprüche des Klägers für die Monate November 2008 bis September 2009.
3Der 1950 geborene Kläger ist ledig. Er war seit dem 01.04.1977 als kaufmännischer Mitarbeiter zur Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses war ein Anstellungsvertrag vom 03.02.1977. Nach Ziffer II.1 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger bei Eignung zu gegebener Zeit das Aufgabengebiet des damaligen Prokuristen N1 übernehmen. Ihm wurde mit Wirkung vom 24.07.1981 Prokura erteilt, die bis zu deren Entzug am 07.06.2006 bestand.
4Zuletzt war der Kläger tätig als Leiter Buchhaltung/Finanzen/Personal. Seine Vergütung belief sich am Ende der aktiven Tätigkeit auf 7.951,00 € brutto.
5Die Beklagte stellt gewerbsmäßig Transportgeräte her. Bei ihr sind ca. 55 Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat.
6Im Jahr 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von mindestens 280.568,95 € brutto aus ihrem Vermögen an sich genommen hatte. Der Kläger gestand die Taten ein, er gab diesbezüglich am 04.03.2003 ein notarielles Schuldanerkenntnis ab. Nach Ziffer II. des notariellen Vertrages war die Beklagte berechtigt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers einzubehalten und mit Schadensersatzforderungen zu verrechnen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 66 ff d.A.) verwiesen.
8Aufgrund des Eingeständnisses der Taten seitens des Klägers und bekundeter Reue wurde der Kläger in der Folgezeit weiterbeschäftigt.
9Der Kläger verfügte über umfassende Kontovollmacht. Die Beklagte ließ sich ab dem Jahr 2003 den Großteil der vom Kläger gefertigten Überweisungen vorlegen. Das betraf nicht Spesenabrechnungen über kleinere Beträge.
10Der Beklagten wurde am 05.04.2007 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Sparkasse H1 über 48.900,00 € zugestellt. Daraufhin führte die Beklagte am 20.04.2007 ein Gespräch mit dem Kläger über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Nachdem der Kläger ein entsprechendes Angebot abgelehnt hatte, stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.
11Ende April 2007 stellte eine Mitarbeiterin der Buchhaltung fest, dass auf dem Lohn- und Gehaltskonto für die Jahre 2005 und 2006 Differenzen bestanden und für Sammelüberweisungen über Spesenauszahlungen Originalbelege fehlten.
12So hatte der Kläger unter dem 20.12.2006 eine Sammelüberweisung über einen Betrag in Höhe von 1.766,00 € durchgeführt. Ein Betrag in Höhe von 1.488,00 € betraf eine Spesenzahlung an den Mitarbeiter L1 und ein weiterer Betrag in Höhe von 288,00 € eine Spesenzahlung an den Mitarbeiter W1. Eine Nachfrage bei der Postbank ergab, dass der Betrag in Höhe von 1.488,00 € auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden war.
13Am 14.02.2007 hatte der Kläger eine Sammelüberweisung über einen Betrag in Höhe von 2.409,00 € über das Konto der Beklagten bei der D2 Bank durchgeführt. Nach dem Ausgabeprotokoll handelte es sich um drei Überweisungen von Spesenzahlungen, und zwar eine Spesenzahlung über 234,00 € sowie eine weitere Spesenzahlung in Höhe von 1.675,00 € an den Mitarbeiter L1 und schließlich eine Nachzahlung in Höhe von 500,00 an den Mitarbeiter W1. Nachforschungen bei der D2 Bank ergaben, dass der Betrag in Höhe von 1.675,00 € nicht dem Konto des Mitarbeiters L1, sondern dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde.
14Daraufhin hörte die Beklagte am 09.05.2007 den Betriebsrat zu einer beabsichtigte fristlosen Kündigung des mit dem Kläger begründeten Arbeitsverhältnisses an, zu der dieser noch am 09.05.2007 Stellung nahm. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.05.2007 die außerordentliche fristlose, sowie vorsorglich fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht Bielefeld erhobene Klage (4 Ca 1239/07) wurde mit Urteil vom 06.12.2008 abgewiesen. In dem Berufungsverfahren betreffend diese Kündigung mit dem Aktenzeichen 16 Sa 559/08 wurde die Kündigungsschutzklage mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2008 abgewiesen unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates.
15Nach Ausspruch der Kündigung vom 10.05.2007 stellte die Beklagte weitere Recherchen an, bei denen sich herausstellte, dass weitere Überweisungen dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden waren. So wurden dem Konto des Klägers in der Zeit vom 18.11.2005 bis 12.01.2007 bei der Postbank 10.826,30 € gutgeschrieben, die in den Unterlagen der Beklagten als Spesen für die Mitarbeiter L1 und W1 ausgewiesen waren. Des Weiteren war bei zwei weiteren im März und April auf dem Konto des Klägers gutgeschriebene Beträge in Höhe von insgesamt 4.831,00 € als Zahlungsempfänger der Mitarbeiter L1 angegeben worden. Der Kläger räumte diesbezüglich weitere strafrechtlich relevante Verfehlungen nicht ein.
16Mit Schreiben vom 14.08.2007 hörte die Beklagte den Betriebsrat daraufhin zu einer von ihr beabsichtigten Tat- und Verdachtskündigung an. Der Betriebsrat nahm am 15.08.2007abschließend zur Kündigungsabsicht Stellung. Mit Schreiben vom 15.08.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Bielefeld durch Urteil vom 06.02.2008 in dem Verfahren 4 Ca 2259/07 ab. Auf die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom 30.10.2008 in dem diesbezüglichen Verfahren beim LAG Hamm 16 Sa 560/08 das Urteil aufgehoben und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Kündigung wurde ebenfalls wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates für unwirksam erklärt.
17Die Klage hinsichtlich eines in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Beklagten aufgrund erheblicher Straftaten des Klägers zu ihren Lasten die Beschäftigung unzumutbar sei.
18Die Beklagte erstattete am 29.06.2007 Strafanzeige gegen den Kläger.
19Nach Abschluss eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens – 41 Js 666/07 – erhob die Staatsanwaltschaft Bielefeld unter dem 21.05.2008 Anklage vor dem Amtsgericht Bielefeld gegen den Kläger. Darin wurden dem Kläger 74 im Einzelnen aufgeführte Taten zur Last gelegt betreffend den Vorwurf, Befugnisse über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht zu haben.
20Mit Beschluss vom 18.11.2008 ließ das Amtsgericht Bielefeld – 10 Ds 41 Js 666/07-832/08 – die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren gegen den Kläger.
21Am 19.11.2008 hörte die Beklagte daraufhin den Betriebsrat zu einer von ihr beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Nach Kenntniserlangung von der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger hörte die Beklagte den Betriebsrat darüber hinaus am 24.11.2008 zu einer weiteren von ihr beabsichtigten außerordentlich fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Anhörungsunterlagen zu den vorangegangenen fristlosen Kündigungen aus, dass mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Kläger ein neuer Kündigungssachverhalt vorliege, von dem sie am 20.11.2008 Kenntnis erlangt habe. Der Betriebsrat stimmte am 19.11.2008 bzw. 24.11.2008 sowohl einer fristgemäßen als auch einer fristlosen Kündigungen zu.
22Mit Schreiben vom 25.11.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2009. Bei der fristlosen Kündigung handelt es sich sowohl um eine Tat- als auch um eine Verdachtskündigung.
23Der gegen die Kündigung gerichteten Klage (4 Ca 3634/08, Arbeitsgericht Bielefeld) wurde stattgegeben. Die Berufung gegen das Urteil wurde in dem beim LAG Hamm anhängigen Berufungsverfahren – AZ: 5 Sa 1076/09 - zurückgewiesen.
24Die fristlose Kündigung wurde mit der Begründung für unwirksam befunden, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei. Der Lauf der Frist habe nicht erst mit Kenntnisnahme von der Eröffnung des Hauptverfahrens begonnen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens stelle im Vergleich zur Anklageerhebung keinen Umstand dar, der die Zweiwochenfrist erneut in Gang setzen könne. Sie vermittle insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen an einen Verdacht als Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens keine vertiefenden und sichereren Erkenntnisse im Hinblick auf den Tatvorwurf.
25Die fristgemäße Kündigung wurde für unwirksam befunden, weil der Kläger gemäß der anwendbaren Bestimmung des § 20 Ziff. 4 MTV der Metall- und Elektroindustrie NRW unkündbar sei.
26Am 24.08.2009 fand vor dem Amtsgericht Bielefeld die Hauptverhandlung gegen den Kläger statt. In dem Termin beantragte letztlich die Staatsanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung und Freisprechung in drei erhobenen Anklagepunkten. Der Verteidiger beantragte ebenfalls Freispruch in drei Anklagepunkten und eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Aussetzung zur Bewährung. Der Kläger wurde wegen Untreue zum Nachteil der Beklagten in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Es wurde als erwiesen erachtet, dass der Kläger vom Firmenkonto der Beklagten auf seine Privatkonten rechtswidrig Beträge in einer Gesamthöhe von 44.061,54 € überwiesen hatte.
27Der Geschäftsführer der Beklagten M1 v1 B4 und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten waren ebenfalls bei der Urteilsverkündung anwesend.
28Noch am 24.08.2009 beantragte die Beklagte die Übersendung des Verhandlungsprotokolls und des Strafurteils gegen den Kläger. Beides wurde der Beklagten am 11.09.2009 zugänglich gemacht.
29Die Beklagte hörte den Betriebsrat unter dem 18.09.2009 erneut zur Absicht des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Zur Begründung führte sie als einen neuen Sachverhalt die Verurteilung des Klägers an und wies weiter darauf hin, dass durch die Einlassung und den Antrag des Strafverteidigers der Kläger inzidenter die Vorwürfe eingeräumt habe.
30Der Betriebsrat erklärte noch unter dem 18.09.2009, gegen die Kündigung keine Bedenken zu haben.
31Mit Schreiben vom 22.09.2009 erklärte die Beklagte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
32Die Wirksamkeit der Kündigung und die Lohnansprüche für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2009 waren Gegenstand des Verfahrens beim Arbeitsgericht Bielefeld mit dem Aktenzeichen 4 Ca 3359/09 und beim LAG Hamm mit dem Aktenzeichen 19 Sa 1951/10. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt worden sei. Die Zahlungsklage hat es wegen einer Unzumutbarkeit der Lohnzahlung abgewiesen. In zweiter Instanz wurde auf die Berufung der Beklagten das Urteil betreffend die Abweisung der Feststellungsklage durch Urteil vom 12.04.2011 abgeändert und die Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers betreffend die Abweisung der Lohnzahlungsklage wurde zurückgewiesen.
33Die Beklagte erklärte unter dem 04.12.2009 gegenüber dem Kläger eine weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die sie als fristlose Kündigung auf den Vorwurf stützte, der Kläger habe gegenüber seinem Steuerberater diskreditierende Äußerungen über sie abgegeben. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage in dem beim Arbeitsgericht Bielefeld anhängigen Verfahren mit Aktenzeichen 4 Ca 4094/09. Gegenstand dieses Verfahrens waren zugleich Lohnansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März 2010. Das Arbeitsgericht wies mit Urteil vom 23.06.2010 die Zahlungsklage ab und stellte im Übrigen fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 04.12.2009 nicht aufgelöst worden sei.
34Gegen das Urteil legte der Kläger, nicht aber die Beklagte Berufung ein. Dennoch ging das Gericht aufgrund besonderer Umstände davon aus, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 04.12.2009 damit nicht zwingend feststehe und durch die vorangegangene Kündigung vom 22.09.2009 das Arbeitsverhältnis beendet hat (Verfahren 19 Sa 1951/10).
35Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil vom 12.04.2011 in dem Verfahren
3619 Sa 1959/10 zurückgewiesen.
37Mit der am 24.02.2009 eingegangenen Klage hat der Kläger die nunmehr in dem streitgegenständlichen Berufungsverfahren anhängigen Lohnansprüche für die Zeit von November 2008 bis einschließlich September 2009 geltend gemacht.
38Er hat die Ansicht vertreten, der Lohnanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gem. § 615 BGB. Die Beklagte sei mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug geraten, da die ausgesprochenen Kündigungen vom 10.05.2007, 15.08.2007 und 25.11.2008 rechtskräftig für unwirksam befunden worden seien. Das gelte wegen der Unwirksamkeit der Kündigung vom 22.09.2009 auch für den gesamten Monat September 2009.
39Der Kläger hat beantragt:
401. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2008 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 11.167,33 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
41hilfsweise
42im Wege der Stufenklage
43in der 1. Stufe
44Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat November 08 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
45in der 2. Stufe
46Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.08 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
47äußerst hilfsweise
48festzustellen, dass der Kläger für den Monat November 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 11.167,33 € ist.
492. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2008 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.724,62 € zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
50hilfsweise
51Im Wege der Stufenklage
52in der 1. Stufe
53Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 08 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
54in der 2. Stufe
55Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
56äußerst hilfsweise
57festzustellen, dass der Kläger für den Monat Dezember 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.724,62 € ist.
583. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.214,62 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
59hilfsweise
60Im Wege der Stufenklage in der 1. Stufe
61Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
62in der 2. Stufe
63Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
64äußerst hilfsweise
65festzustellen, dass der Kläger für den Monat Januar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.214,62 € ist.
664. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.365,46 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
67hilfsweise
68Im Wege der Stufenklage
69in der 1. Stufe
70Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
71in der 2. Stufe
72Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
73äußerst hilfsweise
74festzustellen, dass der Kläger für den Monat Februar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.365,46 € ist.
755. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.365,46 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
76hilfsweise
77Im Wege der Stufenklage
78in der 1. Stufe
79Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat März 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
80in der 2. Stufe
81Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
82äußerst hilfsweise
83festzustellen, dass der Kläger für den Monat März 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.365,46 € ist.
846. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.365,46 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
85hilfsweise
86Im Wege der Stufenklage
87in der 1. Stufe
88Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat April 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
89in der 2. Stufe
90Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
91äußerst hilfsweise
92festzustellen, dass der Kläger für den Monat April 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.365,46 € ist.
937. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.519,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
94hilfsweise
95Im Wege der Stufenklage
96in der 1. Stufe
97Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
98in der 2. Stufe
99Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
100äußerst hilfsweise
101festzustellen, dass der Kläger für den Monat Mai 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.519,48 € ist.
1028. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.519,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
103hilfsweise
104Im Wege der Stufenklage
105in der 1. Stufe
106Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
107in der 2. Stufe
108Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
109äußerst hilfsweise
110festzustellen, dass der Kläger für den Monat Juni 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.519,48 € ist.
1119. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 12.391,49 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
112hilfsweise
113Im Wege der Stufenklage
114in der 1. Stufe
115Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
116in der 2. Stufe
117Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
118äußerst hilfsweise
119festzustellen, dass der Kläger für den Monat Juli 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 12.391,49 € ist.
12010. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.519,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an einem evtl. Drittgläubiger auszuzahlen;
121hilfsweise
122Im Wege der Stufenklage
123in der 1. Stufe
124Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat August 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
125in der 2. Stufe
126Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
127äußerst hilfsweise
128festzustellen, dass der Kläger für den Monat August 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.519,48 € ist.
12911. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von Euro 7.641,48 zu Gunsten des Klägers abzurechnen und diesen Betrag vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. an eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
130hilfsweise
131Im Wege der Stufenklage
132in der 1. Stufe
133Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für den Monat September 09 zu erteilen und diese an den Kläger herauszugeben und danach
134in der 2. Stufe
135Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.09 die sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag zu zahlen;
136äußerst hilfsweise
137festzustellen, dass der Kläger für den Monat September 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung in Höhe von 7.641,48 € ist.
138Die Beklagte hat beantragt,
139die Klage abzuweisen.
140Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht zu Lohnzahlung verpflichtet, da sie nicht in Annahmeverzug geraten sei. Die Lohnzahlung sei ihr unzumutbar. Das ergebe sich aus der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers, die auch in dem Verfahren 16 Sa 560/08 festgestellt worden sei.
141Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.04.2010 die Klage abgewiesen.
142Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht in Annahmeverzug geraten, weil ihr die Weiterbeschäftigung des Klägers als Finanzbuchhalter aufgrund entfallener Vertrauensgrundlage unzumutbar sei.
143Gegen das dem Kläger am 22.07.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung, die der Kläger mit Schriftsatz vom 15.09.2010, eingegangen am 16.9.2010, begründet.
144Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu Lohnzahlung verpflichtet, da die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagten die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Die Lohnzahlungspflicht entfalle insbesondere bei aus formellen Gründen für unwirksam erklärten Kündigungen nur in einem Extremfall. Unzumutbar sei die Lohnzahlung nur dann, wenn Umstände vorliegen würden, deren Gewicht insgesamt über dasjenige hinausgehe, das allein den der Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen zukomme. Ein derartiger Extremfall liege nur vor, wenn Rechtsgüter des Arbeitgebers konkret und in erheblichem Maße bedroht seien. Ein Extremfall in dem genannten Sinne liege hier nicht vor.
145Die Lohnzahlungsverpflichtung entfalle auch nicht allein dann, wenn man in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts in dem Vorprozess betreffend die Kündigung vom 15.08.2007 eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung verneine. Es sei zu trennen zwischen der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung und der Verpflichtung zur Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Dafür spreche auch der Sanktionscharakters der Verpflichtung zur Lohnzahlung bei formell unwirksamer Kündigung. Insbesondere seien zur Vermeidung einer vorschnellen Belastung der Staatskasse durch die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosengeld strenge Anforderungen an einen Extremfall zu stellen.
146Der Kläger beantragt,
147das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.04.2010, Az.: 4 Ca 639/09 abzuändern und darauf zu erkennen:
1481. die Beklagte wird verurteilt für den Monat November 2008 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 8.979,98 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
149hilfsweise
150es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat November 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 8.979,98 Euro ist;
151hilfs-hilfsweise
152es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat November 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 8.979,98 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 3.082,75 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
153äußerst hilfsweise
154die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat November 2008 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat November 2008 2.955,00 Euro Lohnsteuer, 265,95 Euro Kirchensteuer und 162,52 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.054,70 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 174,90 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
1552. die Beklagte wird verurteilt für den Monat Dezember 2008 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
156hilfsweise
157es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Dezember 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
158hilfs-hilfsweise
159es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Dezember 2008 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.440,95 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
160äußerst hilfsweise
161die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Dezember 2008 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Dezember 2008 1.627,00 Euro Lohnsteuer, 146,43 Euro Kirchensteuer und 89,48 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.057,70 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 174,90 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
1623. die Beklagte wird verurteilt für den Monat Januar 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
163hilfsweise
164es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Januar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
165hilfs-hilfsweise
166es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Januar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.426,03 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
167äußerst hilfsweise
168die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Januar 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Januar 2009 1.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
1694. die Beklagte wird verurteilt für den Monat Februar 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
170hilfsweise
171es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Februar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
172hilfs-hilfsweise
173es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Februar 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.426,03 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
174äußerst hilfsweise
175die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Februar 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Februar 20091.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
1765. die Beklagte wird verurteilt für den Monat März 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
177hilfsweise
178es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat März 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
179hilfs-hilfsweise
180es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat März 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.426,03 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
181äußerst hilfsweise
182die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat März 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat März 2009 1.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
1836. die Beklagte wird verurteilt für den Monat April 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
184hilfsweise
185es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat April 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
186hilfs-hilfsweise
187es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat April 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.426,03 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
188äußerst hilfsweise
189die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat April 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den April 2009 1.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
1907. die Beklagte wird verurteilt für den Monat Mai 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
191hilfsweise
192es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Mai 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
193hilfs-hilfsweise
194es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Mai 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.426,03 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
195äußerst hilfsweise
196die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Mai 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Mai 2009 1.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
1978. die Beklagte wird verurteilt für den Monat Juni 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 9.957,44 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
198hilfsweise
199es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Juni 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 9.957,44 Euro ist;
200hilfs-hilfsweise
201es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Juni 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 9.957,44 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 3.574,70 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
202äußerst hilfsweise
203die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Juni 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Juni 2009 3.343.08 Euro Lohnsteuer, 300,87 Euro Kirchensteuer und 183,86 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
2049. die Beklagte wird verurteilt für den Monat Juli 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
205hilfsweise
206es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Juli 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
207hilfs-hilfsweise
208es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat Juli 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.437,05 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
209äußerst hilfsweise
210die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat Juli 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Juli 2009 1.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
21110. die Beklagte wird verurteilt für den Monat August 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
212hilfsweise
213es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat August 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
214hilfs-hilfsweise
215es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat August 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.437,05 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
216äußerst hilfsweise
217die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat August 2009 895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den August 2009 1.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen;
21811. die Beklagte wird verurteilt für den Monat September 2009 einen Gehaltsbruttobetrag in Höhe von 5.817,62 Euro abzurechnen und diesen Betrag, vermindert um die gesetzlichen Abzüge an den Kläger bzw. eine evtl. Drittgläubigerin auszuzahlen;
219hilfsweise
220es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat September 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist;
221hilfs-hilfsweise
222es wird festgestellt, dass der Kläger für den Monat September 2009 Inhaber einer von der Beklagten als Arbeitgeberin nicht abgerechneten Bruttolohnforderung von 5.817,62 Euro ist, die in Höhe des vom Kläger erhaltenen Arbeitslosengeldes von 1.588,20 Euro netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist und die in Höhe von 1.437,05 Euro abzüglich von der Beklagten bereits erhaltener 888,00 Euro auf die Beklagte übergegangen ist;
223äußerst hilfsweise
224die Beklagte wird verurteilt an den Kläger betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den Monat September 2009895,46 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 auszuzahlen sowie die Beklagte wird verurteilt betreffend des Arbeitsverhältnisses des Klägers für den September 2009 1.604,08 Euro Lohnsteuer, 144,36 Euro Kirchensteuer und 88,22 Euro Solidaritätszuschlag an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, namentlich das Finanzamt B3-Außenstadt, sowie insgesamt 1.074,60 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung sowie insgesamt 151,20 Euro an Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen.
225Die Beklagte beantragt,
226die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG auszuschließen.
227Der Kläger beantragt,
228diesen Antrag zurückzuweisen.
229Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gem. § 615 BGB, da ihr aufgrund der groben strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen des Klägers die Lohnzahlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzumutbar sei. Ein Extremfall, der die Lohnzahlungsverpflichtung entfallen lasse, liege unter Berücksichtigung des bereits im Jahr 2003 abgegebenen Schuldanerkenntnisses und der Fortsetzung von schwerwiegenden Untreuehandlungen vor.
230Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
231Entscheidungsgründe
232Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.04.2010 ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgemäß eingelegt worden und auch fristgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
233Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
234I
235Die Klage war hinsichtlich des Hauptantrages auf Erteilung einer Abrechnung und in der zweiten Stufe auf Zahlung zulässig. Sie war jedoch unbegründet.
236II
2371) Grundsätzlich liegen zwar die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen gemäß § 108 Abs. 1 und 2 GewO vor, da sich die Lohnansprüche des Klägers der Höhe nach regelmäßig geändert hatten und auch die Abzugsbeträge in dem streitigen Zeitraum in unterschiedlicher Höhe anfielen.
2382) Die Klage war jedoch in der Sache unbegründet, weil dem Kläger für den gesamten Zeitraum kein Lohnanspruch zustand. Damit steht zugleich fest, dass auch der in der zweiten Stufe geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht bestand.
239a) Der Kläger hat keinen Lohnanspruch gemäß § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.
240Ein Lohnanspruch für die Zeit vom 23.09.2009 bis 30.09.2009 scheidet schon deshalb aus, weil in diesem Zeitraum kein Arbeitsverhältnis bestand. Das Gericht hatte in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 19 Sa 1951/10 festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung mit Wirkung zum 22.09.2009 beendet worden war.
241Ein Lohnanspruch kommt im Übrigen für die Folgezeit aus einem vollzogenen Arbeitsvertrag nicht in Betracht, weil der Kläger in dem gesamten Zeitraum eine Arbeitsleistung nicht erbracht hatte.
242b) Ein Lohnanspruch des Klägers für die Zeit von November 2008 bis zum 21.09.2009 steht dem Kläger auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB zu.
243Nach § 615 Satz 1 BGB kann der zur Dienstleistung Verpflichtete die Vergütung für infolge des Verzuges nicht geleisteten Dienste verlangen, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug gerät. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung, hier die Arbeitsleistung, nicht annimmt. Dabei ist ein tatsächliches oder wörtliches Angebot gemäß den §§ 294, 295 BGB entbehrlich, wenn für eine von dem Gläubiger vorzunehmende Mitwirkungshandlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger eine zeitabschnittsweise zu bestimmende Mitwirkungshandlung nicht erbringt (§ 296 Abs. 1 BGB). Im Regelfall ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses davon auszugehen, dass der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsverpflichtung dann nicht genügt, wenn er trotz kalendermäßig und zeitlich bestimmter Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellt. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegen seinen Willen freistellt oder – wie hier – nach Ausspruch von später für rechtsunwirksam befundenen fristlosen Kündigungen nicht beschäftigt und ihm nicht den ursprünglichen bzw. kraft Direktionsrecht einen adäquaten Arbeitsplatz anbietet. Durch den Ausspruch der Kündigung dokumentiert der Arbeitgeber den fehlenden Willen, den Arbeitnehmer zu beschäftigen (vgl. grundlegend BAG NJW 1985, S. 935; BAG AP, § 615 BGB Nr. 45; BAG NJW 2001, S. 92; BAG NJW 2001, S. 287 ff).
244Diese Voraussetzungen lagen hier grundsätzlich vor, da die Beklagte den Kläger trotz Unwirksamkeit der vorgreiflichen Kündigungen nicht beschäftigt hat.
2453) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerät der Arbeitgeber nur in Annahmeverzug, wenn er die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsleistung ungerechtfertigt verweigert. Ein anerkannter Grund für eine Verweigerung der Entgegennahme der Arbeitsleistung liegt vor, wenn der Arbeitgeber nach den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben die Arbeitsleistung nicht anzunehmen braucht (vgl. ErfK/Preis, 11. Aufl., § 615 Rdnr. 62 ff; BAG, Großer Senat, Beschluss vom 26.04.1956, AP MSchG, § 9 Nr. 5; BAG, Urteil vom 29.10.1987, AP § 615 Nr. 42). Eine Unzumutbarkeit der Annahme der Arbeitsleistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein erheblicher Grund für die Verweigerung der Annahme der Arbeitsleistung vorliegt und der Grund schwerer wiegt als der für die fristlose Kündigung maßgebliche Grund, da ansonsten sonstige formale Unwirksamkeitsgründe - wie beispielsweise die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrates - weitgehend sanktionslos bleiben würden (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1987, AP BGB, § 615 Nr. 42). Ein derartiger Extremfall liegt insbesondere dann vor, wenn Rechtsgüter des Arbeitgebers, insbesondere Gesundheit, Ehre, Persönlichkeitsrechte, unmittelbar und nachhaltig gefährdet würden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen würde. Es ist dann nicht die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer schlechthin zu versorgen (vgl. BAG, Beschluss vom 26.04.1956, GS 1/56).
246Allerdings ergibt sich die Unzumutbarkeit einer Lohnzahlung nicht allein daraus, dass in den vorangegangenen Verfahren eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren abgelehnt wurde (Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 16 Sa 559/08 und 16 Sa 560/08).
247Ein Zahlungsanspruch entfällt nicht automatische dann, wenn der Arbeitgeber bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess ein schützenswertes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hatte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2009, 10 Sa 559/08). Ein klageabweisendes Urteil betreffend den geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch hat auch keine Bindungswirkung für den Lohnzahlungsprozess.
248Hier liegt ein Extremfall im oben genannten Sinne, der auch eine Lohnzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges unzumutbar macht, vor.
249Dafür spricht zunächst der erhebliche Schaden, den die Untreuehandlungen des Klägers der letzten Jahre verursacht haben (vgl. dazu BAG, Urteil vom 29.10.1987, 2 AZR 144/87). Schwerwiegend fällt dabei ins Gewicht, dass es sich nicht um eine einzelne Untreuetat handelte, sondern um eine fortlaufende Tatbegehung in vielen Einfällen. Hinzu kommt, dass die Untreuehandlungen in gezielter Ausnutzung der konkreten beruflichen Position und Tätigkeit des Klägers begangen wurden.
250Ferner liegen weitere außerhalb des eigentlichen Kündigungsgrundes liegende Umstände vor, die zur Unzumutbarkeit der Lohnzahlungsverpflichtung führen. Insofern sind insbesondere auch die vorangegangenen Taten mit zu berücksichtigen, die im Jahre 2003 zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses seitens des Klägers geführt hatten. Hat der Kläger bereits danach im Jahre 2003 erhebliche und fortlaufende Untreuehandlungen gestanden und zudem Reue bekundet, war daraus auch für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte ihm mit der dennoch erfolgten Weiterbeschäftigung besonderes Vertrauen entgegenbrachte. Dies macht den späteren kontinuierlichen Vertrauensbruch besonders gravierend.
251Zur Überzeugung der Kammer war auch entgegen der Ansicht des Klägers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durchaus im Fall einer Weiterbeschäftigung von einer konkreten Gefährdung des Vermögens der Beklagten auszugehen. Bei der Vielzahl und Dauer von Untreuehandlungen war unter Berücksichtigung des besonderen Vertrauensbruchs naheliegend und wahrscheinlich, dass eine zukünftige Gefährdung des Vermögens vorliegt. Anhaltspunkte für eine zu erwartende Verhaltensänderung des Klägers sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Vielmehr zeigt das prozessuale des Klägers im Strafverfahren - insbesondere das Bestreiten der Taten noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - einen Mangel an Einsicht.
252Schließlich kann allein eine notwendige Inanspruchnahme von Sozialleistungen eine Lohnzahlungsverpflichtung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nicht begründen, da die Verpflichtung zur Lohnzahlung keinen reinen Versorgungscharakter hat und auch aufgrund gänzlich anderer Zielrichtung keinen Vorrang vor Sozialleistungen genießt.
253III
254Aus der Unbegründetheit der Klage hinsichtlich der Hauptanträge folgt mangels Verpflichtung zur Lohnzahlung die Unbegründetheit der Hilfsanträge. Diese trugen im Wesentlichen Abrechnungsmodalitäten und dem Vorliegen von Anspruchsübergängen auf Dritte Rechnung.
255Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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