Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 8 Sa 2293/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2010 – 4 Ca 1404/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Mit seiner Klage nimmt der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger das beklagte Jobcenter H1 auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 AGG mit der Begründung in Anspruch, entgegen der Vorschrift des § 82 SGB IX habe die Beklagte ihn auf sein Bewerbungsschreiben vom 20.02.2010 nicht zu einem Vorstellungsgespräch – betreffend die ausgeschriebene Stelle eines Arbeitsvermittlers – eingeladen.
3Der Text des Stellenangebots lautet, soweit von Belang, wie folgt:
4Bei der ARGE – Kreis H1 sind, vorerst befristet für ein Jahr, zwei Stellen als
5Arbeitsvermittler/in
6zu besetzen. Voraussetzung für eine Einstellung ist
7- Laufbahnprüfung für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst,
- zweite Angestelltenprüfung in der kommunalen/öffentlichen Verwaltung,
- betriebswirtschaftlicher oder kaufmännischer (Fach-) Hochschulabschluss oder
- vergleichbare Qualifikation.
Bewerber/innen, die über Kenntnisse aus der Arbeitsvermittlung und/oder der Gewährung von Sozialleistungen verfügen, werden bevorzugt berücksichtigt. Zu den Aufgaben der Arbeitsvermittlung gehört neben der Integration der Leistungsbezieher in Erwerbstätigkeit auch deren Beratung in schwierigen Lebenssituationen und in sozialleistungsrechtlichen Fragen. Kenntnisse im Rehabilitationsrecht sind erwünscht.
9…
10Der im Jahre 1964 geborene Kläger hat zunächst die Abschlussprüfung als Geselle im Maschinenbauerhandwerk abgelegt und sodann im Jahre 1990 nach Besuch der Höheren M1schule B1 den Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, Fachrichtung Maschinenbautechnik erworben. Anschließend war er bis zum 14.12.1995 bei der Firma R1 Maschinenfabrik als Mühlenbautechniker tätig. Im Jahre 1993 legte der Kläger die Teile III und IV der Meisterprüfung für das Maschinenbaumechaniker-Handwerk ab und wurde von Teil II der Prüfung (fachtheoretische Kenntnisse) befreit. Teil I (praktische Prüfung) hat der Kläger nicht erfolgreich absolviert.
11Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund gesetzeswidrig unterbliebener Einladung zum Vorstellungsgespräch werde eine Diskriminierung wegen Behinderung vermutet. Demgegenüber macht die Beklagte geltend, es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, da ihm als ausgebildeter Techniker die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich fehle. Im Übrigen scheitere das Klagebegehren ohnehin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Ausweislich der Stellenanzeige erfolge die Einstellung entweder über die Bundesagentur für Arbeit oder den Kreis H1, nicht jedoch durch die beklagte Einrichtung. Allein die Mitwirkung der Beklagten bei der Auswahlentscheidung von Bewerbern ändere nichts daran, dass die Folgen etwaiger Fehler im Einstellungsverfahren allein die Partei treffen könnten, mit welcher ein Arbeitsvertrag zustande kommen solle.
12Durch Urteil vom 23.11.2010 (Bl. 104 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der Fassung der Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, unabhängig von der Frage der Passivlegitimation der Beklagten scheide der verfolgte Entschädigungsanspruch schon deshalb aus, da keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger gemäß § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dem Kläger erfülle nämlich offensichtlich nicht die in der Stellenausschreibung genannten Eignungsanforderungen. Soweit in der Stellenbeschreibung von einer "vergleichbaren Qualifikation" die Rede sei, orientiere sich die Vergleichbarkeit an den konkret genannten Ausbildungsabschlüssen. Diesen sei gemein, dass im Rahmen der Ausbildung umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermittelt würden. Die vom Kläger im Rahmen seiner Ausbildung erworbenen Kenntnisse seien hiermit nicht vergleichbar. Soweit in Stellenausschreibungen anderer Einrichtungen bei früherer Gelegenheit auch der Meisterabschluss als geeignete Qualifikation aufgeführt worden sei, komme es hierauf weder für die hier zu besetzende Stelle an, noch habe der Kläger die Meisterprüfung vollständig abgelegt.
13Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Standpunkt, er verfüge aufgrund seiner Ausbildung als Techniker über die in der Stellenausschreibung geforderte "vergleichbare Qualifikation". Im Zuge seiner Technikerausbildung und aufgrund der im theoretischen Teil erfolgreich bestandenen Meisterprüfung habe er die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse in ausreichendem Maß erworben, weitergehende Anforderungen seien zur Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit nicht erforderlich. Dementsprechend habe auch die Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt P1 – in ihrer Stellenausschreibung für die Stelle eines Arbeitsvermittlers aus dem Jahre 2002 (Bl. 78 d. A.) neben einer Fachhochschulausbildung auch den Ausbildungsabschluss als Betriebswirt, Meister oder Techniker als gleichwertig angesehen. Aus welchem Grunde hier anderes gelte solle, sei nicht ersichtlich.
14Der Kläger beantragt,
15unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2010, Az.: 4 Ca 1404/10, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 30.03.2010 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
19Entscheidungsgründe
20Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
21I. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil steht dem Kläger der verfolgte Entschädigungsanspruch nicht zu. Allein der Umstand, dass der Kläger - abweichend von § 82 SGB IX – nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Regelfall eingreifende und vom Arbeitgeber zu widerlegende Vermutungswirkung (vgl. BAG, 21.07.2009, 9 AZR 431/08, NZA 2009, 187), dass der Bewerber wegen seiner Behinderung nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt worden ist. Vielmehr ergibt die nähere Prüfung des Sachverhalts, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich nicht geeignet war und aus diesem Grunde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden musste.
221. Bei der Beurteilung der Eignung bzw. der "offensichtlichen Nichteignung" ist auf diejenigen Anforderungsmerkmale abzustellen, welche sich aus dem Text der Stellenausschreibung selbst ergeben (Düwell, 3. Aufl., § 82 SGB IX, Rnr. 11, 12). Als Einstellungsvoraussetzungen in Bezug auf den erforderlichen Ausbildungsabschluss sind hier namentlich entweder Prüfungen aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung oder ein Fachhochschulabschluss im betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Bereich genannt. Daneben erfüllt auch eine "vergleichbare Qualifikation" die geforderten Voraussetzungen.
232. Ersichtlich versteht der Kläger den Begriff der "vergleichbaren Qualifikation" in dem Sinne, dass berücksichtigt werden soll, welche Anforderungen üblicherweise von anderen öffentlichen Arbeitgebern bei der Einstellung von Arbeitsvermittlern gefordert werden. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht für jede Position eines Arbeitsvermittlers gleiche Qualifikationsanforderungen zu stellen sind. Vielmehr hängt es von der konkreten Ausgestaltung der Stelle und der Zusammensetzung der zu betreuenden Personengruppe (z. B. Empfänger von ALG I einerseits, Langzeitarbeitslose und Personen in schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen andererseits) ab, welche Qualifikationsanforderungen sinnvollerweise an den Bewerber gestellt werden. Unabhängig hiervon zu beachten, dass es im Grundsatz Sache des Arbeitgebers ist, welche fachlichen Anforderungen er an die Person der Bewerber stellen will. Fordert der Arbeitgeber in der konkreten Stellenausschreibung einen bestimmten Ausbildungsabschluss – z.B. ein abgeschlossenes Hochschulstudium nebst Promotion oder eine "gleichwertige Qualifikation" – weil er nur Bewerber mit exakt dieser Qualifikation einstellen will, so kann ein Bewerber nicht mit dem Einwand gehört werden, die Tätigkeit könne auch ohne den geforderten bzw. gleichwertigen Abschluss erledigt werden, wie die Einstellungspraxis anderer Arbeitgeber zeige. In überzogen hohen Qualifikationsanforderungen kann zwar ein unzulässiges Hindernis zum Zugang für ein öffentliches Amt (vgl. Art. 33 II GG) liegen. Demgegenüber kann hieraus und aus der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kein Indiz für eine Diskriminierung aus Behinderungsgründen abgeleitet werden, weil die überzogenen Anforderungen gleichermaßen auch für nicht behinderte Bewerber gelten.
243. Dementsprechend kommt es für die Frage, ob der Kläger die im Anforderungsprofil genannte "vergleichbare" Qualifikation besitzt, darauf an, ob die vom Kläger aufgrund seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, seiner beruflichen Tätigkeit oder anderweit erworbenen Kenntnisse demjenigen Stand an Kenntnissen entsprechen, welche durch die in der Ausschreibung genannten Ausbildungsabschlüsse vermittelt werden. Mit dem Anforderungsmerkmal "vergleichbare Qualifikation" soll der Umstand berücksichtigt werden, dass ein Bewerber aufgrund individueller Umstände - z. B. einer im Ausland absolvierten Ausbildung, aufgrund langjähriger beruflicher Tätigkeit oder häuslicher Studien – über dieselben bzw. gleichwertige fachliche Kenntnisse verfügt, wie sie üblicherweise durch die genannten Ausbildungsgänge erworbenen werden.
25a) Dagegen, dass der vom Kläger erworbene förmliche Bildungsabschluss als Techniker die gleichen – insbesondere kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen - Fachkenntnisse vermittelt, wie diese durch einen entsprechenden Fachhochschulabschluss vermittelt werden, spricht schon der Umstand, dass zwar mit der Ablegung der Technikerprüfung - gegebenenfalls nach weiterer Prüfung – die Berechtigung verbunden ist, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen. Allein die Studienberechtigung, welche aufgrund der Ausbildung zum Techniker erworben werden kann, vermag eine "vergleichbare Qualifikation" und das Vorhandensein betriebswirtschaftlicher Fachkenntnisse, wie sie nach absolviertem Studium durch einen betriebswirtschaftlichen Fachhochschulabschluss belegt werden, nicht zu begründen.
26b) Auch ohne förmlichen Hochschulabschluss kann sich allerdings eine gleichwertige Qualifikation daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche üblicherweise durch ein Fachhochschulstudium erworben werden, auf andere Weise erworben hat. Für die Beurteilung der Frage, ob etwa durch eine praktische Berufstätigkeit und langjährige Berufserfahrung dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, wie sie ansonsten durch ein Studium vermittelt werden, bedarf es der Gegenüberstellung, welche – z. B. betriebswirtschaftlichen – Fachkenntnisse durch ein Fachhochschulstudium vermittelt werden und inwiefern Fachkenntnisse mit gleicher Breite und Tiefe durch den vom Kläger absolvierten Ausbildungsgang und seine bisherige Berufserfahrung oder anderweitige Bildungsmaßnahmen o. ä. erworben sind.
27Ein derartiger Tatsachenvortrag liegt ersichtlich nicht vor. Das gesamte Vorbringen des Klägers einschließlich seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgerichts ist nicht darauf gerichtet, einen Kenntnisstand z. B. auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft zu belegen, welcher einem Fachhochschulabschluss (oder einem der aufgeführten, für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Prüfungsabschlüsse) entspricht, sondern befasst sich mit den Qualifikationsanforderungen, welche andernorts genannt und für eine Bewerbung als ausreichend erachtet werden. Gleiches gilt für die ergänzend im Termin zur Akte gereichten Unterlagen. Nur der Vollständigkeit halber ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der - bereits erstinstanzlich (Bl. Bl. 102 d. A.) und erneut im Berufungsverfahren (Bl. 205 u. 217 d. A.) vorgelegte - Ausdruck der Internetseite BERUFENET, welcher im Suchfeld die Eingabe "vergleichbare Qualifikation Arbeitsvermittler" ausweist, nicht geeignet ist, den Standpunkt des Klägers zu belegen, sämtliche dort aufgeführten Ausbildungsberufe, Weiterbildungsberufe wie Techniker, Meister und Betriebswirte, Studiengänge/Hochschulberufe, Tätigkeiten mit unterschiedlichen Zugängen und Tätigkeiten ohne geregelte Ausbildung (Helfer u. ä.) seien für die Qualifikation als Arbeitsvermittler maßgeblich. Erst bei zusätzlicher Markierung einer der aufgeführten Berufsgruppen (z. B. "Tätigkeiten mit unterschiedlichen Zugängen") weist das Programm als Ergebnis Angaben u.a. zum Beruf des Arbeitsvermittlers aus. Dass der Ausbildungsabschluss als Meister oder Techniker als typischerweise ausreichende oder "vergleichbare Qualifikation" für die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers anzusehen sei, kann auf dem genannten Wege nicht belegt werden. Der des weiteren im Verhandlungstermin vorgelegte Ausdruck der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 218 d. A.) entspricht dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.11.2010 vorgelegten Tätigkeits- und Kompetenzprofil und nennt als erforderliche Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. Auch wenn es aus den dargestellten Gründen hierauf ohnehin nicht ankommt, bleibt festzuhalten, dass es keineswegs zutrifft, dass allgemein der Berufsabschluss als Techniker oder Meister genügt, um die fachliche Eignung als Arbeitsvermittler zu belegen.
28d) Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Kläger diejenigen Qualifikationsanforderungen, welche ausweislich der Stellenausschreibung für die konkrete Stelle gefordert wurden, offensichtlich nicht erfüllt hat. Aus diesem Grunde brauchte der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Die vom Kläger behauptete Diskriminierung aus Gründen der Schwerbehinderung liegt nach alledem nicht vor.
29II. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
30III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht.
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