Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 289/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14. Oktober 2010 (5 Ca 1163/10) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 angekündigten Anträge zu 1) bis 3) mit Wirkung vom 16. Juni 2010 bewilligt, hinsichtlich des Antrags zu 2) jedoch nur im Umfang von noch 1.175,94 Euro.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird im Umfang der Bewilligung der Klägerin Rechtsanwalt H1 aus U1 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Iserlohn niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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