Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 768/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 9. Dezember 2010 (3 Ca 491/10) teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1) aus dem Klageentwurf vom 11. März 2010, soweit sie die Zahlung von 79,30 Euro verlangt, und den Klageantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 22. März 2010 mit Wirkung vom 20. Dezember 2010 für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt D1. S1 II aus M1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen

Die Antragstellerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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