Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 24/11
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 09.12.2010 – 1 BV 21/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Schulungskosten.
4Der antragstellende, neunköpfige Betriebsrat wurde am 25.03.2010 neu gewählt. Am 08.04.2010 fasste er den am 23.04.2010 bekräftigten Beschluss zur Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder an einem von der IG Metall, B1, in der Zeit vom 28. bis 30.04.2010 angebotenen Seminar mit dem Thema "Nach der BR-Wahl – Die Arbeit geht los! Die Betriebsratsarbeit strukturiert und konzeptionell gestalten". Hinsichtlich des Inhalts des Themenkatalogs wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 24.06.2010 als Anlage 1 eingereichte Kopie (Bl. 15 d.A.).
5Mit Ausnahme eines erkrankten Mitglieds nahmen alle Betriebsratsmitglieder an dem dreitägigen Seminar teil.
6Anschließend richtete die IG Metall unter dem 30.04.2010 eine Rechnung (Nr. 12345678) an die Arbeitgeberin. Darin machte sie neben Übernachtungs- und Verpflegungskosten als "Seminarkosten" pro Tag pro Teilnehmer einen Betrag in Höhe von 120,-- € geltend; die Rechnung schließt mit einem Endbetrag von 4.973,36 €. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf die ebenfalls mit Antragsschriftsatz vom 24.06.2010 eingereichte Kopie (Bl. 17 d.A.).
7Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 05.05.2010 einen Ausgleich der Rechnung abgelehnt hatte, sandte die IG Metall mit Schreiben vom 10.05.2010 an den Betriebsrat die "Originalrechnung" mit der Bitte, "die offenstehenden Forderungen mit den entsprechenden rechtlichen Mitteln ggf. einzuklagen".
8Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Verfahren ein.
9Er hat die Auffassung vertreten, die Schulung sei für alle acht Betriebsratsmitglieder erforderlich gewesen. Soweit es die drei Betriebsratsmitglieder F2, M5 und M2 angehe, ergebe sich dies ohne Weiteres aus der Tatsache, dass sie erstmals in den Betriebsrat gewählt worden seien.
10Auch für die bereits zuvor als Amtsträger tätig gewesenen anderen fünf Betriebsratsmitglieder sei die Teilnahme erforderlich gewesen. Nach der Neuwahl sei es nämlich um die weitere Organisation der Betriebsratsaufgaben gegangen einschließlich der Frage, welche Ausschüsse in welchen Bereichen gebildet werden sollten. Deshalb sei es unerlässlich gewesen, dass auch schon langjährig tätig gewesene Betriebsratsmitglieder ihr Wissen erweitert bzw. aufgefrischt hätten.
11Der Betriebsrat hat beantragt,
12die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, ihn von den Seminarkosten in Höhe von 4.973,36 € inklusive Umsatzsteuer gegenüber dem Seminarveranstalter IG Metall, E1 1, 12345 B1, freizustellen, die durch die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder M6 F2, R2 F1, T1 K2, A1 L1, T1 M5, R3 M4, M7 M8 und R1 W2 an dem Seminar "Nach der Betriebsratswahl – Die Arbeit geht los! Die Betriebsratsarbeit strukturiert und konzeptionell gestalten" entstanden sind.
13Die Arbeitgeberin hat beantragt,
14den Antrag zurückzuweisen.
15Sie hat die Meinung vertreten, die Schulung, auf der größtenteils Grundkenntnisse vermittelt worden seien, sei nicht erforderlich gewesen. Zumindest gelte dies aufgrund des vorhandenen weiten Erfahrungswissens für die seit mehreren Jahren als Betriebsratsmitglieder fungierenden Arbeitnehmer F1, K2, L1, M4 und W2.
16Davon abgesehen seien namentlich die Seminarkosten bislang nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden.
17Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2010 dem Freistellungbegehren im – inzwischen rechtskräftigen – Umfang von 785,01 € entsprochen, und zwar hinsichtlich der Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die drei neu in den Betriebsrat gewählten Mitglieder. Hinsichtlich der Seminarkosten hat es in allen acht Fällen den Antrag abgewiesen, weil insoweit keine hinreichende Aufschlüsselung vorgenommen worden sei.
18Weitergehend hat es für die fünf schon in der Vergangenheit als Amtsträger tätig gewesenen Betriebsratsmitglieder F1, K2, L1, M4 und W2 jegliche Kostentragungspflicht abgelehnt, weil das dreitägige Grundlagenseminar für diese nicht (mehr) erforderlich gewesen sei. Sie hätten nämlich aufgrund ihrer jahrelangen Gremientätigkeit und der Teilnahme an diversen Schulungen bereits über die in der Veranstaltung der IG Metall vermittelten Kenntnisse verfügt.
19Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
20Er ist der Ansicht, es habe sich bei dem Seminar auch um eine erforderliche Schulung für die zuvor bereits als Amtsträger tätig gewesenen fünf Betriebsratsmitglieder gehandelt. Es sei nämlich um die Konzeption der zukünftigen Organisation der Betriebsratsarbeit gegangen, was auch für die langjährigen Betriebsratsmitglieder von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Bestehende Kenntnisse seien aufgefrischt und erweitert worden. Dabei habe es sich nicht nur um Grund-, sondern auch um Spezialkenntnisse gehandelt, insbesondere was die Bildung von Ausschüssen angehe.
21Der Betriebsrat beantragt,
22den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 09.12.2010 – 1 BV 21/10 – teilweise abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von seiner Verbindlichkeit gegenüber der IG Metall, E2 1, 12345 B1, in Höhe von weiteren 4.188,35 € (Rechnung vom 30.04.2010, Nr. 12345678) freizustellen.
23Die Arbeitgeberin beantragt,
24die Beschwerde zurückzuweisen.
25Im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist sie unverändert der Meinung, für die fünf langjährig tätigen Betriebsratsmitglieder sei kein konkreter Anlass für die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme dargelegt worden. Es fehlten konkrete Angaben dazu, aus welchem Grund dieser Kreis von erfahrenen Betriebsratsmitgliedern eine Grundlagenschulung zur Organisation und zur konzeptionellen Arbeit eines neu gewählten Betriebsrates benötigt habe.
26Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Seminarkostenpauschale trotz der mit Betriebsratsschriftsatz vom 30.05.2011 nachgereichten Aufstellung (Bl. 275 d.A.) nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden sei.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
28B.
29Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.
30Der Betriebsrat kann schon deshalb keine Freistellung von einer Verbindlichkeit in Höhe von weiteren 4.188,35 € verlangen, weil er insoweit von der IG Metall als Bildungsträger bislang noch gar nicht in Anspruch genommen worden ist.
31Eine Rechnung über die Kosten für die vom 28. bis 30.04.2010 stattgefundene Schulung von acht Betriebsratsmitgliedern in einer Gesamthöhe von 4.973,36 € wurde bislang unter dem 30.04.2010 ausschließlich an die Arbeitgeberin gerichtet. Nachdem diese die Begleichung abgelehnt hatte, sandte der Bildungsträger mit Schreiben vom 10.05.2010 lediglich die genannte "Originalrechnung" an den Betriebsrat mit der Bitte, die offenstehende Forderung mit den nötigen rechtlichen Mitteln durchzusetzen.
32Dies reicht nicht aus für die erforderliche Begründung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Betriebsrat. Dementsprechend kann dieser nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (04.06.2003 – 7 ABR 42/02 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136) auch (noch) keinen Freistellungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin geltend machen (vgl. auch BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82 - BGHZ 91, 73; KG, 20.01.2009 – 7 U 98/08).
33Vor dem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, ob die streitbefangene Schulung auch für die zuvor bereits als Amtsträger tätig gewesenen Betriebsratsmitglieder F1, K2, L1, M4 und W2 im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG noch erforderlich war, wobei vieles für das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis spricht.
34Davon abgesehen deutet alles darauf hin, dass in allen acht Fällen die geltend gemachten Seminarkostenpauschalen mangels ausreichender Aufschlüsselung der einzelnen Berechnungsfaktoren (bislang) nicht erstattungsfähig sind.
35Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 BV 21/10 2x (nicht zugeordnet)
- 7 ABR 42/02 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 302/82 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 91, 73 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 98/08 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis 1x