Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 145/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 02.02.2011 - 5 Ga 1/11 - abändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.


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