Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 797/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 11.12.2011 - 2 Ca 1522/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beschlusstenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 13.05.2008 bis zum 15.06.2009 einschlägigen und zwischen der Beklagten und der CGZP geschlossenen Tarifverträge, nämlich am 30.07.2007, tariffähig war, ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.878,25 €.


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