Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 629/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. Juli 2011 (8 Ca 1468/11) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
1
Gründe
2Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat die vom Arbeitsgericht zutreffend festgesetzten monatlichen Raten von 135,00 Euro zu zahlen. Eine weitergehende Herabsetzung war aufgrund des vom Kläger einzusetzenden Einkommens in Höhe von 371,00 Euro nicht möglich.
3Wegen der Einzelheiten zur Berechnung des vom Kläger einzusetzenden Einkommens wird zunächst auf die in der Anlage beigefügte Berechnung Bezug genommen. Hierzu ist ergänzend Folgendes auszuführen:
41. Als Einkommen des Klägers ist zunächst entgegen der Zwischenverfügung des Beschwerdegerichts vom 30. Dezember 2011 das vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Arbeitseinkommen in Höhe von 1.491,72 Euro netto zu berücksichtigen. Denn in dem am 10. Mai 2011 abgeschlossenen Vergleich haben sich die Parteien des Rechtsstreits auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung vom 22. März 2011 hinaus geeinigt, wobei sich die Beklagte ausweislich der Nr. 4 des Vergleichs zur Fortzahlung der Vergütung für die Zeit ab 24. März 2011 verpflichtete. Dies rechtfertigt es, das vom Arbeitsgericht nach den Angaben des Klägers zugrunde gelegte Nettoeinkommen für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens heranzuziehen.
52. Darüber hinaus ist das Kindergeld in vollem Umfang und nicht im Verhältnis des Einkommens des Klägers (1.491,72 Euro) und seiner Ehefrau (832,63 Euro) hinzuzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Kindergeldzahlungen nach § 1 BKGG nicht als Einkommen des Kindes, sondern der Eltern zu bewerten und grundsätzlich dem beziehenden Elternteil in voller Höhe zuzurechnen. Der tatsächliche Zufluss dieser Leistung ist maßgeblich (vgl. BGH, 26. Januar 2005, X ZB 234/03, NJW 2005, 2393; BVerwG, 17. Dezember 2003, 5 C 25/02, NJW 2004, 2541; LAG Düsseldorf, 23. März 2010, 3 Ta 163/10, juris; LAG Hamm, 22. Juli 2011, 14 Ta 80/11, n. v.).
6Im vorliegenden Fall wird das Kindergeld auf das gemeinsame Konto der Eheleute gezahlt. Sowohl im Prozesskostenhilfeantrag des Klägers als auch dem seiner Ehefrau in dem Parallelverfahren 5 Ca 1515/11 haben beide angegeben, dass der Kläger das Kindergeld erhält. Daraus folgt, dass es tatsächlich an ihn gezahlt wird und seinem Einkommen hinzuzurechnen ist. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes ergibt sich ein Gesamtnettoeinkommen von 1.675,72 Euro beim Kläger.
73. Die von diesem Einkommen abzusetzenden Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO betragen insgesamt 1.320,49 Euro.
8a) Zunächst ist vom klägerischen Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO des Erwerbstätigen Freibetrags in Höhe von 187,00 Euro abzusetzen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an, so dass die zu diesem Zeitpunkt für § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 ZPO gültigen Freibeträge maßgeblich sind.
9Darüber hinaus waren für Arbeitsmittel nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII, § 3 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII pauschal 5,20Euro vom Einkommen abzuziehen.
10b) Des Weiteren ist neben seinem persönlichen Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO (411,00 Euro) der volle Freibetrag für das am 3. November 1996 geborene gemeinsame Kind in Höhe von 316,00 Euro beim Einkommen des Klägers als Abzugsposten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann jeder Elternteil den Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO in vollem Umfang in Anspruch nehmen (vgl. OLG Hamm, 20. Februar 2007, 19 W 1/07, MDR 2007, 973; LAG Baden-Württemberg, 23. Juli 1985, 12 Ta 4/85, NZA 1985, 788; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, 2010, Rn. 271; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 115 Rn. 31). § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO sieht ohne Ausnahmeregelung vor, dass vom Einkommen der antragstellenden Partei bestimmte Pauschalen abzusetzen sind, ohne dass eine Aufteilung der Freibeträge nach den Einkommen mehrerer unterhaltspflichtiger Personen vorgesehen ist. Der - vermeintlichen - Besserstellung steht zudem ein erhöhter Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber, wenn beide Elternteile Einkommen beziehen. Schließlich hat der Gesetzgeber die vorliegende Regelung trotz der schon zu der Altregelung der § 114 ZPO a. F. sowie der Tabelle der Anlage 1 (zu § 114 ZPO) bestehenden Kontroverse geschaffen, so dass kein Anlass besteht, eine von ihm nicht vorgesehene Aufteilung der Freibeträge vorzunehmen (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, a. a. O., m. w. N. auch zu abw. Ansichten).
11c) Ein Unterhaltsfreibetrag für die Ehefrau kann nicht berücksichtigt werden. Diese verfügt über gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnendes eigenes Einkommen (832,63 Euro), welches nach Abzug des ihr zustehenden Erwerbstätigen Freibetrags (187,00 Euro), der Werbungskostenpauschale (5,20 Euro) und des Mietkostenanteils (199,39 Euro, zur Berechnung siehe unten 3. d) der Gründe) insgesamt 441,04 Euro beträgt und den zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Freibetrag für seine Ehefrau nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO (411,00 Euro) übersteigt.
12aa) Das gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf die Unterhaltsfreibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzurechnende Einkommen unterhaltsberechtigter Personen ist grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen. Von ihm sind deshalb nicht nur die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge, sondern auch der Erwerbstätigen Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO (vgl. BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290) sowie die sonstigen Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 ZPO (Kosten für Unterkunft und Heizung, andere besondere Belastungen) abzusetzen (vgl. näher Zöller/Geimer, § 115 ZPO Rn. 29). Nur das sodann verbleibende Einkommen steht der unterhaltsberechtigten Partei zur Verfügung und kann auf den Freibetrag für die antragstellende Partei angerechnet werden. Eine andere Berechnungsweise würde dazu führen, dass das Einkommen der Ehe- bzw. Lebenspartner und der weiteren unterhaltsberechtigten Personen in höherem Umfang zu berücksichtigen ist als dasjenige der antragstellenden Partei (Zöller/Geimer, a. a. O.).
13bb) Dies gilt bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des mitverdienenden Partners jedoch nicht für den Freibetrag zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO. Dieser auf der Grundlage der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII ermittelte Freibetrag deckt den Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich ab (zu den zu berücksichtigenden Ausnahmen und Besonderheiten vgl. Zöller/Geimer, § 115 Rn. 30 a). Wird er in vollem Umfang bei der antragstellenden Partei vom ihrem Nettoeinkommen abgezogen, ist damit der Bedarf insgesamt berücksichtigt worden. Ein erneuter Abzug im Rahmen der Ermittlung des nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnenden Einkommens des Partners würde dazu führen, dass eine doppelte Bedarfsanrechnung für das Kind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Im Unterschied zur Anwendung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO für beide verdienenden Partner im Rahmen der jeweiligen persönlichen Prozesskostenhilfeantragstellung, bei der das Gesetz vorgibt, den Betrag bei jeder antragstellenden Partei in voller Höhe abzuziehen, wenn sie eine unterhaltsberechtigte Person zu versorgen hat, ist bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf den Freibetrag anzurechnenden Einkommens des Partners dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bedarf eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bereits in vollem Umfang bei der antragstellenden Partei angerechnet worden ist.
14d) Des Weiteren war vom Einkommen des Klägers für Miet- und Heizkosten insgesamt ein Betrag von 401,29 Euro abzuziehen. Es handelt sich hierbei um den anteiligen Betrag, den der Kläger entsprechend dem Verhältnis seines Einkommens zu dem Einkommen seiner Ehefrau an den Gesamtkosten trägt.
15aa) Als Gesamtkosten für Miete und Heizung hat das Beschwerdegericht den vom Kläger angegebenen und vom Arbeitsgericht berücksichtigten Betrag in Höhe von insgesamt 600,68 Euro zugrunde gelegt.
16bb) Diese Belastung ist aufzuteilen, da mehrere Bewohner über Einkommen verfügen und sich dementsprechend die aus Miete und Heizkosten entstehenden finanziellen Belastungen teilen. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO stellt durch die Regelung, dass Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen, einen Bezug der Angemessenheit und damit Anrechenbarkeit der Wohnkosten im Verhältnis zu den sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen her (vgl. LAG Düsseldorf, 23. März 2010, 3 Ta 163/10, juris). Dies gebietet die Berücksichtigung der Verteilung der Mietbelastung, wenn mehrere Bewohner über eigenes Einkommen verfügen (LAG Sachsen-Anhalt, 23. August 2011, 2Ta 104/11, juris).
17cc) Wie bei den Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO ist auch bei den Kosten der gemeinsamen Unterkunft für die Berechnung des von dem Einkommen abzusetzenden Betrages auf das Verhältnis der ohne weitere Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b bis 4 ZPO zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen der verdienenden Bewohner abzustellen (vgl. LAG Düsseldorf, 23. März 2010, 3 Ta 163/10, juris; LAG Sachsen-Anhalt, 23. August 2011, 2Ta 104/11, juris; LAG Schleswig-Holstein, 18. Mai 2011, 1 Ta 72 b/11, juris).
18(1) Bei der Frage der Verteilung der Miete ist weder auf die Kopfzahl der Bewohner noch auf getroffene Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder auf die genutzte Fläche durch die einzelnen Mitbewohner abzustellen. Die Frage, wer Mitmieter der Wohnung ist, ob der Ehegatte oder ein Lebensgefährte bzw. ein Kind mit eigenem Einkommen, spielt ebenfalls keine Rolle (vgl. LAG Düsseldorf, 18. März 2008, 3 Ta 93/08, juris; LAG Sachsen-Anhalt, 23. August 2011, 2Ta 104/11, juris; a. A. LAG Rheinland-Pfalz, 26.Februar 2008, 11 Ta 16/08, juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rn. 274; Zöller/Geimer, § 115 ZPO Rn. 35). Entscheidend ist allein, dass bei einer gemeinsamen Wohnung davon auszugehen ist, dass die daraus resultierenden Belastungen im Rahmen der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit jeweils anteilig getragen werden unabhängig davon, ob entsprechende Geldbeträge direkt für Unterkunft kosten fließen oder der Ausgleich anderweitig erfolgt.
19Nur dann, wenn keine konkreten Angaben des Antragstellers vorliegen oder es an einer nachvollziehbaren Glaubhaftmachung fehlt, sind die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen auf die Bewohner zu verteilen (vgl. LAG Düsseldorf, 18. März 2008, 3 Ta 93/08, juris). Ein unzumutbarer Berechnungsaufwand, der eine regelmäßige Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen rechtfertigt, besteht angesichts der Existenz von Taschenrechnern und Berechnungsprogrammen nicht (unzutreffend daher LAG Rheinland-Pfalz, 26.Februar 2008, 11 Ta 16/08, juris).
20(2) Bei der Ermittlung des auf die antragstellende Partei entfallenden Anteils an den Unterkunftskosten ist grundsätzlich von dem "unbereinigten" Nettoeinkommen auszugehen, also den Einkünften jedes einzelnen Bewohners ohne den Abzug von Erwerbstätigen Freibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO (vgl. LAG Düsseldorf, 18. März 2008, 3 Ta 93/08, juris). Denn dieses Nettoeinkommen entspricht der grundsätzlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl des Einzelnen als auch der Gemeinschaft und ist Grundlage der Entscheidung über die Anmietung einer Unterkunft zu bestimmten Kosten.
21dd) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat dies angesichts der Einkommensverteilung zwischen dem Kläger einerseits (1.675,72 Euro) und seiner Ehefrau andererseits (832,63 Euro) zur Folge, dass beim Kläger ein Betrag von 401,29 Euro von den gesamten Miet-, Heiz- und Nebenkosten (600,68 Euro) vom Einkommen abzuziehen ist.
224. Von dem nach diesen Abzügen verbleibenden und auf volle Euro abgerundeten einzusetzenden Einkommen von 371,00 Euro sind gemäß der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 135,00 Euro zu zahlen. Die Gesamtkosten des Prozesses (1.436,00 Euro vorläufige Verfahrenskosten) liegen über dem vierfachen Ratenbetrag, so dass eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht nach § 115 Abs. 4 ZPO ausscheidet.
235. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht
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