Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 100/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.10.2010 – 1 BV 12/10 – abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat den Inhalt der mit den Firmenkundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Zielvereinbarungen betr. "Firmenkunden: Betreuung - Beratung - Verkauf" und den Inhalt der mit den A-, B- und C-Kundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Planungsübersichten einschließlich der Anlagen "Planung Volumensentwicklung" und "Planung Provisionen" mitzuteilen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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