Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 100/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.10.2010 – 1 BV 12/10 – abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsrat den Inhalt der mit den Firmenkundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Zielvereinbarungen betr. "Firmenkunden: Betreuung - Beratung - Verkauf" und den Inhalt der mit den A-, B- und C-Kundenberatern für die Jahre 2009 bis 2011 abgeschlossenen Planungsübersichten einschließlich der Anlagen "Planung Volumensentwicklung" und "Planung Provisionen" mitzuteilen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um das Bestehen bestimmter Unterrichtungsansprüche des Betriebsrates.
4Im Betrieb der Arbeitgeberin werden seit Jahren mit den derzeit ca. 12 Firmenkundenberatern so bezeichnete "Zielvereinbarungen" geschlossen. Darin werden, ausgehend von der Hauptaufgabe der Betreuung, der Beratung und des Verkaufs, für die Bereiche Markt und Ergebnis, Risiko und Aktivitäten festgelegt, welche Resultate der Mitarbeiter erreichen soll und wie festgestellt werden kann, ob und in welcher Qualität das Ziel erreicht wurde.
5Weiter heißt es darin:
6"Durch ihre Unterschrift unter dieses Zielvereinbarungsblatt dokumentieren sowohl der Mitarbeiter als auch die Führungskraft, dass sie mit den vereinbarten Zielen einverstanden sind."
7Wegen des weiteren Inhalts wird verwiesen auf das mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 19.05.2011 eingereichte Muster (Bl. 243 f. d.A.).
8Daneben kommt es mit zur Zeit ca. 120 A-, B- und C-Kundenberatern alljährlich zum Abschluss sogenannter "Planungsübersichten", in denen unter dem Punkt "Aktivitäten" u.a. die Anzahl der Beratungen pro Tag festgelegt wird. Von zentraler Bedeutung ist der "Plandeckungsbeitrag I b" (Plan DBIb), der sich zusammensetzt aus der Summe der für die Bank erwarteten Provisionen sowie des Zinskonditionsbeitrages (ZKB). Hinsichtlich des genauen Inhalts wird verwiesen auf die ebenfalls mit arbeitgeberseitigem Schriftsatz vom 19.05.2011 eingereichte Mustervereinbarung (Bl. 245 ff. d.A.).
9Mit allen insgesamt über 130 betroffenen Mitarbeitern kommt es dann im jeweils laufenden Kalenderjahr normalerweise einmal pro Monat zu einem sogenannten Zielabgleichungsgespräch.
10Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stünden die Auskünfte über die mit den einzelnen Mitarbeitern vereinbarten Ziele jedenfalls unter dem Gesichtspunkt seines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Zielerfüllung ein unzulässiger und gesundheitsschädlicher Druck verbunden sei. Außerdem sei es für die im Betrieb eingerichtete Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) notwendig, die notwendigen Kenntnisse über den Belastungsstand zu erhalten.
11Um Entwicklungen und daraus resultierende Belastungen verlässlich erkennen zu können, sei es erforderlich, Auskünfte über die letzten drei zurückliegenden Jahre zu erhalten.
12Der Betriebsrat hat beantragt,
13die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat die jeweiligen Zielvereinbarungen mit den einzelnen Beschäftigten für die Jahre 2008, 2009 und 2010 mitzuteilen.
14Die Arbeitgeberin hat beantragt,
15den Antrag zurückzuweisen.
16Sie hat darauf hingewiesen, dass die getroffenen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern jeweils freiwillig geschlossen würden – ohne Sanktionen, namentlich auch ohne wirtschaftliche Auswirkungen. Es werde in dem Bereich nichts einseitig im Wege des Direktionsrechts angeordnet.
17Weil hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilungen ein Dritter mit der Einschätzung beauftragt werden solle, bestehe keine Notwendigkeit, dem Betriebsrat Einsicht in die "Zielvereinbarungen" zu geben; ggf. könne dieser die Fragestellung in das laufende Einigungsstellenverfahren einbringen.
18Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2010 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben könne den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht rechtfertigen. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG scheide aus, weil die Zielvereinbarungen keine Auswirkungen auf die Entlohnung der betroffenen Arbeitnehmer hätten.
19Weil die Abreden auch dem Gesundheitsschutz nicht dienten, sondern auf die Leistungen der Arbeitnehmer gerichtet seien, scheide auch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aus. Ebenso bloß reflexartig seien die Auswirkungen auf den Arbeitsschutz, so dass § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG nicht einschlägig sei.
20Soweit der Betriebsrat die Informationen für das laufende Einigungsstellenverfahren benötige, könne er dort ein entsprechendes Begehren geltend machen.
21Auch der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei konkret nicht betroffen.
22Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
23Er ist der Ansicht, ihm stehe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch zu.
24Insbesondere gehe es um Aufgaben des Gesundheitsschutzes, namentlich im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Aus den Zielvereinbarungen könne man nämlich Rückschlüsse ziehen für die Belastungssituation der betroffenen Arbeitnehmer und die damit verbundenen Auswirkungen auf deren gesundheitliche Situation. Beispielsweise müsse festgestellt werden, ob, konkretisiert in Zahlen und Produkten, ein gesundheitsgefährdender Verkaufsdruck bestehe.
25Auch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei einschlägig, weil die in den Zielvereinbarungen zum Ausdruck kommenden Erwartungen ausschlaggebend dafür sein könnten, ob und ggf. welche Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit nach Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 05.12.2007 getroffen werden müssten.
26Um im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG prüfen zu können, ob man zur Einführung einer leistungsbezogenen Vergütung initiativ werde, bedürfe es auch der geltend gemachten Informationen.
27Der Betriebsrat beantragt,
28den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.10.2010 - 1 BV 12/10 - abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat den Inhalt der mit den Firmenkundenberatern für die Jahre 2009 – 2011 abgeschlossenen Zielvereinbarungen betr. "Firmenkunden: Betreuung – Beratung – Verkauf" und der mit den A-, B- und C-Kundenberatern für die Jahre 2009 – 2011 abgeschlossenen Planungsübersichten einschließlich der Anlagen "Planung Volumensentwicklung" und "Planung Provisionen" mitzuteilen.
29Die Arbeitgeberin beantragt,
30die Beschwerde zurückzuweisen.
31Sie weist darauf hin, dass alle "Zielvereinbarungen" auf freiwilliger Basis abgeschlossen würden – ohne Zwang und irgendwelche Sanktionen. Es handele sich um eine gemeinsam mit dem jeweiligen Mitarbeiter individuell vorgenommene bloße Einschätzung, welche Vertriebsmöglichkeiten im betroffenen Zeitraum für realistisch und umsetzbar angesehen würden.
32Beteiligungsrechte des Betriebsrates, bezogen auf Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, seien nicht einschlägig, weil im Einzelfall freiwillig abgeschlossene "Zielvereinbarungen" insoweit keinerlei Relevanz hätten. Ein wie auch immer gearteter (ständiger) Verkaufsdruck bestehe nicht.
33Es gebe auch keinen Zusammenhang mit Arbeitszeit- und Entlohnungsfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 10 BetrVG; auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei nicht relevant.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
35B.
36Die zulässige Beschwerde ist begründet.
37Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin verlangen, dass ihm für die Jahre 2009 bis 2011 der Inhalt der mit den Firmenkundenberatern abgeschlossenen Zielvereinbarungen und der mit den A-, B- und C-Kundenberatern abgeschlossenen Planungsübersichten einschließlich deren beiden Anlagen mitgeteilt wird. Der Anspruch folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG. Danach ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren.
38I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – NZA 2011, 418; 23.03.2010 – 1 ABR 81/08 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72) gehören zu den Aufgaben im Sinne der genannten Norm alle im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig vom Vorliegen spezifischer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Denn die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.
39II. Nach diesen Grundsätzen ist hier der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates in vollem Umfang gegeben. Denn entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann nicht festgestellt werden, dass für die reklamierten Auskünfte offensichtlich, also klar erkennbar, kein betriebsverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht ersichtlich ist.
40Im Gegenteil bedarf der Betriebsrat der erforderlichen Unterrichtung, um namentlich anhand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, in jedem Fall aber im Rahmen des § 88 Nr. 1 BetrVG (vgl. Schaub/Vogelsang, 14. Aufl., § 154 Rn. 34) sachgerecht prüfen zu können, ob mit der Einführung sogenannter Zielvereinbarungen und Planungsübersichten für die betroffenen Firmenkunden- sowie A-, B- und C-Kundenberater im Bereich des Gesundheitsschutzes Gefährdungen oder sogar Schädigungen verbunden sein können (vgl. auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG).
411. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates u.a. für Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Solche ausfüllungsbedürftigen Rahmenvorschriften ergeben sich namentlich aus den §§ 3 ff. ArbSchG.
42So besteht nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG u.a. die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit der Beschäftigten zu achten und Verbesserungen des Gesundheitsschutzes anzustreben. Dabei hat er sich nach § 4 Nr. 1 ArbSchG davon leiten zu lassen, dass Gefährdungen der Gesundheit möglichst vermieden bzw. kleingehalten werden. In dem Zusammenhang sind nach Möglichkeit nicht nur physische, sondern auch psychische Beanspruchungen zu vermeiden, in jedem Fall aber zu minimieren (vgl. MüArbR/Kohte, 3. Aufl., § 292 Rn. 23; Spinnarke/Schork, ASiR, § 3 Rn. 5 a). Dazu zählen z.B. ein hoher Termindruck sowie die Zunahme der Arbeitsintensität und des Anforderungsdrucks (Kollmer, ArbSchG, § 4 Rn. 25).
43Um diese Gesichtspunkte im konkreten Fall kompetent auf gesundheitliche Gefährdungsfaktoren überprüfen und daraus ggf. Schlussfolgerungen für die Wahrnehmung der Rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 88 Nr. 1 BetrVG ziehen zu können, ist es erforderlich, dass der Betriebsrat die begehrten Informationen über die von Däubler (NZA 2005, 793) so genannten "einfachen Zielvereinbarungen", die keine feststellbare Verknüpfung mit dem Arbeitsentgelt aufweisen, zu erlangen.
44Denn berücksichtigt man namentlich das mit Betriebsratsschriftsatz vom 07.06.2011 als Anlage 2 eingereichte Schreiben der Arbeitgeberin vom 04.03.2011 (Bl. 256 ff. d.A.), gerichtet an drei betroffene Arbeitnehmer, so wird daraus ersichtlich, dass in den alljährlichen Planungsgesprächen nicht nur bloße Einschätzungen vorgenommen, sondern anhand der in den zurückliegenden Jahren gemachten Erfahrungen und konkreter Erwartungen "vorstellbare Ertragsziele" formuliert werden. Dabei gehen die Arbeitsvertragsparteien davon aus, dass die Ziele "regelmäßig im Laufe des Jahres erwirtschaftet werden" können.
45Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass das praktizierte System bei den betroffenen Mitarbeitern in ihrer alltäglichen Kundenbetreuung dauerhaft Stresssituationen verursacht, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können, zumal sie sich normalerweise allmonatlich auch noch einem sogenannten Zielabgleichungsgespräch stellen müssen.
46Was den in dem Zusammenhang arbeitgeberseits immer wieder betonten Aspekt der Freiwilligkeit angeht, ist zunächst einmal bemerkenswert, dass sich die Arbeitgeberin in dem bereits erwähnten Schreiben vom 04.03.2011 vorbehalten hat, speziell gegenüber Mitarbeitern, die eine Zielvereinbarung nicht abschließen, Gesprächstaktungen festzuhalten, die Vorlage von Wochenplanungen zu verlangen und die Überprüfung des zugeordneten Kundenportfolios vorzunehmen, und dieses auch namentlich gegenüber den Arbeitnehmern O1, B2 und K1 praktiziert.
47Losgelöst davon ändert der Gesichtspunkt einer angeblichen bloßen gemeinsamen Einschätzung nichts daran, dass für die sich daran beteiligenden Mitarbeiter tatsächlich – stressbedingt – gesundheitliche Gefährdungen eintreten können, die es zu vermeiden gilt.
482. Um die Belastungen und potentielle Gefährdungen verlässlich ermitteln und zu einer nachhaltigen Analyse gelangen zu können, ist es sachgerecht, dass der Betriebsrat seinen Unterrichtungsanspruch auf die letzten drei abgelaufenen Jahre 2009 bis 2011 erstreckt hat. Denn nur bei Informationen über einen solchen Referenzzeitraum ist es für ihn möglich, anhand der mit den Firmenkunden- sowie A-, B- und C-Kundenberatern vereinbarten und von Jahr zu Jahr – möglicherweise – differierenden Ziele bzw. Planungen Entwicklungen zu erkennen und z.B. mögliche gesundheitsgefährdende Dauerstress-Symptome (vgl. Hjort, AiB 2009, 563, 714) zu ermitteln.
49Nach alledem bleibt abschließend festzuhalten, dass der Betriebsrat sich im Rahmen der bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG "nur" vorzunehmenden (negativen) Offensichtlichkeitsprüfung für den geltend gemachten Unterrichtungsanspruch jedenfalls auf seine gesetzlichen Aufgaben und Rechte im Bereich des Gesundheitsschutzes stützen kann.
50Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
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