Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 767/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2011 – 5 Ca 3230/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt klarstellend neu gefasst wird:

Der Rechtsstreit 5 Ca 3230/10 – Arbeitsgericht Bielefeld wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum ab 01.01.2007 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der CGZP, nämlich am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 tariffähig war, ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 24.329,00 €


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