Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 767/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2011 – 5 Ca 3230/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt klarstellend neu gefasst wird:
Der Rechtsstreit 5 Ca 3230/10 – Arbeitsgericht Bielefeld wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum ab 01.01.2007 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der CGZP, nämlich am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 tariffähig war, ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 24.329,00 €
1
Gründe:
2- Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der am 02.02.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 31.01.2002 beschäftigt. Die Beklagte setzt deutschlandweit etwa 1.000 Arbeitnehmer ein. Seit Januar 2002 ist der Kläger ausschließlich als Mitarbeiter im kaufmännischen Außendienst bei der Fa. R1 tätig. Der Kläger fordert von der Beklagten Zahlung in Höhe von 121.643,76 € brutto für einen Zeitraum ab 2007.
In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.02.2005 hielten die Parteien fest, dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ) zur Anwendung gelangen. Am 01.07.2005 fand eine Fusion der INZ auf den Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) statt. Die Arbeitsvertragsbedingungen richten sich demgemäß nach dem zwischen der AMP und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) in der jeweils gültigen Fassung vereinbarten Tarifwerk.
4Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihm eine niedrigere Vergütung zu zahlen als den Mitarbeitern, die im Betrieb des Entleihers tätig gewesen seien. Eine Abweichung vom Equal-Pay-Gebot des § 9 AÜG sei unzulässig. So habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 – 1 ABR 18/10 – festgestellt, dass die CGZP keine Tarifverträge schließen könne. Angesichts der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP seien die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge von Beginn an nichtig. Da allerdings nur ein wirksamer Tarifvertrag vom Equal-Pay-Gebot des § 9 AÜG befreie, sei die Beklagte nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, für die Zeit der Überlassung an ihn den sich ergebenden Differenzbetrag zu zahlen, der sich, wie er - der Kläger - unter Verweis auf die für aus seiner Sicht vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des entleihenden Unternehmens greifenden Tarifverträge und die sich daraus ergebende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe B2 (E4) vorträgt, einschließlich etwaiger höherer Zahlungen für Reisekosten, Spesen sowie von Sonderzahlungen unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten wöchentlichen 40 Arbeitsstunden für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum auf 31.12.2010 auf insgesamt 102.323,46 € brutto belaufe. Im Verlauf des Klageverfahrens korrigierte der Kläger die Berechnung seiner eingeklagten Zahlungen, erweiterte die Klage um Ansprüche für die Monate Januar bis September 2011 und forderte in der Folge einen weiteren Betrag in Höhe von 19.320,30 € brutto ein.
5Der Kläger meint, es sei falsch, gehe die Beklagte davon aus, seit dem 01.01.2010 richteten sich die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund eines von der Beklagten vollzogenen Tarifwechsels nach den Tarifverträgen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister e.V. und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes. Dies seien keine Tarifverträge im Sinne der Regelung in Ziff. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrages, weil dort ausdrücklich auf die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge in Bezug genommen worden seien. Auf die Tarifwechselklausel in Ziff. 6 des Arbeitsvertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, weil deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben seien. Außerdem halte diese Klausel einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die Beklagte könne sich daher auch nicht auf eine tarifvertragliche Ausschlussklausel stützen. Sofern eine Ausschlussfrist greifen könnte, müsse berücksichtigt werden, dass er - der Kläger – erst seit Kenntnis der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 in der Lage gewesen wäre, Ansprüche geltend zu machen. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten ihm Auskunftsansprüche gegenüber dem Entleiher zugestanden. Er sei vorher nicht in der Lage gewesen, seine Ansprüche zu beziffern.
6In seinem Beschluss vom 14.12.2010 habe das BAG festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Diese Feststellung sei nicht nur mit Gegenwartsbezug getroffen worden, sondern auch für die Vergangenheit. Die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge seien daher nichtig. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte könne die Beklagte sich nicht berufen. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung sei nicht geschützt.
7Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 – 1 ABR 18/10 – lediglich der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen, und dies auch nur gegenwartsbezogen unter Berücksichtigung der Satzung vom 08.10.2009. Eine Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP über einen Zeitraum davor liege nicht vor. Für den davor liegenden Zeitraum sprächen vielmehr Vertrauensschutzgesichtspunkte für Unternehmen ihres Geschäftsbereichs. Denn es hätte für solche Unternehmen kein Anlass bestanden, von einer Tarifunfähigkeit der CGZP auszugehen. Letztlich stehe nicht fest, dass die CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses des hier entscheidenden schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.02.2005 nicht tariffähig gewesen sei.
8Zu beachten sei, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien seit dem 01.01.2010 nach den Tarifverträgen zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständiger Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) richteten. Die einschlägigen Tarifverträge seien als Tarifverträge der jeweils gültigen Fassung nach Ziff. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrages vom 21.02.2005 anzusehen, die an die Stelle des MTV CGZP getreten seien. Sie habe von ihrem aus Ziff. 1 Abs. 6 des Arbeitsvertrages folgenden Recht zum Tarifwechsel Gebrauch gemacht und dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2010 angezeigt, dass seit dem 01.01.2010 die Tarifverträge CGB greifen würden. Der Geltungsbereich des MTV CGB sei gegeben. Dies führe einerseits dazu, dass dem Kläger jedenfalls ab dem 01.01.2010 keine Differenzansprüche mehr zustehen könnten. Andererseits stünden den Ansprüchen des Klägers die Ausschlussfristen aus Ziff. 19.2 MTV CGB entgegen, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - auch solche, die vor dem 01.01.2010 entstanden seien - binnen einer Frist von 3 Monaten geltend zu machen seien. Dies bewirke, dass sämtliche Ansprüche aus den Jahren 2007 bis 2009 verfallen seien. Der Kläger hätte mindestens seit Bekanntwerden der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg im Dezember 2009 wissen können, dass ihm Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay-Grundsatzes zustehen könnten. Ferner enthalte Ziff. 14 des Arbeitsvertrages eine weitere Ausschlussfrist, die zum Verfall der Ansprüche führe.
9Zu bestreiten sei, dass der Kläger die Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe B2 des Tarifwerkes R1 erfülle, dass die Fa. R1 Mitarbeiter beschäftige, die mit dem Kläger vergleichbar seien und dass in der Person des Klägers eine Erfahrungsstufe von 36 Monaten gem. § 16 S. 1 MTV R1 gegeben sei.
10Der Sachvortrag des Klägers zur Berechnung der von ihm eingeklagten Differenzlohnansprüche sei substanzlos. Es ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, mit welchen Stamm-Arbeitnehmern des entleihenden Betriebes er sich vergleichen wolle. So habe der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er etwa Tätigkeiten der Vergütungsgruppe B3 der Anlage 1 zum MTV R1 verrichte. Dem Kläger stünde allenfalls eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe A1 zu. Auch die Berechnung zur monatlichen Vergütung sei nicht nachvollziehbar. Auch der Sachvortrag zu Fahrtkosten und zu Weihnachtsgeldzahlungen sei unschlüssig.
11Mit Beschluss vom 08.11.2011 hat das Arbeitsgericht das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Rechtsstreit habe von Amts wegen nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt werden müssen. Für den Ausgang des Klageverfahrens sei es streitentscheidend, ob die CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses der für das Arbeitsverhältnis der Parteien relevanten Tarifverträge tariffähig gewesen sei. Das BAG habe in seiner Entscheidung vom 14.10.2010 alleine eine gegenwartsbezogene Feststellung zur Tariffähigkeit der CGZP getroffen und dabei auf die Satzung der CGZP aus dem Jahr 2009 abgestellt. Der Gegenwartsbezug beziehe sich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 07.12.2009. Es sei damit nicht entschieden, ob die CGZP auch davor tarifunfähig gewesen sei. Die Entscheidungserheblichkeit der Tariffähigkeit der CGZP scheitere nicht etwa daran, dass die Ansprüche des Klägers ohnehin verfallen seien. So sei die in § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarte Verfallfrist unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und damit unwirksam. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsvertragsparteien die tariflichen Verfallfristen des von der CGZP abgeschlossenen Tarifwerks unabhängig von einer Rechtswirksamkeit des Tarifvertrages hätten vereinbaren wollen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass Arbeitsvertragsparteien regelmäßig nur das vereinbaren wollen, was auch tarifrechtlich Geltung habe. Arbeitsvertraglich seien nur solche Tarifverträge in Bezug genommen worden, die zwischen der CGZP und dem AMP geschlossen worden seien. Die Beklagte könne nicht unter Berufung auf die arbeitsvertragliche Tarifwechselklausel auf solche Tarifverträge zurückgreifen, die von Einzelgewerkschaften geschlossen worden seien. Die Tarifwechselklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie den Kläger unangemessen benachteilige. Die Entscheidungserheblichkeit scheitere auch nicht daran, dass die Beklagte sich etwa darauf würde berufen könne, sie habe auf die Tariffähigkeit der CGZP vertrauen dürfen, weshalb es ihr nicht zuzumuten sei, eine höhere als die bisher an den Kläger ausgezahlte Vergütung zu zahlen. Der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung sei nicht geschützt. Ob der Kläger für sich die richtige Entgeltgruppe in Anspruch genommen habe und welche konkreten Forderungen ihm im Einzelnen zustehen, sei zu entscheiden, wenn feststehe, ob die in Bezug genommenen Tarifverträge – dies seien diejenigen, die zwischen der CGZP und der AMP am 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008 und am 15.03.2010 abgeschlossen worden seien – wirksam seien.
12Gegen den dem Kläger am 21.11.2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 01.12.2011, die er im Wesentlichen damit begründet, das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass er nicht ausschließlich Ansprüche für die Zeit vor dem 14.12.2010 bzw. dem 07.12.2009 geltend mache. Für die Ansprüche, die auf die Zeit vom 14.12.2010 bis zum 30.09.2010 entfielen, stünde jedenfalls fest, dass die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hätte über diese Ansprüche im Wege eines Teilurteils befinden können.
13Mit Beschluss vom 06.12.2011 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
14Die Beklagte ist der Auffassung, eine Aussetzung hätte deshalb nicht erfolgen dürfen, weil die Klage ohnehin der Abweisung unterliege und die Frage der Tariffähigkeit der CGZP nicht mehr entscheidungserheblich sei. Sollte das Beschwerdegericht von einer Entscheidungserheblichkeit ausgehen, sei der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld zutreffend sei.
15II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (vgl. BAG 28.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489), form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig, §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, 46 Abs. 2, 78 S. 1, 97 Abs. 4 ArbGG. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
16- Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zu Erledigung eines solchen Beschlussverfahrens i.S.d. §2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auszusetzen.
a) Die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit muss sich als Vorfrage in dem Verfahren stellen, das auszusetzen ist. Davon ist nur dann auszugehen, wenn es auf die Frage der Tariffähigkeit oder -zuständigkeit tatsächlich ankommt (BAG 28.01.2008 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489; LAG Hamm - 15.12.2011 - 1 Ta 598/11 - NRW-E; LAG Düsseldorf 11.11.2011 - 2 Ta 501/11 - NRW-E; GMPM-G/Matthes/Schlewing ArbGG 7. Auflage § 97 Rn. 9). Ist eine Vorgreiflichkeit gegeben, so ist das Verfahren ohne eigene Ermessensentscheidung auszusetzen (GMPM-G/Matthes/Schlewing a.a.O. § 97 Rn. 16; ErfK/Koch 11. Auflage § 97 ArbGG Rn. 6). Dabei ist der Überprüfungsmaßstab des Berufungsgerichts begrenzt. Es kann die Rechtsauffassung des aussetzenden Gerichts zur Frage der Vorgreiflichkeit und Entscheidungserheblichkeit nur insoweit überprüfen, als nicht die Klärung von Rechtsfragen, die nach der Systematik der Zivilprozessordnung den Rechtsmitteln der Berufung und Revision vorbehalten ist, in das Beschwerdeverfahren verlagert wird (BAG 28.01.2008 3 AZB 30/07 - NZA 2008, 489; LAG Hamm 1 Ta 598/11 - NRW-E; LAG Düsseldorf 11.11.2011 – 2 Ta 501/11). Uneingeschränkt überprüft das Beschwerdegericht allerdings, ob die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Arbeitsgericht den angenommenen Aussetzungsgrund rechtfertigt (BAG 26.10.2009 – 3 AZB 24/09 – NZA 2009, 1436).
18b) Unter Berücksichtigung dieses begrenzten Prüfungsmaßstabs hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der vorliegende Rechtsstreit nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen war. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht nur das Bundesarbeitsgericht der Frage der Tariffähigkeit der CGZP in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) nachgegangen ist, sondern auch das Arbeitsgericht Berlin sich in einem anhängigen Beschlussverfahrens zum Aktenzeichen 29 BV 13947/10, das inzwischen einen Abschluss in der Beschwerdeinstanz bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Entscheidung vom 09.01.2012 zum dortigen Verfahren 24 TaBV 1285/11 (u.a.) gefunden hat, mit dieser Frage befassen musste, allerdings bezogen auf die auch für das hiesige Verfahren streitrelevanten Zeiträume.
19In Kenntnis der allgemein streitigen und nun erneut arbeitsgerichtlich zu überprüfenden Frage der Tariffähigkeit der CGZP ist auch das Arbeitsgericht Bielefeld in seinem Beschluss erkennbar davon ausgegangen, dass die vom Kläger verfolgten Ansprüche nur dann begründet sein können, wenn die fehlende Tarifzuständigkeit der CGZP für den Abschluss der seit dem 01.01.2007 einschlägigen Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und der CGZP zur Nichtigkeit der abgeschlossenen Tarifverträge im hier streitentscheidenden Zeitraum führt. Nur dann könnte der Kläger nach den §§ 9 Ziff. 2 i.V.m. 10 Abs. 4 AÜG das für die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer greifende Arbeitsentgelt beanspruchen, weil rechtswirksame abweichende tarifvertragliche Regelungen, die nach § 9 Ziff. 2 AÜG schlechtere Arbeitsbedingungen zulassen würden, nicht existieren würden.
20Darin ist dem Arbeitsgericht zuzustimmen. Nach § 9 Ziff. 2 AÜG können schlechtere Arbeitsbedingungen, als sie für die Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gelten, nur dann rechtswirksam mit einem Leiharbeitnehmer vereinbart werden, wenn dies in einem Tarifvertrag zugelassen worden ist oder aber im Anwendungsbereich eines solchen Tarifvertrages derartige Tarifverträge zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden sind. Hier ist unabhängig von einer Tarifbindung beider Parteien jedenfalls die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden. War die CGZP bei Abschluss der Tarifverträge tarifunfähig, sind diese Tarifverträge unwirksam und damit nichtig (vgl. BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448).
21Das Verfahren ist auszusetzen, wenn die Tariffähigkeit der Gewerkschaft streitig ist oder aber in dieser Hinsicht allgemein bekannt gewordene Bedenken greifen, was hier der Fall ist. Die Bedenken, ob die CGZP für den Abschluss von in der Vergangenheit liegenden Tarifverträgen zuständig war, sind spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - allgemein bekannt, darüber hinaus aber auch konkret Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin und - nachfolgend - dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
22Dem Kläger ist nicht zu folgen, ist er der Auffassung, angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) sei auch für den Zeitraum seit 2007 davon auszugehen, dass es an der Tariffähigkeit der CGZP fehle. In Übereinstimmung mit der 1. Kammer des Beschwerdegerichts (28.09.2011 - 1 Ta 500/11 - NRW-E, vgl. auch LAG Hamm 24.02.2011 – 7 Ta 797/11) ist dazu Folgendes zu sagen:
23Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) seine Feststellungen ausschließlich gegenwartsbezogen getroffen. Abgestellt hat es auf die CGZP-Satzung 2009. Die Tariffähigkeit der CGZP steht damit für den Zeitpunkt des Abschlusses der für den Rechtsstreit der Parteien ganz überwiegend einschlägigen Tarifverträge nicht bereits durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 fest. Dabei kann es unentschieden bleiben, ob der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 07.12.2009 oder etwa derjenige der Entscheidung in der Rechtsbeschwerde ausschlaggebend ist. Für den überwiegenden Zeitraum, für den der Kläger Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay-Grundsatzes einfordert, nämlich für die Zeit seit dem 01.01.2007, ist das jedenfalls nicht der Fall. Zwar kann eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG auch mit Rückwirkung erfolgen (BAG 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - NZA 2007, 448). Hier hingegen hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung vom 14.12.2010 ausdrücklich nur gegenwartsbezogen getroffen. Damit ist eine rückwirkende Rechtswirkung gerade ausgeschlossen (LAG Hamm 28.09.2011 - 1 Ta 500/11, NRW-E m.w.N. auch zur gegenteiligen Ansicht; 24.02.2011 - 7 Ta 797/11, NRW-E).
24Von einer Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG ist nicht etwa deshalb abzusehen, weil ohne weiteres von der Tarifunfähigkeit der CGZP auch vor dem 07.12.2009 bzw. 14.12.2010 ausgegangen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat sich lediglich mit der Tarifzuständigkeit der CGZP für diejenigen Tarifverträge befasst, die die CGZP auf der Basis der Satzung vom 08.12.2009 abgeschlossen hat. Keine Feststellungen enthält das BAG für solche Tarifverträge, die die CGZP in Anwendung einer vorausgegangenen Satzung vereinbart hat, wie sie hier für den Abschluss der Tarifverträge vom 29.11.2004, 19.06.2006, und 09.07.2008 einschlägig war. Soweit allerdings das Arbeitsgerichts Bielefeld in den Tenor seines Aussetzungsbeschlusses auch den Tarifvertrag vom 15.03.2010 einbezogen hat, war dies klarstellend zu berichtigen. Für diesen Tarifvertrag steht angesichts der Entscheidung des BAG vom 14.10.2010 fest, dass dieser Tarifvertrag auf der Basis der Satzung der CGZP vom 08.12.2009 abgeschlossen worden und damit nichtig ist.
25Es ist nicht bereits deshalb von einer Aussetzung abzusehen, weil das aussetzende Gericht an der Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft keinen Zweifel hat (so aber z. B. ArbG Dortmund 16.03.2011 - 8 Ca 18/11; ArbG Bremen-Bremerhaven 12.05.2011 - 5 Ca 5129/10; vgl. auch LAG Hamm 30.06.2011 - 8 Sa 387/11). Denn § 97 Abs. 5 ArbGG will gewährleisten, dass eine Entscheidung zur Tariffähigkeit ergehen kann, die gegenüber jedermann Rechtskraft erlangt. Eine bindende Entscheidung für Tarifverträge, die in den Jahren vor Abschluss der vom BAG betrachteten Satzung vom 08.12.2009 abgeschlossen worden sind, liegt damit nicht vor. Es ist auch ohne Bedeutung, dass die Satzungen der Jahre 2005 und 2009 in wesentlichen Bereichen identisch sind. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 30.05.2011 im Verfahren 29 BV 13947/10 Veranlassung sah, auf einige Besonderheiten im Zusammenhang mit den Satzungen der Jahre 2005 und 2002 einzugehen. Darin dokumentiert sich das Bedürfnis, die Tariffähigkeit im Rahmen eines dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegenden Verfahrens nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG konkret bezogen auf die für die Entscheidung des Falles einschlägigen Tarifverträge und Satzungen zu untersuchen.
26Damit bestand - ohne Ermessensspielraum - eine Pflicht zur Aussetzung, (LAG Hamm 28.09.2011 - 1 Ta 500/11, NRW-E m.w.N.). Diese Pflicht zur Aussetzung hat sich durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11 (u.a.) - nicht erledigt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich ausweislich des Beschlusses mit der Frage befasst, ob die CGZP im Zeitpunkt des Abschlusses der dort relevanten und am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2006 abgeschlossenen Tarifverträge tarifzuständig war. Dazu hat es die Satzung, auf die die CGZP ihre Zuständigkeit für den Abschluss der Tarifverträge gestützt hat, untersucht. Es ist diejenige, die von der Mitgliederversammlung der CGZP am 15.01.2003 angenommen und am 05.12.2005 geändert worden war. Das LAG Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die CGZP auf der Basis ihrer Satzungen vom 15.01.2003 und 05.12.2005 keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung war. Im Falle der Rechtskraft der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg steht dann zugleich fest, dass die auf der Basis der Satzung in der am 15.01.2003 angenommenen und am 05.12.2005 geänderten Fassung abgeschlossenen und für den hier streitgegenständlichen Zeitraum relevanten Tarifverträge mangels vorhandener Tariffähigkeit der CGZP nichtig sind.
27Ob die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bereits in Rechtskraft erwachsen ist, steht für das Beschwerdegericht nicht fest. Zwar hat das Landesarbeitsgericht Berlin die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Doch hat nach § 72a Abs. 4 S. 1 ArbGG die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung und hemmt damit den Eintritt der Rechtskraft (GMPM-G/Müller-Glöge, ArbGG 7. Auflage § 72a Rn 41). Das Beschwerdegericht vermag den Lauf der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde greifenden Frist nicht festzustellen und kann deshalb nicht von einer Rechtskraft der Entscheidung ausgehen. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, mag der Beschwerdeführer nach § 250 ZPO die Aufnahme des unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens durch Zustellung eines bei dem Prozessgericht einzureichenden Schriftsatzes beantragen, damit dieses sodann feststellen kann, ob der den Verfahrensstillstand bedingende Umstand durch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 weggefallen ist.
28c) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich auch nicht deshalb etwa als unrichtig, weil die Frage der Tariffähigkeit der CGZP nicht entscheidungserheblich war. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des aussetzenden Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit nur begrenzt überprüfbar ist, damit nicht etwa die Klärung materiell-rechtlicher Fragen, die den Rechtsmitteln der Berufung und Revision vorbehalten ist, in das dafür nur bedingt geeignete Beschwerdeverfahren übertragen wird. Die materiell-rechtliche Prüfung durch das Arbeitsgericht hat das Beschwerdegericht daher hinzunehmen, sofern die Entscheidungserheblichkeit nicht etwa offensichtlich nicht gegeben ist (BAG 26.10.2009 – 3 AZB 24/09 – juris; 20.08.2008 – 3 AZB30/07 – NZA 2008, 489; LAG Hamm – 28.11.2011 - 1 Ta 500/11 – NRW-E; LAG Düsseldorf – 18.07.2011 - 2 - Ta 347/11; 11.11.2011 - 2 Ta 501/11).
29Das Arbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob die Klage nicht bereits deshalb – unabhängig von der Tariffähigkeit der CGZP – abzuweisen gewesen wäre, weil die Beklagte in ihrem guten Glauben an die Tariffähigkeit der CGZP zu schützen wäre. Diese Frage hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verneint. Es hat sich mit dem Einwand auseinandergesetzt, ob die Beklagte in Anwendung der Regelung in Ziff. 6 des Arbeitsvertrages einen dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2010 angezeigten Tarifwechsel vollzogen hat, der dazu geführt haben könnte, dass seit dem 01.01.2010 das zwischen den Parteien greifende Tarifwerk dasjenige ist, was zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständiger Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) vereinbart worden ist. Die Rechtswirksamkeit der arbeitsvertraglichen Tarifwechselklausel hat das Arbeitsgericht als den Kläger unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und damit als unwirksam angesehen mit der Folge, dass sich die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht auf die tarifvertragliche Ausschlussklausel gem. Ziff. 19.2 des MTV CGB berufen könne. Die Anwendbarkeit der in Ziff. 14 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfrist sieht das Arbeitsgericht als nicht gegeben, weil auch diese Bestimmung unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und damit rechtsunwirksam sei. Dem Einwand der Beklagten, der Kläger habe seine Forderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ist das Arbeitsgericht damit begegnet, es sei erst dann zu entscheiden, ob der Kläger für sich die richtige Entgeltgruppe in Anspruch genommen habe und welche konkreten Forderungen ihm aus einer etwaigen Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge zustünden, wenn im vorgreiflichen Verfahren im Sinne der §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG entschieden worden sei, ob die in Bezug genommenen Tarifverträge unwirksam seien. Das Arbeitsgericht hat sich im Rahmen seiner Aussetzungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise mit allen übrigen Voraussetzungen befasst, die den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen entgegenstehen könnten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass alleine noch die Frage der Tariffähigkeit der CGZP zu klären sei, damit über die hier streitgegenständlichen Ansprüche entschieden werden könne. Dies ist von den Parteien im Rahmen der nur begrenzten Überprüfbarkeit der Aussetzungsentscheidung hinzunehmen.
302. Dem Kläger ist nicht zu folgen, wendet er ein, das Arbeitsgericht hätte zumindest für die Zeiträume, für die angesichts der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 feststehe, dass es an der Tariffähigkeit der CGZP fehle, im Wege des Erlasses eines Teilurteils i.S.d. § 301 ZPO entscheiden können. Nach § 301 Abs. 2 ZPO kann der Erlass eines Teilurteils unterbleiben, wenn das Gericht dies nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. Dabei steht dem Richter ein nicht nachprüfbares Ermessen im Hinblick auf die Frage zu, ob davon abzusehen ist, ein Teilurteil zu erlassen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 301 Rn 10; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 301 Rn. 24). Das diesbezügliche Ermessen hat das Arbeitsgericht zumindest im Rahmen der Abhilfeentscheidung ausgeübt, mit der es sich – wenn auch unausgesprochen im Hinblick auf den Einwand des Klägers, es hätte ein Teilurteil ergehen können – mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt und ihnen nicht abgeholfen hat.
31III. Die durch den Beschluss entstandenen Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits, über die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Entscheidung zur Hauptsache gemäß den §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden ist. Einer Kostenentscheidung bedurfte es daher nicht.
32Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Rechtsbeschwerde nach den §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG zuzulassen.
33Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist auf ein Fünftel des Werts der Hauptsache festzusetzen, wie informatorisch im Beschlusstenor festgehalten.
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