Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 686/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.10.2011 - 1 BV 7/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.593,49 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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