Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Sa 1115/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.05.2011 – 3 Ca 43/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelass
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
3Der am 21.08.1954 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten als Tiefbautechniker im Abwasserwerk zu einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 3.500,00 € tätig.
4Seit April 2010 ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gewählten Personalrats, der aus sieben Personen besteht.
5Die Beklagte überreichte im Jahre 2010 dem Personalrat einen Entwurf der Stadtwerke für eine Dienst-, Betriebs- und Selbstüberwachungsanweisung (im Folgenden: Betriebsanweisung) zur Stellungnahme. Bei diesem Entwurf handelte es sich um einen Papierstapel von etwa 2 cm Höhe im DIN A 4-Format.
6Am 14.10.2010 fand eine Personalratssitzung statt, in der unter anderem auch diese Betriebsanweisung thematisiert wurde. Der Kläger nahm an dieser Personalratssitzung teil. Im Anschluss an die Personalratssitzung wurden dem Kläger vom Personalratsvorsitzenden, dem Zeugen H1, Kopien des Entwurfs für die Betriebsanweisung überreicht.
7Im Protokoll der Personalratssitzung vom 14.10.2010 ist insoweit folgendes festgehalten:
8"6. Erlass von diversen Dienst- und Betriebsanweisungen
9für das Abwasserwerk der Stadtwerke B2
10Der Personalratsvorsitzende gibt zur Kenntnis, dass dem Personalrat ein Ordner mit diversen Dienst- und Betriebsanweisungen für das Abwasserwerk der Stadtwerke vorliegt.
11K2 A1 erklärt sich bereit, diesen Ordner während seines bevorstehenden Urlaubs durchzusehen.
12Beschluss
13Der Personalrat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis"
14Am 15.10.2010 nahm der Kläger Freizeitausgleich für geleistete Überstunden in Anspruch. Am Montag, den 18.10.2010 hatte der Kläger bis einschließlich Mittwoch, dem 27.10.2010 vereinbarungsgemäß Urlaub, den er auf Mallorca verbrachte.
15Am 28.10.2010 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten M1 und L1 statt. In diesem Gespräch ging es um die Bearbeitung von Grunddienstbarkeiten. Insoweit bestand der Auftrag, dafür Sorge zu tragen, dass für alle öffentlichen Kanäle, die durch private Grundstücke laufen, eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist und andererseits Grunddienstbarkeiten gelöscht werden sollten, wenn entsprechende Kanäle nicht mehr durch Privatgrundstücke verlaufen. Die Vorgesetzten des Klägers wollten im Gespräch mit dem Kläger am 28.10.2010 vom Kläger wissen, wie es mit diesen Arbeiten voranginge und wann mit dem Abschluss der Arbeiten zu rechnen sei. Der Kläger teilte seinen Vorgesetzten in diesem Gespräch mit, dass er seinen Arbeitsaufgaben in den folgenden Tagen nicht nachkommen könne, weil er vom Personalrat beauftragt worden sei, umfangreiche Unterlagen aufzuarbeiten. Hierbei äußerste der Kläger unter anderem, dass für diese Tätigkeit noch ein Arbeitsaufwand von ca. 2,5 Tagen benötigt werde.
16Der Vorgesetzte des Klägers, Herr M1, hielt daraufhin Rücksprache mit dem Personalratsvorsitzenden, dem Zeugen H1, der mitteilte, dass er den Kläger nicht beauftragt habe, für den Personalrat Unterlagen durchzuarbeiten.
17Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin unter dem 15.12.2010 eine Abmahnung, in der sie dem Kläger vorwirft, wahrheitswidrig behauptet zu haben, seiner Arbeit nicht nachkommen zu können, weil er vom Personalrat beauftragt gewesen sei, umfangreiche Unterlagen durchzuarbeiten, wofür er noch einen Arbeitsaufwand von 2,5 Tagen zu erbringen habe. Auf den weiteren Inhalt der dem Kläger erteilten Abmahnung vom 15.12.2010 (Bl. 6 f. d. A.) wird Bezug genommen.
18Der Kläger erhob daraufhin am 11.01.2011 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht, mit der er sich gegen die erteilte Abmahnung wendet.
19Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt und aus der Personalakte zu entfernen sei. Hierzu hat er behauptet, in dem Gespräch am 28.10.2010 habe er gegenüber seinen Vorgesetzten deutlich gemacht, dass er die Unterlagen in seiner Funktion als Personalratsmitglied durcharbeiten solle. Dies habe sich in der Personalratssitzung vom 14.10.2010 ergeben. Herr F1 habe in dieser Personalratssitzung erklärt, dass er die Unterlagen nicht vollständig gelesen habe und diese auch wegen seiner beruflichen Belastung nicht habe durcharbeiten können. Der Personalratsvorsitzende H1 habe daraufhin in die Runde gefragt, ob jemand anderes den Entwurf der Betriebsanweisung durchsehen könne. Hierzu habe er, der Kläger, sich bereit erklärt, zumal er auch in einem Bereich tätig sei, der von dieser Anweisung künftig betroffen sei. Weiterhin habe er in der Personalratssitzung erklärt, dass er in den nächsten Tagen ohnehin Urlaub habe und davon ausgehe, während dieser Zeit schon mal in die Betriebsanweisung "reingucken" zu können. Beim Durchsehen der Betriebsanweisung habe er festgestellt, dass er zu verschiedensten Punkten Anmerkungen machen müsse, um diese mit dem Personalrat zu besprechen. Da er diese Anmerkungen nicht an seinem privaten PC habe erstellen wollen, habe er die Stellungnahme während der Arbeitszeit ab dem 28.10.2010 er-stellen wollen. Gegenüber seinen Vorgesetzten habe er jedenfalls deutlich gemacht, dass er für den Personalrat Aufgaben erledigen wolle. Hierzu sei er, so hat der Kläger gemeint, als Personalratsmitglied berechtigt.
20Der Kläger hat beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, die gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 ausgesprochene Abmahnung bezüglich einer "Unwahrheitsäußerung" aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger sich seiner dienstlichen Aufgabe habe entziehen wollen, indem er vorgegeben habe, angeblich mit Personalratstätigkeiten beauftragt worden zu seien. Hierzu hat die Beklagte behauptet, er habe gegenüber seinen Vorgesetzten am 28.10.2010 die Unwahrheit gesagt, da er tatsächlich nicht vom Personalratsvorsitzenden damit beauftragt worden sei, die Betriebsanweisung durchzuarbeiten. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr M1, habe nach dem Gespräch am 28.10.2010 den Personalratsvorsitzenden angerufen und nachgefragt, ob er den Kläger tatsächlich damit beauftragt habe, die Unterlagen durchzuarbeiten; dies habe der Personalratsvorsitzende verneint. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der Kläger den Entwurf der Betriebsanweisung erbeten habe, um ihn für sich einmal durchsehen zu können. Vor der Personalratssitzung vom 14.10.2010 hätten sich schon der Personalratsvorsitzende und der Mitarbeiter F1 die Betriebsanweisung angesehen. Der Kläger habe in der Personalratssitzung mitgeteilt, dass er nun in den Urlaub gehe und Zeit habe, sich ebenfalls noch einmal die Unterlagen durchzulesen. Der Personalratsvorsitzende habe nichts dagegen gehabt. Ohne ausdrücklichen Wunsch des Klägers wären ihm die Unterlagen gar nicht ausgehändigt worden.
25Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H1 und des Zeugen F1. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift des Kammertermins beim Arbeitsgericht vom 13.05.2011 (Bl. 33 ff. d. A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen.
26Durch Urteil vom 13.05.2011 hat das Arbeitsgericht sodann der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Sachverhalt sich so zugetragen habe, wie die Beklagte behauptet habe. Der dem Kläger konkret gemachte Vorwurf sei nicht bewiesen worden. Aufgrund der Aussage des Zeugen F1 habe der Kläger in berechtigter Weise annehmen dürfen, mit der Durcharbeitung der Betriebsanweisung vom Personalrat beauftragt worden zu sein. Die Aussage des Zeugen F1 decke sich im Wesentlichen auch mit der Aussage des Zeugen H1. Die Gesamtumstände hätten auch nach der Aussage des Zeugen H1 ergeben, dass der Kläger davon habe ausgehen dürfen, mit der Durcharbeitung der Betriebsanweisung vom Personalrat beauftragt worden zu sein. Insoweit habe der Kläger gegenüber seinen Vorgesetzten M1 und L2 keine unwahren Äußerungen gemacht. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich jedenfalls nicht eindeutig, dass der Kläger die Unterlagen lediglich aus eigenem Antrieb habe durchsehen wollen. Der Kläger habe auch von der Erforderlichkeit der Personalratstätigkeit ausgehen dürfen.
27Gegen das der Beklagten am 25.05.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 17.06.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 13.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
28Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die Beklagte weiter der Auffassung, zur Erteilung der Abmahnung gegenüber dem Kläger berechtigt gewesen zu sein. Die Aussage des Klägers im Gespräch mit seinen Vorgesetzten vom 28.10.2010 sei unzutreffend gewesen. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen dürfen, eine ihm vom Personalrat zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen. Ob dem Kläger in der Personalratssitzung vom 14.10.2010 die Aufgabe zugewiesen worden sei, die Betriebsanweisung vollständig durchzuarbeiten, sei schon fraglich. Nach der Aussage des Zeugen H1 sei dem Kläger ein entsprechender Auftrag nicht erteilt worden. Der Zeuge H1 habe auch deutlich gemacht, dass in der Sache kein Handlungsbedarf mehr bestanden habe. Das Thema "Betriebsanweisung" sei in der Sitzung "durch" gewesen und vom Personalrat bereits ein Beschluss gefasst worden sei. Das werde auch von dem Zeugen F1 nicht in Abrede gestellt. Der Kläger habe beim Arbeitsgericht selbst geäußert, dass er sich die Unterlagen in seinem Urlaub ansehen wolle. Der Zeuge H1 habe auch klar geäußert, dass er die Unterlagen bis Mitte der nächsten Woche zurückgeben werde, sofern sich nicht noch etwas anderes ergeben würde. Der Kläger habe sich bis Mitte der nächsten Woche wieder bei ihm, dem Zeugen, melden wollen. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe der Zeuge H1 die Unterlagen an die Beklagte zurückgegeben, nachdem bereits am 14.10.2010 ein Personalratsbeschluss gefasst worden sei.
29Die Beklagte beantragt,
30unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.05.2011 – 3 Ca 43/11 – die Klage abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, die Berufungsbegründung der Beklagten sei nicht geeignet, eine abändernde Entscheidung zu rechtfertigen. Im Gespräch mit seinen Vorgesetzten am 28.10.2010 habe der Kläger nicht die Unwahrheit gesagt, sondern zutreffend erwähnt, dass er sich um Personalratsunterlagen kümmern müsse und von daher nicht vollständig für die Arbeitsleistung zur Verfügung stehe. Auch wenn die Aussagen der Zeugen F1 und H1 nicht in vollem Umfang übereinstimmten, so sei doch beiden Aussagen zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen habe, wie die Beklagte behauptet habe. Letztlich sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Zeugen hätten nicht die Version der Beklagten positiv bestätigt. Der Kläger habe nicht lediglich ein persönliches Interesse an der Durcharbeitung der Unterlagen über die Betriebsanweisung gehabt. Andernfalls wären ihm vom Personalratsvorsitzenden nicht umfangreiche Kopien der Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger habe während seines Urlaubs die Unterlagen auch nicht durcharbeiten können, weil er sich während des Urlaubs im spanischen Ausland befunden habe, wovon auch der Personalrat Kenntnis gehabt habe. Ein Beschluss des Personalrats, wonach dieser der Betriebsanweisung zugestimmt habe, liege auch nicht vor. Nach Erinnerung des Klägers sei es gerade so gewesen, dass der Vorsitzende des Personalrats noch bis Mitte der auf die Sitzung vom 14.10.2010 folgenden Woche habe warten wollen, ob Bedenken gegen die Arbeitsanweisung entstünden. Eine abschließende Entscheidung sei offensichtlich noch nicht getroffen worden. Eine Rückmeldung des Klägers an den Personalratsvorsitzenden bis Mitte der auf die Sitzung folgenden Woche sei auszuschließen, da der Kläger sich in dieser Zeit auf Mallorca befunden habe.
34Im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
37Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers auf Entfernung der streitigen Abmahnung vom 15.12.2010 aus seiner Personalakte stattgegeben.
38I. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist ganz überwiegend anerkannt, dass ein Arbeitnehmer sich gegen die aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung auch durch Erhebung einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zur Wehr setzen kann. Einer derartigen Klage fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer solchen Klage ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, eine Gegendarstellung zur Personalakte abzugeben und/oder die Berechtigung einer Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachprüfen zu lassen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist darin zu sehen, dass eine unberechtigte Abmahnung die Grundlage für eine falsche Beurteilung des Arbeitnehmers sein kann und eine solche Gefahr seit ihrer Einfügung in die Personalakte besteht (BAG 05.08.1992 – 5 AZR 531/01 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 8; BAG 14.09.1994 – 5 AZR 632/93 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 13; BAG 15.04.1999 – 7 AZR 716/97 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22; BAG 11.12.2001 – 9 AZR 464/00 – AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 8; KR/Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 282 f.; APS/Dörner, 3. Aufl., § 1 KSchG Rn. 415; ErfK/Schmidt, 12. Aufl., Art. 2 GG Rn. 101 m.w.N.).
39II. Der Entfernungsanspruch des Klägers ist auch begründet.
401. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (BAG 30.05.1996 – 6 AZR 537/95 – AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2; BAG 27.11.2008 – 2 AZR 675/07 – AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 33; BAG 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – AP GewO § 106 Nr. 3 m.w.N.). Ein derartiger Entfernungsanspruch besteht dann, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts auf Erteilung einer Abmahnung fehlt. Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG 16.11.1989 – 6 AZR 64/88 – AP BAT § 13 Nr. 2), unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG 27.11.1985 – 5 AZR 101/84 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93), auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG 22.01.2001 – 6 AZR 398/99 – EzBAT § 11 Nr. 10), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG 31.08.1994 – 7 AZR 893/93 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG 30.05.1996 – 6 AZR 537/95 – AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2; BAG 23.06.2009 – 2 AZR 606/08 – AP GewO § 106 Nr. 3).
412. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht dem Entfernungsanspruch des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
42Die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 15.12.2010 enthält nämlich mindestens zum Teil unrichtige Tatsachenbehauptungen. Dies hat das Arbeitsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht festgestellt. In der Abmahnung vom 15.12.2010 ist dem Kläger vorgeworfen worden, zu Unrecht behauptet zu haben, vom Personalrat mit der Durcharbeitung umfangreicher Unterlagen beauftragt worden zu sein; er, der Kläger, habe beim Betriebsratsvorsitzenden die Betriebsanweisung erbeten, um diese für sich einmal durchsehen zu können; hiermit habe er gegenüber seinen Vorgesetzten die Unwahrheit geäußert. Aufgrund der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme konnte auch die Berufungskammer nicht bestätigen, dass dieser konkret gemachte Vorwurf zutreffend ist. Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedenfalls auch nicht zur Überzeugung der Berufungskammer ergeben, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wie die Beklagte behauptet. Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben.
43a) Zwar hat der Zeuge H1 bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht geäußert, dass der Kläger nicht durch ihn mit der Durcharbeitung der Unterlagen hinsichtlich der Betriebsanweisung beauftragt worden sei. Demgegenüber hat der Zeuge F1 bei seiner Vernehmung bekundet, dass der Personalratsvorsitzende, Herr H1, gefragt habe, ob noch jemand in die Unterlagen reingucken möchte, woraufhin der Kläger sich hierzu bereiterklärt habe. Der Zeuge F1 hat auch insoweit bekundet, dass er die Betriebsanweisung bislang nicht durchgearbeitet habe und nicht in der Lage gewesen sei, eine Stellungnahme abzugeben. Zudem habe er in der Personalratssitzung vom 14.10.2010 geäußert, dass es sinnvoll wäre, wenn noch jemand in die Betriebsanweisung reingucken würde.
44Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Unterlagen zum Entwurf einer Betriebsanweisung von Herrn H1 erbeten habe, um diese für sich einmal privat durchsehen zu können. Auch der Zeuge H1 hat bei seiner Vernehmung nicht ausschließen können, dass er mit Blickkontakt zum Kläger gesagt habe "wie sieht's aus?". Hinzu kommt, dass der Personalratsvorsitzende die Unterlagen betreffend den Entwurf der Betriebsanweisung nach der Betriebsratssitzung selbst für den Kläger kopiert und diesem übergeben hat. Hiernach war nicht auszuschließen, dass der Kläger mit der Durcharbeitung der Unterlagen vom Personalrat beauftragt worden ist.
45Die Beklagte lässt in der Berufungsbegründung bei der Bewertung der Beweisaufnahme die Aussage des Zeugen F1, die mit der des Zeugen H1 mindestens zum Teil übereinstimmt, völlig außer Betracht.
46b) Auch der Umstand, dass nach der Aussage des Zeugen H1 der Kläger sich bis Mitte der nächsten Woche bei ihm melden wolle, führt zu keiner anderweitigen Beurteilung. Der Zeuge F1 hat nämlich bei seiner Vernehmung bekundet, dass der Zeitdruck ja nicht so groß sei und eine Stellungnahme immer noch abgegeben werden könne.
47Hinzu kommt, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien eine Rückmeldung des Klägers bis Mitte der folgenden Woche gar nicht erfolgen konnte, da der Kläger zu dieser Zeit einen Erholungsurlaub auf Mallorca verbrachte. Hiervon hatte nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers auch der Personalrat Kenntnis. Dass der Kläger die Unterlagen mit in den Erholungsurlaub nach Mallorca nehmen würde und von dort aus eine Rückmeldung an den Personalratsvorsitzenden erfolgen sollte, konnte unter den gegebenen Umständen weder vom Personalrat noch von der Beklagten erwartet werden.
48c) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Personalrat auf seiner Sitzung vom 14.10.2010 hinsichtlich des Entwurfs der Betriebsanweisung keine abschließende Stellungnahme getroffen hat. Auf der Sitzung vom 14.10.2010 ist lediglich der Beschluss gefasst worden, wonach der Personalrat den Sachverhalt zur Kenntnis nimmt. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, dass bereits auf der Sitzung vom 14.10.2010 eine abschließende Entscheidung des Personalrats, die möglicherweise unter dem Vorbehalt etwaiger, bis zum Mittwoch der nächsten Woche zu erhebenden Einwendungen seitens des Klägers stand, getroffen worden ist. Aus dem Protokoll über die Personalratssitzung vom 14.10.2010 ergibt sich auch nicht, wie der Zeuge H1 bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht bekundet hat, dass man sich im Personalrat grundsätzlich geeinigt habe, dem Entwurf zuzustimmen. Auch insoweit konnte der Kläger noch davon ausgehen, mit der Durcharbeitung der Unterlagen im Auftrag des Personalrats beauftragt worden zu sein.
49d) Wegen der übrigen Erwägungen folgt die Berufungskammer dem ausführlich begründeten Urteil des Arbeitsgerichts. Die Überlegungen, die das Arbeitsgericht veranlasst haben, von der Richtigkeit der Angaben der vernommenen Zeugen auszugehen, sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Aus diesem Grunde hatte die Berufungskammer auch keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Nach § 398 ZPO ist das Berufungsgericht nur dann zu einer erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich gehörten Zeugen anders als das Gericht erster Instanz beurteilt und dies die Tatsachenfeststellung beeinflusst. Die Berufungskammer folgt insoweit der ausführlichen und zutreffenden Würdigung durch das Arbeitsgericht (vgl. zuletzt: BGH 10.03.1998 – VI ZR 30/97 – NJW 1998, 2222; BGH 02.06.1999 – VIII ZR 112/98 – NJW 1999, 2972; BGH 14.07.2009 – VIII ZR 3/09 MDR 2009, 1126; BAG 15.03.1990 – 2 AZR 440/89 – AP GemO NW § 101 Nr. 1; BAG 18.11.1999 – 2 AZR 852/98 – AP BGB § 626 Nr. 160; BAG 06.12.2001 – 2 AZR 396/00 – AP ZPO § 286 Nr. 33; BAG 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 – AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlagen des Arbeitsgerichts aufgrund falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung sind weder vorgetragen noch vorhanden. Aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten ergibt sich kein begründeter Anlass, die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen.
50III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
51Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
52Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
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