Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 1788/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.10.2011 – 2 Ca 1317/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Im Berufungsverfahren gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 20.10.2011 streiten die Parteien um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, mit dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2011 vereinbart worden ist.
3Der am 31.07.1957 geborene Kläger war seit dem 03.11.1997 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Bereich Verpackung und Profile tätig gegen eine Vergütung von zuletzt 4.315,00 € brutto monatlich. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 50.
4Am 25.06.2011 kam bei der Beklagten der Verdacht auf, der Kläger habe Metallteile entwendet bzw. zu entwenden versucht. Hierbei will ihn nach der Behauptung der Beklagten der Zeuge S2 beobachtet haben. Der Zeuge S2 meldete seine Beobachtungen dem Schichtführer K3, der dies an die Geschäftsleitung der Beklagten weiterleitete. Auf die Fotos der fraglichen Metallteile wird Bezug genommen (Bl. 27 – 29, 198 GA).
5Der Kläger wurde zu den Vorwürfen am 30.06.2011 angehört. Hierbei ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Kläger am selben Tage eingeräumt hat, drei Teile entwendet zu haben. Der Kläger bestreitet, einen Diebstahl begangen oder beabsichtigt zu haben. Die Beklagte ihrerseits teilte dem Kläger am 01.07.2011 mit, dass sie die Absicht habe, dem Kläger zu kündigen. Alternativ bot sie einen Aufhebungsvertrag an. Der Kläger sollte sich bis zum 04.07.2011 darüber Gedanken machen und ggf. den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Am 04.07.2011 kam es nicht zu einem Gespräch. Die von dem Kläger beauftragte Rechtsanwältin S3 meldete sich unter dem 05.07.2011 per Telefax bei der Beklagten, wies die Vorwürfe namens des Klägers zurück und regte einen Besprechungstermin an. Daraufhin fand am 08.07.2011 im Personalbüro der Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter statt, an dem u.a. auch das Betriebsratsmitglied R2 teilnahm. Nach 30-minütiger Überlegung unterzeichnete der Kläger im Beisein seiner damaligen Prozessbevollmächtigten und anderer Mitarbeiter der Beklagten den Aufhebungsvertrag vom 08.07.2011, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2011 bei sofortiger bezahlter Freistellung des Klägers unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche vorsieht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages verwiesen (Bl. 8 GA). Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2011 hat der Kläger den Aufhebungsvertrag vom 08.07.2011 angefochten. Auf das Anfechtungsschreiben wird Bezug genommen (Bl. 9, 10 GA). Auf Antrag der Beklagten vom 14.07.2011 hat das Integrationsamt am 28.07.2011 eine zustimmende Entscheidung für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung übermittelt und unter dem 04.08.2011 die zustimmende Entscheidung zur außerordentlichen Kündigung begründet und die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erteilt (Bl. 163 – 167 GA). Unter dem 15.07.2011 hat die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung angehört. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 168 – 171 GA Bezug genommen
6Die Klage gegen den Aufhebungsvertrag ist am 25.07.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Mit Klageerweiterung vom 14.10.2011 hat der Kläger restliche Vergütung für den Monat September 2011 eingefordert.
7Der Kläger hat behauptet, er habe keine Materialien entwendet oder zu entwenden versucht. Nur wegen der Drohung mit einer fristlosen Kündigung sei er bereit gewesen, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages habe er versichert, nichts getan zu haben und auch nichts mitgenommen zu haben.
8Der Kläger hat beantragt,
9festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Vereinbarung vom 08.07.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 nicht sein Ende gefunden hat, sondern ungekündigt weiter fortbesteht
10und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2011 weitere 592,96 € brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 25.06.2011 Arbeitsmaterial entwendet. Hierbei sei er vom Zeugen S2 beobachtet worden. Der Zeuge S2 habe den Kläger sogar aufgefordert, entwendete Gegenstände wieder zurückzugeben. In der Anhörung des Klägers am 30.06.2011 habe der Kläger ein Geständnis abgelegt haben, drei Teile entwendet zu haben. Daraufhin habe sie dem Kläger am 01.07.2011 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Alternativ habe sie ein Angebot auf Aufhebung des Arbeitsvertrages unterbreitet.
14Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag mit Teilurteil vom 20.10.2011 abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch den Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.09.2011 aufgelöst worden. Ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB sei nicht gegeben. Die Beklagte habe nicht widerrechtlich gedroht. Nach ruhiger Abwägung habe die Beklagte davon ausgehen können, dass angesichts der gegebenen Verdachtsmomente eine fristlose oder fristgemäße Kündigung in Betracht komme. Die Beklagte habe dem Kläger ausreichend Überlegungszeit eingeräumt. Der Kläger habe mit der von ihm beauftragten Rechtsanwältin eine halbe Stunde unter vier Augen beraten können.
15Das Urteil ist dem Kläger am 04.11.2011 zugestellt worden. Der Kläger hat am 05.12.2011 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 29.12.2011 begründet.
16Der Kläger wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei eine widerrechtliche Drohung gegeben. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass eine auerordentliche Verdachtskündigung angedroht worden sei, die einer hinreichenden Aufklärung bedurft habe. In jedem Fall hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden, die überhaupt eine fristlose Kündigung hätten rechtfertigen können. Fakt sei und bleibe, dass ihm ein Diebstahl nicht nachgewiesen worden sei. Es bleibe lediglich ein Verdacht. Zu keiner Zeit habe er eingeräumt, dass er Gegenstände der Beklagten oder sonstiger Dritter widerrechtlich an sich genommen habe. Entgegen seinen Erwartungen sei das Arbeitsgericht nicht in die Beweisaufnahme eingetreten. Das Arbeitsgericht habe schlicht unterstellt, es hätte Verdachtsmomente gegeben. Seine seinerzeitige Bevollmächtigte habe auf das Gespräch mit der Beklagten gedrängt. Er habe seiner damaligen Bevollmächtigten noch unmittelbar vor dem Betreten des Firmengeländes erklärt, er werde nichts unterschreiben, er habe nichts Unrechtes veranlasst. Zur Unterschrift sei es dann nur gekommen, weil er allseits gedrängt worden sei, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen, und zwar auch unter Einschluss seiner damaligen Bevollmächtigten. Dieser Drucksituation habe er leider nicht standgehalten und unterzeichnet. Das Arbeitsgericht habe den ihm zustehenden Sonderkündigungsschutz unberücksichtigt gelassen. Es gelte die allgemeine Regel, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf Sonderkündigungsschutz aufmerksam machen müsse. Auch müsse der Arbeitgeber den Mitarbeiter auf eine drohende Sperrfrist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages hinweisen. Zum Vorfall am 25.06.2011 und zum Inhalt der nachfolgend geführten Gespräche behauptet der Kläger: Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass er mit seiner "Meise" in die Abteilung Werkzeugumbau gefahren sei. Dies sei vielmehr der kürzeste Weg zwischen seinem Arbeitsplatz und der Plattenanlage gewesen, wo die Folien gelagert und ausgebracht würden. Diesen Weg benutze er ständig. Nicht richtig sei, dass er hochwertige Messingteile an sich genommen habe. Ebenfalls habe er nicht geäußert, er benötige die Metallteile, um einen Räucherofen für Fische zu bauen. Zu keinem Zeitpunkt sei er geständig gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, er habe etwas an sich genommen bzw. er habe versucht, etwas an sich zu nehmen. Zu berücksichtigen sei, dass er sich nicht so gut artikulieren könne wie ein muttersprachlicher Mitarbeiter. Nicht richtig sei, dass seine seinerzeitige Bevollmächtigte Rechtsanwältin S3 mit ihm die Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages besprochen habe. Es sei zutreffend, dass er vorgehabt habe, seinen Arbeitsplatz umzugestalten, um sich vor Sonneneinstrahlung zu schützen. Er habe in Erwägung gezogen, Metallteile dafür zu verwenden, um die Trittplatte, auf der er stehe, zu fixieren. Er habe jedoch ausdrücklich auch vorgehabt, zunächst die zuständigen Mitarbeiter zu fragen, ob er Derartiges verwenden könne. Er habe schlicht und einfach kein Teil an sich genommen. Er sei lediglich auf der Suche nach tauglichen Teilen gewesen, um eventuell diese dann für seinen Arbeitsplatz zu verwenden. Vor diesem Hintergrund sei es suggestiv, wenn die Beklagte vortrage, er habe eingeräumt, dass er Metallteile im Lagerraum habe verwenden wollen. Zum Thema "Räucherofen" sei zu wiederholen, dass er auf die Anfrage des Zeugen S2, wofür er das Teil brauche, erklärt habe, "zum Räuchern". Er habe damit aber nicht erklärt, dass er einen Räucherofen bauen wolle. Er habe seine Bemerkung als flapsige Bemerkung aus Spaß gemeint. Aus den fraglichen Teilen baue man üblicherweise nicht einen Räucherofen. Dies sei auch für den Arbeitskollegen S2 ohne Frage erkennbar gewesen. Er sei sich der Tragweite seiner Unterschrift unter dem Vertrag nicht bewusst gewesen. Er habe die sozialversicherungsrechtlichen Folgen nicht gekannt. Er habe seine tatsächlichen Chancen nicht gekannt. Letztendlich sei er unter Aufbau eines ganz erheblichen Drucks zu einer Unterschrift unter eine Vereinbarung gebracht worden; den Druck habe die Beklagte durch das Androhen einer außerordentlichen Kündigung aufgebaut.
17Der Kläger beantragt,
18abändernd festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Vereinbarung vom 08.07.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 nicht sein Ende gefunden hat, sondern ungekündigt weiter fortbesteht.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages bejaht. Ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB bestehe nicht. Wegen erheblicher Pflichtverletzungen des Klägers habe ein hinreichender Anlass für den Ausspruch einer Kündigung bestanden. Dies folge auch daraus, dass weder der Betriebsrat noch das Integrationsamt Bedenken gehabt hätten, der beabsichtigten Kündigung zuzustimmen. Nachdem sie sowohl den Betriebsrat als auch das Integrationsamt bereits in der ersten Juli-Woche um Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung gebeten gehabt habe, sei sie nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vom 08.07.2011 dann davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Sie habe die Anträge zurückgenommen. Nachdem der Aufhebungsvertrag dann angefochten worden sei, seien vorsorglich die Zustimmung des Betriebsrates und die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden. Aufgrund folgenden Geschehens habe sie als verständige Arbeitgeberin ernsthaft den Ausspruch einer fristlosen Kündigung in Erwägung ziehen dürfen: Der Kläger habe sich mit nur halb gefüllter Gitterbox in die Abteilung Werkzeugumbau begeben und dort in einem Gang angehalten, in dem große Mengen an Werkzeugteilen gelagert gewesen seien. Dies sei höchst ungewöhnlich gewesen und sei aus diesem Grunde dem Arbeitskollegen S2 aufgefallen. Herr S2 habe den Kläger beobachtet, wie er aus einer Kiste der Abteilung Werkzeugumbau mehrere hochwertige Messingteile in die Gitterbox seines Flurförderfahrzeugs hineingelegt habe. Die Gitterbox habe der Kläger dabei mit einer Folie abgedeckt, die wiederum durch Holzstücke gehalten worden sei. Auf die Frage, was er dort mache, habe der Kläger gesagt, dass er eine Messingleiste genommen habe, die er für seinen Fischräucherofen benötige. Er habe die Leiste in die Gitterbox seines Fahrzeuges gelegt und sei davongefahren. Im Anhörungsgespräch am 30.06.2011 habe der Kläger eingeräumt, insgesamt drei Teile aus der Abteilung Werkzeugumbau in seine Gitterbox gelegt zu haben, weil er damit einen Räucherofen für Fische bauen wolle. Dies habe der Kläger in Gegenwart der Zeugen D4 und A2 sowie des Betriebsratsmitglieds R2 geäußert. Im Hinblick auf den Verdacht des Wegschaffens schwerer Messingleisten sei der Kläger am 30.06.2011 danach gefragt worden, ob er am Samstag nach seiner Entdeckung die Leisten vom Werksgelände mit dem Auto abtransportiert habe. Der Kläger habe dies bestritten und behauptet, dass er das Werksgelände am Samstag, den 25.06.2011, mit seinem Auto nicht befahren habe. Nachdem der Kläger nachfolgend mit der Aussage des Pförtners und mit Videoaufzeichnungen konfrontiert worden sei, aus denen sich ergeben habe, dass der Kläger am Samstag das Werksgelände um 13.20 Uhr mit seinem Auto und einem leeren Anhänger befahren habe und um 13.27 Uhr mit einem teilweisen beladenen Hänger wieder verlassen habe, habe der Kläger schließlich doch zugegeben, gelogen zu haben und während der Arbeitszeit ohne Genehmigung des Pförtners und ohne Passierschein das Firmengelände mit einem Anhänger befahren zu haben. Auch dieses Verhalten lege den Verdacht nahe, dass der Kläger in Zueignungsabsicht vom Werksgelände der Beklagten Leisten abtransportiert habe. Aufgrund des Geständnisses des Klägers vom 30.06.2011 sei eine Tatkündigung, zumindest jedoch eine Verdachtskündigung objektiv berechtigt gewesen. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei vor diesem Hintergrund rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Es sei rechtlich nicht zutreffend, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, einen schwerbehinderten Mitarbeiter beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages darüber aufzuklären, dass durch den Aufhebungsvertrags der Sonderkündigungsschutz verloren gehe. Es sei vielmehr Sache des Arbeitnehmers, sich über die rechtlichen Folgen von Aufhebungsverträgen zu informieren. Der Kläger habe sich vom 01. bis zum 04.07.2011 die Angelegenheit überlegen können. Die Überlegungsfrist habe der Kläger genutzt, um sich von Frau Rechtsanwältin S3 arbeitsrechtlich beraten zu lassen. An dem auf Anregung von Frau Rechtsanwältin S3 durchgeführten Besprechungstermin am 08.07.2011 habe der Kläger im Beisein seiner Rechtsanwältin teilgenommen. Zudem sei das Mitglied des Betriebsrats R2 anwesend gewesen. In diesem Gespräch habe der Kläger entgegen seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung eingeräumt, dass er Metallteile im Lagerraum der Abteilung Werkzeugumbau zum Bau eines Sonnenschutzes an seinem Arbeitsplatz habe verwenden wollen und nicht – wie zuvor von ihm behauptet - zum Bau eines Räucherofens. Die ebenso neue wie unglaubwürdige Schutzbehauptung des Klägers habe nicht bei der Personalabteilung der Beklagten und beim Betriebsrat größte Verwunderung ausgelöst. Insbesondere der Betriebsrat R2 habe dem Kläger vorgeworfen, dass ihm kein Mensch Glauben schenken könne, wenn er zunächst gestehe, die Teile für einen Räucherofen an sich genommen zu haben, um 8 Tage später zu behaupten, er habe sich hieraus einen Sonnenschutz am Arbeitsplatz bauen wollen. Die eher abenteuerlich zu nennende neue Schutzbehauptung des Klägers sei auch für seine damalige Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin S3 wenig glaubwürdig gewesen, so dass diese die Frage gestellt habe, ob das Angebot einer Aufhebungsvereinbarung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2011 bei Weiterzahlung des Lohnes immer noch gelte. Daraufhin habe sie, die Beklagte, durch den Personalvorstand Frau H2 erwidert, dass nunmehr kein Anreiz mehr für eine Vereinbarung bestehe, weil nach Ablauf der zum 04.07.2011 gesetzten Frist nunmehr die Anhörung des Betriebsrates und der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt gestellt worden seien. Auf die Bitte der Frau Rechtsanwältin S3, ob der Vorgang nicht doch einvernehmlich geregelt werden könne, sei das Gespräch unterbrochen worden. Nach interner Beratung habe Frau H2 gegenüber dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, dass man doch noch zu einer einvernehmlichen Regelung bereit sei. Zusammen mit dem Zeugen D4 sei sodann der schriftliche Aufhebungsvertrag nach kurzer Gesprächsunterbrechung ausgedruckt und dessen Prozessbevollmächtigter übergeben worden. Der Kläger selbst räume ein, dass er nach der Unterbrechung des Gesprächs ein intensives Gespräch mit seiner Rechtsanwältin über das Für und Wider der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages geführt habe. Der Kläger habe mithin alle Möglichkeiten gehabt, sich über die rechtlichen Folgen der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages beraten zu lassen. Zu berücksichtigen sei, dass sie den Kläger in dem Gespräch vor Unterzeichnung der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei der Schwerbehindertenstelle in Münster bereits am 06.07.2011 gestellt worden sei.
22Wegen weiterer Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags und wegen weiterer Einzelheiten der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
23Die Berufungskammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu den Ereignissen des 25.06.2011 und zum Verlauf der nachfolgenden Gespräche angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2012 Bezug genommen (Bl. 184 – 188 GA). Im Anschluss daran hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen D4, A2, R2 und B1l4t1. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2012 Bezug genommen (dort Seite 6 – 14 = Bl. 188 – 196 GA).
24Entscheidungsgründe
25Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit seinem Teil-Urteil den Feststellungsantrag als unbegründet abgewiesen. Gegenüber dem Aufhebungsvertrag vom 08.07.2011 liegt ein Anfechtungsgrund nicht vor. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat entsprechend der Vereinbarung vom 08.07.2011 mit Ablauf des 30.09.2011 geendet.
261. Mit einem Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag können die Parteien durch übereinstimmende Willenserklärung gemäß § 145 ff. BGB ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen müssen dabei nicht beachtet werden. Seit dem 01.05.2000 hängt die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages allerdings von der zwingend vorgeschriebenen Wahrung der Schriftform gemäß § 623 BGB ab. Dem Schriftformerfordernis kommt dabei eine Beweisfunktion und eine Warnfunktion zu, auch ist ein Schutz vor Übereilung bezweckt. Wer gehalten ist, seine Willenserklärung schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben hat mehr Zeit und Veranlassung darüber nachzudenken, ob er die angestrebte Rechtsfolge tatsächlich will (ErfK-Müller-Glöge, 12. Aufl. 2012, § 620 BGB Rn. 5 und § 623 BGB Rn. 2). Der hier am 08.07.2011 unterzeichnete Aufhebungsvertrag ist seinem Wortlaut nach eindeutig und unmissverständlich auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2011 gerichtet. Den schriftlich niedergelegten Vertragstext haben beide Parteien unterzeichnet. Inhalt und Form eines Aufhebungsvertrages sind gewahrt.
272. Der am 08.07.2011 formwirksam abgeschlossene Aufhebungsvertrag ist nicht durch die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 13.07.2011 gemäß §§ 123, 142, 143 BGB unwirksam geworden. Nach § 123 Abs.1 2.Alt. BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der Erklärung bestimmt worden ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Anfechtungsgrundes sind nicht gegeben.
28a) Eine widerrechtliche Drohung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
29aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt das Inaussichtstellen einer außerordentlichen Kündigung bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann eine widerrechtliche Drohung dar, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der gegebenen Situation eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Konnte hingegen der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen werden, so ist es nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie denn ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erweisen würde. Von dem Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung generell die Beurteilung des Gerichtes "trifft". Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (BAG 08.11.2007 AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 36; BAG 15.12.2005 AP BGB § 123 Nr. 66; BAG 21.03.1996 AP BGB § 123 Nr. 42). Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages obliegt dem anfechtenden Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er das Anfechtungsrecht herleitet. Er trägt damit die Darlegungs- und Beweislast für die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung. Er hat den Nachweis zu führen, dass eine Situation gegeben war, in welcher der Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG 12.08.1999 AP BGB § 123 Nr. 51).
30bb) Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.
31(1) Ein vom Arbeitgeber im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses begangenes Vermögensdelikt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts generell geeignet, eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Dies gilt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn Sachen geringen Wertes entwendet worden sind, wie etwa ein Stück Bienenstich (BAG 17.05.1984 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14). Auch in der von der Öffentlichkeit in besonderer Weise wahrgenommenen sog. Emmely-Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht daran festgehalten, dass rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, selbst dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein können, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen Schaden führt (BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 - "Emmely" – LS 1 u. Rn. 25 ff). Dabei kommt nach der Rspr. des BAG eine fristlose Kündigung nicht nur bei einem nachweislich begangenen Vermögensdelikt in Betracht sondern auch dann, wenn gegen den Arbeitnehmer dringende Verdacht eines Diebstahls oder eines Vermögensdeliktes begründet ist (Verdachtskündigung), der Arbeitnehmer vor Ausspruch der fristlosen Kündigung zu dem bestehenden Verdacht angehört worden ist, der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat und der nicht auszuräumende dringende Verdacht das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat (BAG 26.03.1992 AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung; ErfK-Müller-Glöge, 12.Aufl. 2012, § 626 BGB Rn. 173 ff mwN).
32(2) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Ankündigung einer fristlosen Kündigung in den Gesprächen nach dem Vorfall vom 25.06.2011 nicht als widerrechtlich dar. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Sachlage am 25.06.2011, am 30.06.2011 und am 08.07.2011 so gewesen wäre, dass die Beklagte davon hätte ausgehen müssen, dass die in Betracht gezogene Kündigung im Falle ihres Ausspruchs einer gerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten werde. Vielmehr durfte die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des Vorfalls vom 25.06.2011 und der nachfolgend vom Kläger hierzu abgegebenen Äußerungen nach dem Maßstab eines verständigen Arbeitgebers eine fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. Da die in das Geschehen einbezogenen Personen sämtlich arbeitsvertraglich an die Beklagte gebunden sind und sich diese Personen in der Kündigungsangelegenheit gegen den Kläger positioniert haben, befindet sich der Kläger in Beweisnot. Dem hat die Kammer Rechnung getragen, indem sie den Kläger ausführlich zum Geschehensverlauf angehört hat. Dabei hat der Kläger eine Darstellung gegeben, bei der die Beklagte eine Kündigung nicht ernsthaft hätte in Betracht ziehen dürfen. Der Kläger hat nämlich angegeben, sich lediglich ein Metallteil im Hinblick auf eine mögliche spätere Verwendbarkeit für einen innerbetrieblichen Zweck angeschaut zu haben und dieses anschließend in die Holzkiste zurückgelegt zu haben. Nach Vernehmung der gegenbeweislich vernommenen Zeugen ist die Kammer jedoch nicht überzeugt, dass die Darstellung des Klägers den Tatsachen entspricht. Die vier vernommenen Zeugen haben die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten bestätigt. Die Aussagen der Zeugen sind untereinander in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Danach hat der Kläger bei seiner Anhörung am 30.06.2011 eingeräumt, der Kiste drei Metallteile entnommen zu haben und sie in die Gitterbox seiner "Meise" gelegt zu haben. Weiter hat der Kläger nach übereinstimmender Aussage der Zeugen angegeben, dass er die Metallteile für einen privaten Fisch-Räucherofen habe benutzen wollen. Nachdem der Kläger zunächst bestritten hatte, am 25.06.2011 mit Auto und Anhänger auf dem Betriebsgelände gewesen zu sein, hat er dies dann nach einer Gesprächsunterbrechung und zunächst erneutem Abstreiten schließlich eingeräumt, als er mit der Existenz von Videoaufzeichnungen und einer entsprechenden Zeugenaussage des Pförtners konfrontiert worden war. Schließlich hat der Kläger im letzten Gespräch am 08.07.2011 einen bis dahin nicht vorgebrachten ganz anderen Verwendungszweck für die Metallteile benannt, nämlich die Fertigung eines Sonnen- oder Hitzeschutzes für seinen betrieblichen Arbeitsplatz. Angesichts der durch die Zeugenaussagen unter Beweis gestellten Angaben und Widersprüchlichkeiten in der Schilderung des Klägers durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger dringend verdächtig war, am 25.06.2011 eine Entwendung der Metallteile für private Zwecke unternommen zu haben. Die Beklagte hat den Kläger ausführlich zu dem bestehenden Verdacht angehört, zunächst in den beiden Gesprächssituationen am 30.06.2011 und ein weiteres Mal gut eine Woche später am 08.07.2011 im Beisein des Rechtsbeistandes des Klägers und nach vorausgegangenen anwaltlicher Beratung des Klägers. Die Beklagte hat außer dem Kläger den Arbeitnehmer S2 zum Vorfall gehört und die Videoaufzeichnungen und die Beobachtungen des Pförtners zum Geschehen am 25.06.2011 ausgewertet. Die Kammer ist überzeugt, dass die übereinstimmenden Aussagen der glaubwürdig aufgetretenen Zeugen den tatsächlichen Hergang zutreffend beschreiben. Damit war eine Situation gegeben, in der auch ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen des dringenden Verdachts des versuchten Diebstahls von Betriebseigentum in Betracht ziehen durfte. In der durch die Beweisaufnahme bestätigten Situation kam eine fristlose Verdachtskündigung auch unter Einbeziehung der sozialen Daten des Klägers ernsthaft in Betracht. Das Inaussichtstellen einer fristlosen Kündigung stellt sich angesichts dessen nicht als widerrechtlich dar. Der Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung ist nicht bewiesen.
33b) Unabhängig von den Ausführungen zu a) scheidet eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung aber auch deshalb aus, weil der Kläger in der Situation des 08.07.2011 nicht durch die in Aussicht gestellte fristlose Kündigung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bestimmt worden ist. Es fehlt an der für den Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung erforderlichen finalen und kausalen Verbindung zwischen dem Inaussichtstehen der Kündigung und dem Abschluss des Aufhebungsvertrages. Die Anfechtung wegen Drohung setzt voraus, dass der Drohende die Abgabe der Willenserklärung durch den Bedrohten bezweckt und dass die Drohung für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich geworden ist (Palandt-Ellenberger, BGB, 71.Aufl. 2012, § 123 BGB Rn. 23, 24; MK-BGB-Armbrüster, 6.Aufl. 2012, § 123 BGB Rn. 112 – 114). Diese Voraussetzungen waren in der Gesprächssituation am 08.07.2011 nicht gegeben. Die Beklagte bezweckte am 08.07.2011 nicht, den Kläger (jetzt noch) zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen. Die Beklagte hatte das Kündigungsverfahren bereits eingeleitet. Der Antrag an das Integrationsamt war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits gestellt. Die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages ist in der Gesprächssituation des 08.07.2011 erst auf Initiative der Rechtsanwältin des Klägers wieder zum Gesprächsgegenstand geworden. Die Rechtsanwältin hat angefragt, ob ein Aufhebungsvertrag in Betracht komme. Diesen Vorschlag hat die Beklagte zunächst reserviert aufgenommen. Erst nach Gesprächsunterbrechung und Zwischenberatung hat die Beklagte dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zugestimmt.
343. Der Aufhebungsvertrag ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Der Kläger war seit dem 30.06.2011 / 01.07.2011 mit dem bestehenden Verdacht, der Möglichkeit einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung und der Alternative eines Aufhebungsvertrags konfrontiert. Bis zum 08.07.2011 war eine hinreichende Überlegungsfrist eingeräumt. Der Kläger hat die Tage genutzt und sich anwaltlichen Rechtsbeistandes versichert. Nachdem die Rechtsanwältin des Klägers sich mit Faxschreiben vom 05.07.2011 bei der Beklagten gemeldet hatte, musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger in irgendeiner Weise wegen seiner kündigungsschutzrechtlichen oder seiner sozialversicherungsrechtlichen Position beratungsbedürftig war. Auch bei dem Abschlussgespräch am 08.07.2011 hatte der Kläger anwaltlichen Beistand.
354. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen verbleibt es mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts bei der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages vom 08.07.2011. Wie von den Parteien vereinbart hat das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2011 geendet. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts war als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglos betriebenen Rechtsmittelverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Kammer ist mit ihrem Urteil nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG benannten Gerichte abgewichen.
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