Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1907/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.09.2011, AZ - 2 Ca 780/11 - , abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.
3Die am 02.03.1946 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.1966 in Vollzeit beschäftigt. Sie bezog zuletzt monatlich ein feststehendes Grundgehalt in Höhe von 3.415,00 € und vermögenswirksame Leistungen von 26,59 €.
4Weiter zahlte die Beklagte der Klägerin eine Treueprämie von 3.415,00 € jeweils jährlich zum 15.05., ein Urlaubsgeld in Höhe von 3.415,00 € jährlich zum 15.07. und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.415,00 € jährlich zum 15.11..
5Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.03.2011. Seitdem bezieht die Klägerin Altersrente. Weitere Einkünfte hat sie nicht.
6Die Beklagte sagte der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung der Beklagten vom 15.02.1963 in der Fassung vom 14.12.1977 zu.
7Die Richtlinie in der Fassung vom 14.12.1977 lautet u.a.:
8§ 5 Rentenhöhe
9Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente und das monatliche Altersruhegeld betragen nach Erfüllung der Wartezeit 10 % des rentenfähigen monatlichen Einkommens und steigen mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienstjahr um 1 %, jedoch höchstens bis zu 35 %.
10Als rentenfähiges Einkommen gilt das zuletzt beim Wohnungsunternehmen bezogene Einkommen. Bei den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern setzt sich das rentenfähige Einkommen aus Gehalt und Aufwandsentschädigung zusammen.
11§ 6 Höchstgrenze
12Die Berufsunfähigkeitsrente bzw. das Altersruhegeld dürfen zusammen mit der Rente oder dem Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, mit Bezügen aus einer etwaigen anderen betrieblichen Versorgung, mit Einkommen aus einem Dienstverhältnis oder aus regelmäßiger geschäftlicher oder beruflicher Tätigkeit nicht mehr als 75 % des rentenfähigen Einkommens betragen.
13Auch ist die gesetzliche Unfallrente anzurechnen. Der Prozentsatz erhöht sich in diesem Fall auf 90 %.
14Um die darüber hinausgehenden Beträge wird die Berufsunfähigkeitsrente bzw. das Altersruhegeld gekürzt.
15In der Fassung der Richtlinien vom 15.02.1963 war in § 5 der letzte Satz nicht enthalten. Weitere Veränderungen des ursprünglichen Textes enthält die Fassung vom 14.12.1977 nicht.
16Mit Schreiben vom 19.04.2011 (Bl. 11 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin die Höhe der monatlichen Betriebsrente ab 01.04.2011 in Höhe von 945,34 € mit. Bei deren Berechnung bezog die Beklagte die Treueprämie, das Urlaubsgeld sowie das Weihnachtsgeld nicht in die Bemessungsgrundlage ein.
17Die Klägerin hat vorgetragen, die Auslegung des § 5 Abs. 2 der Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung i. V. m. der betrieblichen Praxis der Beklagten ergäbe, dass bei der Berechnung der Betriebsrente die Treueprämie, das Urlaubsgeld sowie das Weihnachtsgeld einzubeziehen seien. § 5 Abs. 2 der Richtlinien lege fest, dass rentenfähiges Einkommen das zuletzt bei dem Wohnungsverein bezogene Einkommen sei. Bereits nach dem Wortlaut der Klausel sei eindeutig festzustellen, dass der Begriff Einkommen alle vertragsgemäßen Bezüge der Mitarbeiter umfasse. Die Regelung des § 5 Abs. 2 der Richtlinien wäre völlig sinnentleert, wenn sie nicht in dem Sinne zu verstehen sei, dass das gesamte rentenfähige Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen wäre. Hätten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten ausschließlich auf das monatliche Arbeitsentgelt abstellen wollen, hätten sie dies z.B. durch die Formulierung "Monatsverdienst" zum Ausdruck bringen können und müssen. Ein solcher Wille habe im Wortlaut der Richtlinien aber keinen Niederschlag gefunden. Der Begriff "Einkommen" erfasse in seiner allgemeinen Bedeutung nicht nur das monatliche Arbeitsentgelt, sondern auch Sonderzahlungen, Prämien und sonstige weitere Vergütungsbestandteile.
18Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld würden nach dem Tarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer der Wohnungswirtschaft gezahlt, hier § 8. Die Treueprämie beruhe auf einer Zusage des Unternehmens. Bei Ausscheiden aus den Diensten der Genossenschaft würden die anteiligen 1/12 für die Monate bis zum Ausscheiden mit dem letzten Gehalt fällig. Für die Treueprämie, das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld würden in vollem Umfang die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung Bund abgeführt.
19Die Beklagte habe die Regelungen in der Vergangenheit auch immer in dem Sinne verstanden, wie die Klägerin dies jetzt geltend mache. Rückstellungen seien der Höhe nach unter Berücksichtigung der Treueprämien, Urlaubsgelder und Weihnachtsgelder gebildet worden. Die Beklagte zahle sämtlichen bei ihr ehemals beschäftigten Mitarbeitern die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des Urlaubsgelds, Weihnachtsgelds und der Treuprämie.
20Der langjährige, seit dem 30.05.2005 im Ruhestand befindliche ehemalige Leiter der Rechnungswesens der Beklagten, Herr W3, habe ihr im Jahr 2002 handschriftlich die Betriebsrente unter Einbeziehung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie der Treueprämie vorausberechnet. Hierzu hat die Klägerin eine Kopie der handschriftlichen Berechnung vorgelegt (Bl. 20 d.A.). Weiter hat sie vorgetragen Herr W3 habe, eben mit diesem Berechnungsschema basierend auf der Grundlage der Einkünfte ab Mai 2002 die Vorausberechnung der Betriebsrente erstellt, hierzu hat sie sich (Bl. 47 d.A.) auf die Anlage zu dem Schriftsatz der Klägervertreters vom 10.06.2011 berufen (Bl. 49 d.A.). Herr W3 könne auch bestätigen, dass die Betriebsrenten ausnahmslos, auch bei den Mitarbeitern W3, L2, H1 und H2 sowie der ehemaligen Mitarbeiterin E1 S1 von dem Jahreseinkommen ausgehend berechnet worden seien.
21Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, erst jetzt Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit immer fehlerhaft berechnet worden sei. Die Beklagte fordere weder die Leistungen an die anderen Mitarbeiter zurück, noch habe sie die monatliche Zahlung der Höhe nach auf die nach Auffassung der Beklagten korrekte Grundlage umgestellt.
22Die Klägerin habe den geltend gemachten Anspruch daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
23Auch auf "den Fall D1" könne sich die Beklagte nicht berufen. Mit der seinerzeit 51-jährigen Frau D1 sei nach einer korrigierenden Rückgruppierung im Wege der Änderungskündigung in einem gerichtlichen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung vereinbart worden.
24Die Klägerin habe daher Anspruch auf die Differenz zwischen gezahlter Vergütung und bei korrekter Berechnung zustehender Betriebsrente für die Monate April bis August 2011 in Gesamthöhe vom 2.790,15 € brutto nebst Zinsen, darüber hinaus auf Zahlung eines monatlichen Altersruhegeldes in Höhe von 1.503,37 €.
25Die Klägerin hat beantragt,
261. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin nach Maßgabe der Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung der Beklagten vom 14.12.1977 ab April 2011 ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.503,37 € zu zahlen
27sowie
282. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.790,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 558,03 € seit 16.04.2011, 16.05.2011, 16.06.2011, 16.07.2011 und 16.08.2011 zu zahlen.
29Die Beklagte hat beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie hat vorgetragen, die Auslegung der Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung ergäbe, dass die Treueprämie, das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht in die Berechnung der monatlichen Betriebsrente einzubeziehen seien. Nach § 5 der Richtlinien sei eindeutig das rentenfähige monatliche Einkommen zugrunde zu legen, also nicht das Jahreseinkommen der Klägerin. § 5 der Richtlinien könne nur im Zusammenhang mit dem ersten Absatz gelesen und verstanden werden, der ersichtlich nur regeln soll, dass nicht irgendein monatliches Einkommen, sondern das zuletzt verdiente zugrunde zu legen sei. Durch die Regelung sei auch die weitere Regelung des § 5 Absatz 2 der Richtlinien weder sinnentleert noch überflüssig. In § 5 Abs. 2 heiße es schlicht, als rentenfähiges Einkommen gelte das zuletzt beim Wohnungsunternehmen bezogen Einkommen. Mit dieser Definition werde ausschließlich herausgestellt, dass nicht irgendein vorangegangenes Einkommen oder etwa das Durchschnittseinkommen der gesamten Tätigkeit des jeweiligen Mitarbeiters zu berücksichtigen sei, sondern das zuletzt aktuell gezahlte Einkommen. Irgendeine Festlegung, wie das Einkommen zu berechnen sei, ergäbe sich aus diesem Satz nicht. Dafür könne und müsse auf Absatz 1 von § 5 zurückgegriffen werden, wo ausdrücklich auf das monatliche Einkommen abgestellt werde. Die Klägerin weise selber darauf hin, dass zu einer Klarstellung ein Wort wie "Monatsverdienst" geeignet sei. Die Begrifflichkeiten "Monatsverdienst" und "monatliches Einkommen" seien aber absolut synonym und gleichwertig.
32Herr W3 sei endgültig am 31.08.2005 und Herr L2 am 30.09.2010 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Nach deren Ausscheiden sei kein Altersruhegeld mehr nach dem Jahreseinkommen berechnet worden.
33Nachdem der seit 1992 dem Vorstand angehörende, jetzige Vorstand M1 Kenntnis von der fehlerhaften Berechnung der monatlichen Betriebsrente erlangt habe, sei die diesbezügliche Praxis umgestellt worden. Die Beklagte zahle nunmehr die Betriebsrenten unter Vorbehalt. Es solle das Ergebnis des vorliegenden Prozesses abgewartet werden, bevor eine Rückforderung bzw. Umstellung der Betriebsrenten bei den Mitarbeitern, bei denen diese unter Berücksichtigung von Treueprämie, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld berechnet worden sei, erfolgen würde. Die Klägerin könne sich daher nicht auf einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
34Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.09.2011 stattgegeben.
35Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 135 ff. d.A.).
36Das Urteil ist der Beklagten am 30.11.2011 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 29.12.2011 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.2012 - am 29.02.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
37Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, schon aus § 5 Satz 1 der Versorgungsordnung ergebe sich durch die dortige Bezugnahme auf das monatliche Einkommen, dass darunter alle monatlichen Einkommensbestandteile zu verstehen seien. Die nicht monatlich gezahlten Bezüge seien daher aus der Berechnung der Versorgungsbezüge herauszunehmen.
38Die Beklagte beantragt,
39das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abzuändern und die Klage abzuweisen.
40Die Klägerin beantragt,
41die Berufung der Beklagten vom 28.12.2011 zurückzuweisen.
42Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie betont insbesondere, dass in § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung die Höhe des rentenfähigen monatlichen Einkommens bestimmt ist und meint, wenn nur das monatliche Einkommen zu Grunde zu legen sei, wäre zum einen in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung formuliert worden, dass als rentenfähiges Einkommen das zuletzt bezogene monatliche Einkommen gelte, und zwar ohne Berücksichtigung der Jahresleistungen. Zum anderen wäre die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung sinnentleert. Durchschnittliches monatliches rentenfähiges Einkommen liege auch vor, wenn Jahresbezüge anteilig auf die Monate des Bezugszeitraumes verteilt würden, dies liege im Sinne des § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung.
43Ergänzend verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, Herr L2 habe der Klägerin eine maschinenschriftliche und eine handschriftliche Stellungnahme (Bl. 125, 126 d.A.) am 14.09.2011 übergeben und er habe gemeint, diese solle die Klägerin noch abgeben.
44Weiter habe die Beklagte in der Vergangenheit Beiträge an den PSV unter Zugrundelegung einer nach den Jahresbezügen berechneten Betriebsrente entrichtet und versicherungsmathematische Gutachten entsprechend erstellt sowie Rückstellungen entsprechend vorgenommen. Auch habe der jetzige Geschäftsführer (richtig: Vorstandsvorsitzende) M1 bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Herrn W4 – über das die Beklagte mit Herrn W4 streitet – das Jahreseinkommen zugrunde gelegt.
45Hilfsweise ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
47Entscheidungsgründe
48I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
49II. Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet.
501. Die Klägerin hat aus der Versorgungszusage, der "Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung" in der Fassung vom 14.12.1977, keinen Anspruch auf eine über die gezahlte Betriebsrente hinausgehende Leistung. Daran scheitern sowohl der Leistungs- als auch der Feststellungsantrag.
51a) In die Berechnung der Betriebsrente sind die einmalig jährlich gezahlten Jahresleistungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie nicht einzubeziehen. Welche Leistungen der Beklagten in die Bemessungsgrundlage der Betriebsrente einfließen, regelt die Versorgungsordnung in § 5 im Zusammenhang mit der Rentenhöhe. Über die Rentenhöhe besteht insoweit Einigkeit, als sie zunächst gemäß § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung 35 % der Bemessungsrundlage beträgt.
52Die für die Rentenhöhe weiter maßgebliche Bemessungsgrundlage wird durch § 5 der Versorgungszusage bestimmt. Diese Regelung bedarf der Auslegung unter Berücksichtigung auch des Regelungszusammenhangs.
53aa) Bei der im Streitfall anzuwendenden Versorgungsordnung handelt es sich um eine einseitig durch die Beklagte gesetzte Regelung. Die Auslegung eines einseitig durch den Arbeitgeber gestellten Regelungswerks erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG, 24.10.2007, 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40, 41 Rn. 13). Die Bestimmungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben, zu berücksichtigen. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. (BAG 17.4.2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; BAG 15.02.2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, 24.10.2007, 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40, 41 Rn. 13).
54bb) Im Streitfall bildet gemäß § 5 Abs. 1 der Versorgungsordnung das "rentenfähige monatliche Einkommen" die Bemessungsgrundlage. Die Rentenhöhe ergibt sich ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage mit einem im Einzelfall zu bestimmenden Prozentsatz, der unstreitig 35 % beträgt. Der die Bemessungsgrundlage definierende Begriff des "rentenfähigen monatlichen Einkommens" enthält drei Elemente. Dabei ist im Hinblick darauf, dass die Parteien um die Einbeziehung der drei Jahresleistungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie streiten, zunächst festzuhalten, dass diese dem letzten Teilelement der Definition der Bemessungsgrundlage, dem Begriff "Einkommen", unproblematisch unterfallen. Hingegen haben diese Bezüge nicht die von dem zweiten Merkmal der Begriffsbestimmung geforderte Eigenschaft; sie gehören nicht zum "monatlichen" Einkommen. Denn die Jahresleistungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie werden nicht monatlich, sondern einmalig je Jahr zu einem jeweils einzigen Datum fällig und gezahlt.
55Dieser Umstand wird durch das dritte Element, welches darin besteht, dass das monatliche Einkommen "rentenfähig" sein muss, weder berührt noch in seinem Inhalt modifiziert. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein zusätzliches Element, dessen Begriffsinhalt anderweitig, nämlich in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungsordnung bestimmt wird. Danach gilt als "rentenfähiges" Einkommen das zuletzt bei dem Wohnungsunternehmen, also der Beklagten, bezogene Einkommen. Dieser Satz hat allein die Funktion, den Begriff des "Rentenfähigen" des Einkommens zu bestimmen. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des § 5 der Versorgungsordnung. Dessen Abs. 1 regelt die Höhe des prozentual bemessenen Anteils der Betriebsrente an der Bemessungsgrundlages sowie grundsätzlich die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Bestandteile (des Einkommens). Dem gegenüber konkretisiert Abs. 2 die Berechnungsweise der Bemessungsgrundlage dahin, welches - schon in Abs. 1 mit dem Erfordernis, dass es sich um ein monatliches Einkommen handeln muss - Einkommen als rentenfähig gelten soll, nämlich das zuletzt bei der Beklagten bezogene und nicht irgendein anderes, früheres oder anhand eines wie auch immer ermittelten Durchschnitts berechnetes Einkommen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist Satz 1 des § 5 Abs. 2 der Versorgungsordnung auch bei dem Verständnis, dass nur monatlich gezahlte Einkommensbestanteile in die Bemessungsgrundlage fallen, damit nicht bedeutungslos. Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 der Versorgungsordnung als lediglich ergänzende Regelung in Satz 2 nur noch eine Modifikation für hauptamtliche Vorstandsmitglieder, welche für den Streitfall, da die Klägerin diesem Personenkreis nicht angehört, ohne Belang ist.
56Dieses Verständnis führt auch nicht zu zufälligen oder unbilligen Ergebnissen. Die Höhe der Betriebsrente wird entgegen der Ansicht der Berufung nicht davon beeinflusst, ob in dem letzten Monat vor Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Zahlung einer der Jahresleistungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie erfolgt ist oder nicht. Auch wenn eine solche Zahlung im letzten Monat der Betriebszugehörigkeit erfolgen würde, wäre sie nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Sie wäre dann zwar in dem letzten bezogenen Einkommen enthalten. Dies ist jedoch nur eine notwendige, hingegen nicht eine hinreichende Bedingung für deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage. Denn weiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Berücksichtigung einer Zahlung bei der Bildung der Bemessungsgrundlage ist gemäß § 5 Abs. 1 der Versorgungszusage, dass es sich um ein "monatliches" Einkommen handelt. Dies ist bei den Jahresleistungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie im Streitfall nicht gegeben. Derartige Zahlungen wären damit auch in dem Fall ihrer Zahlung im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht, auch nicht anteilig, zu berücksichtigen.
57Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besagt nichts anderes. Es hängt vom Inhalt der Versorgungszusage ab, welche Bestandteile des Einkommens in die Bemessungsgrundlage einfließen (BAG 21.08.2001 – 3 AZR 746/00 – NZA 2002, 394 ff.). Sehen Richtlinien zur betrieblichen Altersversorgung vor, dass die anrechnungsfähigen Bezüge aus einem Monatsgehalt bestehen und soll dieses Monatsgehalt das Bruttogehalt und die tariflichen oder außertariflichen Zulagen umfassen, so ist nur das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, welches tatsächlich monatlich zu zahlen war (BAG 10.03.2009 - 3 AZR 199/08 - AP Nr. 33 zu § 1 BetrAVG Berechnung).
58Auch die Gesamtversorgungsobergrenze in § 6 der Versorgungsordnung spricht nicht gegen die hier gefundene Auslegung. Dort ist für das Zusammentreffen der Betriebsrente mit anderen Einkünften wie etwa der gesetzlichen Rente eine Obergrenze von 75 % des "rentenfähigen Einkommens" normiert. Auch dieser Begriff des "rentenfähigen Einkommens" bedarf der Auslegung in Anwendung der dargestellten Grundsätze.
59Hierbei ist insbesondere bedeutsam, dass die Auslegung zu einem insgesamt sinnvollen Ergebnis zu führen hat. Dabei ist das Zusammenspiel der Obergrenze des § 6 der Versorgungszusage mit der Regelung der Rentenhöhe in § 5 der Versorgungszusage zu berücksichtigen. Dies führt zu der Erkenntnis, dass die Regelung der Gesamtversorgungsobergrenze auf der Berechnung der Rentenhöhe des § 5 der Versorgungszusage aufbaut. Damit ist nur ein Begriffsinhalt des "rentenfähigen Einkommens" in § 6 der Versorgungszusage sinnvoll, der diesen mit der Bemessungsgrundlage in § 5 Abs. 1 der Versorgungszusage und damit mit dem "rentenfähigen monatlichen Einkommen" gleichsetzt.
60Dies wird auch der Systematik der §§ 5 und 6 der Versorgungszusage gerecht. Denn schon in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage spricht diese sprachlich verkürzend von einem "rentenfähigen Einkommen", ohne dass dies die Bemessungsgrundlage auf nicht monatlich gezahlte Einkommensbestandteile erweitern würde, wie oben bereits dargelegt ist. Für diese Auslegung spricht weiter ihre Sinnhaftigkeit. Denn der Effekt aus dem Verständnis der Klägerin und des Arbeitsgerichts, dem zufolge das "rentenfähige Einkommen" die Jahresleistungen einbeziehen soll, wäre ein sehr weitgehendes Leerlaufen der Gesamtversorgungsobergrenze des § 6 der Versorgungszusage. Würde diese unter Einschluss der Jahresleistungen von weiteren drei Gehältern berechnet, wäre die Grenze mit 75 % von 15/12 Gehältern so hoch, dass sie gegenüber der zutreffend allein ausgehend von dem "rentenfähigen monatlichen Einkommen" gemäß § 5 Abs. 1 der Versorgungszusage berechneten Betriebsrente praktisch annähernd nie eingreifen würde. Dass dies Gegenstand der Regelung sein soll, kann bei dem gebotenen redlichen Verständnis nicht angenommen werden.
61Die tatsächliche Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte in der Vergangenheit unter ständiger Einbeziehung der Jahresleistungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie in die Bemessungsgrundlage veranlasst unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Handhabung der Regelung des § 5 der Versorgungsordnung zu keiner anderweitigen Auslegung der Bestimmung im Sinne der Klägerin. Dies beruht auf der – wie oben ausgeführt – vorrangig am Wortlaut auszurichtenden, objektiven Auslegung der Regelung. Ohnehin ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin letztlich nicht mehr als eine unbewusste Falschanwendung der genannten Bestimmungen der Versorgungsordnung in der Vergangenheit. Die Klägerin hat noch im Kammertermin erster Instanz zu Protokoll erklärt, nach dem Verfahren D1 sei die Bemessungsbasis von "Jahresbezug auf Monatsbezug" umgestellt worden; in der Folge sei im Fall W4 wieder von 15 Monatsgehältern ausgegangen worden. Dies bestätigt im Ergebnis den Vortrag der Beklagten. Denn die durch die Klägerin hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente des Herrn W4 vorgelegten Ausdruckkopien beziehen zwar in der Tat Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Treueprämie in die Bemessungsgrundlage ein. Wie die Erörterung vor der Berufungskammer ergab, sind die Beklagte und Herr W4 jedoch über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung in einem Rechtsstreit, die Berechnungen der Beklagten sind vielmehr vorläufig erfolgt und nicht bindend, sie beruhten auf der Verwendung eines durch den Vorgänger des erstmals die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Praxis erkennenden Vorstandsvorsitzenden M1 eingeführten Berechnungsschemas. Dieses war fehlerhaft.
62Die Bezugnahme der Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, Herr L2 habe der Klägerin eine maschinenschriftliche und eine handschriftliche Stellungnahme (Bl. 125, 126 d.A.) am 14.09.2011 übergeben und er habe gemeint, diese solle die Klägerin noch abgeben, ist unerheblich. Damit trägt sie mangels inhaltlich konkreter Bezugnahme bereits den Inhalt jener offenbar nicht unterzeichneten Stellungnahmen nicht hinreichend vor. Selbst wenn deren Inhalt als durch die Klägerin vorgetragen anzusehen wäre, würde er nicht erheblich sein. Denn die "Stellungnahmen" (Bl. 125 und 126 d.A.) geben lediglich Bewertungen dessen wieder, was Herr L2 als bei dem damaligen Vorstand am 15. Februar 1963 vorhandene "Intention beim Beschluss zur Einführung einer betrieblichen Altersversorgung" ansieht und selbst als durch "den Nachsatz dokumentiert" betrachtet. Darin liegt jedenfalls kein konkreter Sachvortrag bezüglich bestimmter, inhaltlicher und auch abgegebener Erklärungen des damaligen Vorstandes gegenüber den damaligen Beschäftigten, welcher einer Bewertung und ggf. Beweisaufnahme zugänglich sein könnte. Auch ist den Stellungnahmen nicht zu entnehmen, welchem Angestellten seinerzeit von welcher konkreten Person aus dem Vorstand was genau zugesagt worden sein soll. Die Formulierung der ersten Stellungnahme bezüglich der "Intention" " ... und wurde in der Weise den damaligen Angestellten zugesagt" ist nicht ansatzweise konkret in ihrer Aussage, welche Person welcher Person gegenüber welche konkrete Aussage gemacht haben soll. Tatsachen, welche die dann folgende bloße Bewertung rechtfertigen könnten, alle folgenden Vorstände hätten sich diese Intention zu Eigen gemacht, sind der Stellungnahme gleichfalls nicht zu entnehmen. Dass in der Folgezeit bei Berechnungen die Jahresleistungen einbezogen wurden, ist wiederum deshalb unerheblich, weil hierdurch eine irrtümliche Falschanwendung gerade nicht ausgeschlossen wird. Aus welcher Tatsache sich dann der weiteren, handschriftlichen Stellungnahme folgend deren Aussage, die Vorstände K1 und M1 hätten sich "diese Intention" zu Eigen gemacht, ergeben soll, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die im letzten handschriftlichen Satz der Stellungnahme erwähnten Schreiben des Herrn M1 sind der Stellungnahme nicht beigefügt noch durch die Klägerin, geschweige denn unter hinreichender Bezugnahme, vorgelegt worden.
63Ebenso unerheblich ist die Bildung von Rückstellungen und Zahlung von Beiträgen an den PSV auf der Basis einer anhand des anteiligen Jahreseinkommens berechneten Betriebsrente. Hierbei handelt es sich lediglich um die konsequente Umsetzung einer irrtümlich für richtig gehaltenen Praxis.
64Soweit die Klägerin vorgetragen hat, Herr W3 habe, "eben mit diesem Berechnungsschema basierend auf der Grundlage der Einkünfte ab Mai 2002 die Vorausberechnung der Betriebsrente erstellt" und sie sich hierzu (Bl. 47 d.A.) auf die Anlage zu dem Schriftsatz der Klägervertreters vom 10.06.2011(Bl. 49 d.A.) berufen hat, ist zu bemerken, dass diese Anlage eine Berechnung ohne Berücksichtigung der Jahresleistungen enthält und mit der durch die Beklagte für richtig gehaltenen monatlichen Betriebsrente von 945,34 € endet. Dies spricht somit nicht für die Klägerin. Die Existenz einer früheren, anderweitigen handschriftlichen Vorausberechnung aus dem Jahr 2002 ist schon unerheblich, weil sie auf einer irrtümlichen Interpretation der Versorgungszusage beruht und es sich ohnehin um eine Vorausberechnung, nicht um eine bindende Zusage einer bestimmten Berechnungsweise handelt.
65cc) Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB bietet der Streitfall keinen Anlass. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG Urteil vom 17.1.2006, 9 AZR 41/05). Die Auslegung des Versorgungsordnung führt vorliegend zu einem eindeutigen Ergebnis.
66b) Die Höhe der Betriebsrente ist durch die Beklagte unter Berücksichtigung der relevanten Einkommensbestandteile, zu denen die Jahresleistungen Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Treueprämie nicht gehören und in Anwendung der Obergrenze gemäß § 6 der Versorgungszusage zutreffend berechnet, was insoweit auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.
672. Die Klägerin hat auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf eine Betriebsrente unter Einbeziehung der über die monatlichen Bezüge hinausgehenden, jährlich gezahlten Leistungen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Treueprämie in die Berechnungsgrundlage. Den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat die Beklagte genügt. Bei der Leistung der Betriebsrente an andere, frühere Mitarbeiter hat sie weder eine Gruppenbildung vorgenommen noch eine verteilende Entscheidung getroffen.
68a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 23.02.2011 - 5 AZR 84/10, Rn. 11; BAG 14.03.2007 - 5 AZR 420/06 - BAGE 122, 1, 5). Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der Arbeitsvergütung erfordert eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt (BAG 21.09.2011 - 5 AZR 520/10, NZA 2012, 31).
69Der Gewährung der Betriebsrente unter Berechnung auf der Grundlage auch der jährlich gezahlten Einkommensbestandteile an die bisher ausgeschiedenen Anwärter lag keine verteilende Entscheidung der Beklagte zu Grunde. Die Beklagte ist lediglich ihren – vermeintlichen - vertraglichen Verpflichtungen aus den geänderten Arbeitsverträgen nachgekommen. Wie der bloße Normenvollzug (zu diesem BAG 31.08.2005 – 5 AZR 517/04 - NZA 2006, 265, 266 Rn. 17) enthält auch die bloße Vertragserfüllung keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche trifft der Arbeitgeber erst dann, wenn er freiwillig, d. h. ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (BAG 21.09.2011 - 5 AZR 520/10, NZA 2012, 31, 33 Rn. 21).
70Eine bewusste, freiwillig über die der Beklagten bekannten Ansprüche hinausgehende Leistung liegt in der Zahlung der Betriebsrente anhand der früheren Berechnung unter Einbeziehung der jährlich geleisteten Zahlungen nicht. Die Klägerin trägt selbst vor, die früher mit der Berechnung befassten Mitarbeiter der Beklagten seien davon ausgegangen, das Jahreseinkommen bilde insgesamt die Bemessungsgrundlage. Zudem ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu II.1. a) bb), dass eine bewusst über die geschuldete Leistung hinausgehende Praxis der Beklagten nicht dargelegt ist.
713. Auch aus betrieblicher Übung ergibt sich der erhobene Anspruch nicht.
72Nimmt der Arbeitgeber irrtümlich an, zur Leistung verpflichtet zu sein und zahlt deshalb über mehrere Jahre hinweg eine zusätzliche Leistung und erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgemäß verhalten will, entsteht kein Anspruch für die Zukunft (BAG 28.06.2005 – 1 AZR 213/04 - AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Beruft der Arbeitgeber sich auf eine irrtümliche Berechnung, hat der Arbeitnehmer für eine betriebliche Übung darzulegen, dass aus der Sicht der Arbeitnehmer eine bewusste überobligatorische Zahlung des Arbeitgebers vorliegt (BAG 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 - NZA 2010, 759, 760 Rn. 17 ; LAG Köln 12.10.2011 – 8 Sa 1458/10 – Rn. 38).
73Danach steht einem Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung der Umstand entgegen, dass eine bewusst überobligatorische Leistung der Beklagten in der Vergangenheit nicht erfolgte, wie schon zu II.2. der Gründe für den Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeführt wurde. Die spätere Zahlung erfolgt gerade unter Vorbehalt.
744. Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen danach keiner Erörterung.
75III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
76- IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist tragend der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
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