Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 234/12
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2012 – 1 BV 69/11 – wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,-- € zu tragen.
1
Gründe
2I. Im Ausgangsverfahren haben drei Arbeitnehmer die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht verlangt, um im Betrieb der Arbeitgeberin einen fünfköpfigen Betriebsrat zu wählen. Später wurde das Verfahren für erledigt erklärt.
3Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.03.2012 den Gegenstandswert auf 7.000,-- € festgesetzt. Es ist dabei vom bisherigen Wert für ein Wahlanfechtungsverfahren in Höhe von 14.000 € (= 6.000 € zzgl. zweifach 4.000 €) ausgegangen und hat davon wegen des bloßen Zwischenschritts zur Errichtung eines Betriebsrates einen Abschlag von 50 % gemacht.
4Dagegen richten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, es sei lediglich ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt, so dass der Gegenstandswert auf 11.200,-- € zu bemessen sei.
5II. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist unbegründet.
61. Im Ausgangspunkt ist das Arbeitsgericht zutreffend von den Grundsätzen zur Bemessung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren ausgegangen. Nach der Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (z.B. 09.03.2011 – 13 TaBV 7/01; 28.04.2005 – 10 TaBV 55/05; 25.06.2010 – 10 Ta 243/10; 24.09.2010 – 13 Ta 488/10) richtet sich der Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebs bestimmt wird. Dabei wurden bislang für die Ausgangsstaffel des § 9 BetrVG (einköpfiger Betriebsrat bei fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern) der 1,5fache Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG in Ansatz gebracht, derzeit also 6.000 €; für jede weitere Staffel wurde der einfache Hilfswert in Höhe von 4.000 € berücksichtigt.
7An dieser Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Vielmehr schließt sich die Kammer der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (17.10.2011 – 7 ABR 42/99) und zahlreicher Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Baden-Württemberg, 22.09.2008 – 3 Ta 182/08; LAG Bremen, 16.02.2007 – 3 Ta 4/07; LAG Düsseldorf, 25.02.2004 – 17 Ta 65/04 und 24.11.2010 – 2 Ta 656/10; LAG Köln, 14.10.2010 – 7 Ta 249/10; LAG Hamburg, 30.06.2011 – 8 Ta 11/11) an. Danach ist es sachgerechter, für die Ausgangsstaffel den doppelten Hilfswert, also 8.000 €, und für jede weitere Staffel "nur" noch jeweils 2.000 € zugrunde zu legen. Maßgeblich dafür sind zum einen die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber des Rechtsanwalts und zum anderen der durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
8In einschlägigen Beschlussverfahren nach § 19 BetrVG ist die Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig deutlich überdurchschnittlich, weil es um die grundlegende Frage der dauerhaften Existenz eines Betriebsrates als wichtigstem Mitbestimmungsorgan der Betriebsverfassung geht. Dies rechtfertigt es, als Ausgangsbetrag vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auszugehen. Mit wachsender Größe des Betriebs und des Betriebsrates steigt dann zwar auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Andererseits kommt es aber regelmäßig nicht zu einer weiteren Steigung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Deshalb ist es sachgerecht, für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG den Wert des Gegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit "nur" noch um einen halben Ausgangswert, derzeit also 2.000 €, zu erhöhen.
9Dementsprechend errechnet sich hier bei einem fünfköpfigen Betriebsrat ein Gegenstandswert in Höhe von 12.000 €.
102. Dieser Wert ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts um 50 % auf 6.000 € zu mindern. Denn im Ausgangsverfahren hatten sich die Antragsteller nicht gegen die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl gewandt, deren weitreichende Bedeutung für die Bemessung des Gegenstandswerts tragend ist. Vielmehr war es "lediglich" ihr Ziel, in einem ersten Schritt für die Bestellung eines Wahlvorstandes zu sorgen. Angesichts dieser wesentlich geringeren Bedeutung des angestrengten Beschlussverfahrens ist es sachgerecht, den nunmehr für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Wert in Höhe von 12.000 € um die Hälfte auf 6.000 € zu kürzen (vgl. LAG Hamm, 14.09.2009 – 13 Ta 424/09).
113. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (02.08.2005 – 13 TaBV 17/05 m.w.N.) gilt allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 3, Abs. 4 RVG das Verbot der reformatio in peius, die erstinstanzliche Entscheidung darf also nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert werden. Dementsprechend verbleibt es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 7.000 €.
12Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,-- € beruht auf § 1 Abs. 4 GKG (vormals: § 1 Satz 2 GKG) i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (vgl. LAG Hamm, 19.03.2007 – 10 Ta 97/07).
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