Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 Ta 267/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 09.03.2012 – 4 BV 84/11 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 6.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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