Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Sa 5/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.07.2012 – 7 Ca 727/12 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte das Gehalt der Klägerin für die Dauer einer eintägigen Betriebsratsschulung zu zahlen hat.
3Die Klägerin ist Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates, der am 14.12.2011 seinen Rücktritt erklärte.
4Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen am 15.06.2011 eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2013 ausgesprochen.
5Gut zwei Monate später am 22.08.2011 richtete dann die Beklagte ein mit „Freistellung" überschriebenes Schreiben an die Klägerin mit folgendem Inhalt:
6„ …..
7hiermit stellen wir Sie ab dem 01. September 2011 unwiderruflich von der Verpflichtung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung frei.
8Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung Ihres Ihnen zustehenden Urlaubs und etwaiger Überstunden.
9Den Resturlaub und die Überstunden werden wir zu Beginn der Freistellungsperiode gewähren."
10Am 22.09.2011 fasste der Betriebsrat den Beschluss, u.a. die Klägerin am 11.10.2011 an einem vom DGB Bildungswerk NRW e.V. ausgerichteten Tagesseminars zum Thema „Eingruppierung und Umgruppierung – die Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung" in H1 teilnehmen zu lassen.
11Obwohl die Beklagte dies mangels Erforderlichkeit in der Folgezeit ablehnte, nahm die Klägerin an der genannten Schulung teil. Daraufhin behielt die Beklagte das Arbeitsentgelt für diesen Tage i.H.v. 154,33 € brutto ein.
12Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Vergütung stehe ihr schon aufgrund der getroffenen Freistellungsabrede zu.
13Davon abgesehen sei die Seminarteilnahme erforderlich gewesen; insoweit sei auch vom Betriebsrat einen ordnungsgemäßer Beschluss gefasst worden.
14Die Klägerin hat beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 154,33 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Meinung vertreten, auch bei einer unwiderruflichen Freistellung sei die Bestimmung des § 37 Abs. 6 BetrVG nicht suspendiert. Dabei handele es sich nämlich – vergleichbar mit § 3 EFZG – um eine Anspruchserhaltungsnorm, so dass zu prüfen sei, ob die Schulung erforderlich gewesen sei. Dies müsse verneint werden. Davon abgesehen sei auch kein wirksamer Entsendungsbeschluss durch den Betriebsrat gefasst worden.
19Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.07.2012 der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe.
20Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
21Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages beantragt sie,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.07.2012
23– 7 Ca 727/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt die Klägerin,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Insgesamt wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Berufung ist unbegründet.
29I. Denn wie die 7. Kammer – entgegen der Ansicht der 8. Kammer (8 Ca 728/12) – des Arbeitsgerichts zu Recht entschieden hat, kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Vergütung für den Tag der Schulungsteilnahme am 11.10.2011 in Höhe von 154,33 € brutto verlangen. Der Anspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Arbeitsvertrag und der im Zuge des Schreibens der Beklagten vom 22.08.2011 zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien über die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin von Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung ab dem 01.09.2011.
30Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19.03.2002 – 9 AZR 16/01 – BB 2002, 1703) musste die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 22.08.2011 so verstehen, dass sie angesichts der unwiderruflichen Freistellung ab Anfang September 2011 keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hatte, über ihre Arbeitskraft also frei verfügen konnte, wobei sich die Beklagte vorbehaltlich zur Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung verpflichtete. Mit dem darin liegenden Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB) hat sich die Klägerin durch Fernbleiben von der Arbeit erkennbar einverstanden erklärt, ohne dass es des Zugangs einer entsprechenden Annahmeerklärung bedurfte (§ 151 BGB).
31Vor diesem Hintergrund waren die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG für die Vergütungsfrage gar nicht (mehr) einschlägig, als die Klägerin im Freistellungszeitraum am 11.10.2011 an einer eintägigen Schulungsveranstaltung in H1 teilnahm.
32Denn schon dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 BetrVG lässt sich entnehmen, dass die Vorschrift von einer bestehenden Verpflichtung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausgeht und sodann Mitglieder des Betriebsrates davon ohne Minderung des Arbeitsentgelts unter den näher aufgeführten Voraussetzungen befreit – vergleichbar mit der Bestimmung zur vollumfänglichen Freistellung in § 38 BetrVG.
33Muss der Arbeitnehmer aber gar nicht mehr seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben nachkommen, weil er – wie hier – unwiderruflich davon freigestellt und ihm vorbehaltlos die Fortzahlung der Vergütung zugesagt worden ist, dann verbleibt weder Raum für eine Freistellung noch besteht ein Bedürfnis für die in § 37 Abs. 2 BetrVG ebenfalls getroffene Bestimmung, bei erforderlicher Betriebsratstätigkeit keine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten zu lassen. Die für die genannte Norm sinngebende Kollision zwischen Arbeits- und Amtspflicht bestand in der Person der Klägerin am 11.10.2011 also gar nicht mehr.
34Vor dem Hintergrund stand es ihr frei, an der eintägigen Schulung teilzunehmen, ohne sich am Maßstab der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG messen lassen zu müssen, weil ihr für diese Zeit im Rahmen des Erlassvertrages ohne Vorbehalt die Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung zugesagt worden war.
35Der Fall ist vergleichbar z.B. mit der Konstellation, dass die Klägerin bei der Volkshochschule an einem Kurs zur beruflichen oder politischen Fortbildung teilgenommen hätte. Auch hier wäre die Beklagte ohne weiteres verpflichtet gewesen, die Vergütung weiterzuzahlen.
36Ein anderes Ergebnis wäre auch gar nicht zu rechtfertigen, wenn man z.B. an die Konstellation denkt, dass mit einem weiteren Betriebsratsmitglied eine vergleichbare Freistellungsvereinbarung getroffen worden wäre, dieses aber nicht an der Betriebsratsschulung teilgenommen hätte. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum dann die Entgeltzahlung hätte geleistet werden müssen, bei der Klägerin angesichts ihres „überobligationsmäßigen" Einsatzes aber nicht.
37Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (29.09.2004 – 5 AZR 99/04 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 23; 23.01.2008 – 5 AZR 393/07 – NZA 2008, 595) im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beruft, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Denn im Falle einer über sechs Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum geht das Bundesarbeitsgericht nur deshalb nicht von einer fortdauernden Vergütungspflicht des Arbeitgebers aus, weil der Wille der Parteien nicht darauf gerichtet sei, eine Vereinbarung zur Entlastung der Sozialversicherungsträger zu treffen. Hier ist hingegen nichts dafür erkennbar, dass die Freistellungsvereinbarung mit der Zusage zur Fortzahlung des Entgelts unter dem Vorbehalt stehen sollte, dass die Klägerin bei der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung nur nach Maßgabe des § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG keine Minderung ihres Arbeitsentgelts hinzunehmen hatte. – Davon zu trennen ist die nicht zu entscheidende Frage einer Kostenerstattung nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
38II. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 BGB.
40Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Referenzen
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