Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 1232/12

Tenor

I.        Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.07.2012 abgeändert und klarstellend wie folgt neu tenoriert:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 11,54 Stunden gutzuschreiben.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für Feiertage, an denen die Klägerin dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist, eine Sollarbeitszeit in Ansatz zu bringen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.      Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 35,32 Stunden gutzuschreiben.

III.   Von den Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien jeweils die Hälfte.

IV.   Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


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