Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 175/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15.04.2013 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom  09.04.2013 – 7 Ca 4597/12 - wird der Beschluss abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung zum 21.01.2013 bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger vorläufig keinen eigenen Betrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht. Zur Wahrnehmung der Rechte in dem Rechtsstreit wird ihm Rechtsanwalt B1 aus D1 beigeordnet.


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