Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 38/13

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.02.2013 – 2 BV 38/12 – teilweise abgeändert und – mit Ausnahme des Antrages betreffend die Führungsverantwortlichen im Sinne des § 4 Nr. 3 Satz 2 BV und des diesbezüglichen Hilfsantrages -  wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen,

1) Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zur Einführung eines flexiblen Arbeitszeitmodells vom 17.12.2008 (im Folgenden kurz: BV)  fallen,

a) über die in § 3 Nr. 1 BV festgelegte höchst zulässige tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden zu beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall,

b) über die in § 3 Nr. 2 BV festgelegte höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden zu beschäftigen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder um einen Fall der nur kurzfristig erkennbaren Notwendigkeit von Mehrarbeit im Sinne von § 4 Nr. 5 BV,

c) vor dem in § 2 BV festgelegten Beginn der täglichen Arbeitszeit zu beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall,

d) über die in § 3 Nr. 6 BV festgelegte Obergrenze des Arbeitszeitkontos von maximal 40 Stunden hinaus zu beschäftigen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder um einen Fall der nur kurzfristig erkennbaren Notwendigkeit von Mehrarbeit im Sinne von  § 4 Nr. 5 BV,

e) ohne Gewährung der nach § 7 Nr. 3 BV zu nehmenden Pausen zu beschäftigen, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall,

2) tatsächlich geleistete Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, die unter den Geltungsbereich der BV fallen, aus dem gemäß § 3 Nr. 4 BV zu führenden flexiblen Arbeitszeitkonto zu streichen, ohne dass ein entsprechender Zeitausgleich gewährt wurde.

Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 1) und 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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§ 3 Flexible Arbeitszeiten

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§ 4               Mehrarbeit

1. Mehrarbeit ist Arbeit, die

–        über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Std. hinaus geleistet wird,

–        am 6. Arbeitstag einer Woche geleistet wird, es sei denn, die geschuldete individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist ausnahmsweise an den 5 hierfür vorgesehenen Arbeitstagen noch nicht erbracht worden,

–        Arbeitszeit, die über die Obergrenze des Arbeitzeitkontos oder über die gem. § 3 Ziff 9 getroffenen Festlegungen hinaus geleistet wird,

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