Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 973/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.05.2013, Az. 1 Ca 1326/12, wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
3Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1992 als amtlich anerkannter Sachverständiger mit Teilbefugnissen bei der Beklagten im Bereich der Fahrerlaubnisprüfungen gegen einen durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 4.981,69 € im Rahmen einer 38,5 Stundenwoche in der Dienststelle T der Beklagten angestellt und beschäftigt.
4Auf das Arbeitsverhältnis finden sowohl der Manteltarifvertrag für die Tarifgemeinschaft TÜV vom 21.06.1999 als auch der Tarifvertrag Altersteilzeit vom 21.02.2011 (nachfolgend: TV Altersteilzeit), abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine, Krefeld und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Berlin, Anwendung. Wegen dessen Inhalts wird auf Bl. 5 - 17 der Gerichtsakte Bezug genommen.
5Mit Schreiben vom 25.05.2011 (Bl. 18 Gerichtsakte) beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersteilzeit für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.05.2018. Unmittelbar nach Antragstellung durch den Kläger lehnte dessen Vorgesetzter, der Regionalleiter, den Altersteilzeitantrag des Klägers mündlich ab. Mit Schreiben vom 27.03.2012 (Bl. 19 - 20 der Gerichtsakte) lehnte die Beklagte den Altersteilzeitantrag des Klägers schriftlich ab.
6Am 18.01.2012 nahm die Beklagte gegenüber Mitarbeiter aus der Region E dessen Altersteilzeitantrag an. Bei diesem handelt es sich um Herrn S, der gelernter Kfz-Meister und bei der Beklagten im Bereich "TÜV-Abnahme" tätig ist.
7Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, seinen Altersteilzeitantrag anzunehmen.
8Der Kläger hat, soweit es für die Berufung von Belang ist, vorgetragen, die Beklagte habe sich in ihrem Ablehnungsschreiben auch auf betriebliche Gründe berufen. Damit habe sich die Beklage selbst gebunden und müsse diese jetzt vor Gericht beweisen. Tatsächlich gebe es keine betrieblichen Belange, welche die Ablehnung seines Altersteilzeitantrages rechtfertigen könnten und würden.
9Die mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages typischerweise verbundenen Folgen habe die Beklagte hinzunehmen und zu tragen. Allein dadurch, dass die Beklagte den Tarifvertrag Altersteilzeit am 15.04.2011 in dem bei ihr bestehenden Intranet veröffentlicht habe, habe sie auch die Erwartung geweckt, zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen bereit zu sein. Im Hinblick auf den Arbeitskollegen S sei die Beklagte an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 25.05.2011 auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell (Modell 2) anzunehmen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat vorgetragen, aus den Vorgaben des Tarifvertrages Altersteilzeit vom 21.02.2011 ergebe sich kein Anspruch des Klägers gegen sie auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der TV Altersteilzeit sehe lediglich den freiwilligen Abschluss entsprechender Vereinbarungen vor.
15Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greife nicht ein, da sie keine Verteilungsentscheidung getroffen habe. Zudem sei der Kläger mit dem Mitarbeiter S hinsichtlich seiner Tätigkeit und der Beschäftigungsregion nicht vergleichbar.
16Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss des gewünschten Altersteilzeitvertrages. Ein Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus dem TV Altersteilzeit. In dessen Präambel werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Abschluss von Alterszeitarbeitsvertragen freiwillig sei. Daraus ergebe sich klar und eindeutig, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvertragsparteien gerade keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Altersteilzeitvertrages hätten geben wollen.
17Diese Schlussfolgerung werde durch § 2 TV Altersteilzeit bestätigt. Dies ergebe sich aus der Formulierung in Absatz 1), dass Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) "vereinbaren können". Diese Möglichkeit (keine tarifvertragliche Verpflichtung) werde in § 2 Abs. 2 wiederholt und bekräftigt ("können"). Angesichts dieses ausdrücklichen und eindeutigen Wortlautes des Tarifvertrages bedürfe es keiner darüber hinausgehenden Auslegung.
18Auf das Vorliegen betrieblicher Gründe komme es nicht an. Der Tarifvertrag sehe nicht vor, dass Altersteilzeitanträge der Mitarbeiter nur dann abgelehnt werden könnten, wenn betriebliche Gründe dem entgegenstünden.
19Schließlich ergebe sich kein Anspruch des Klägers daraus, dass die Beklagte den Tarifvertrag Altersteilzeit ins Intranet eingestellt hat. Nach § 8 TVG seien Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dazu zähle auch das Intranet. Über den veröffentlichten Tarifvertrag hinausgehende tarifvertragliche Verpflichtungen seien damit für die Beklagte als Arbeitgeberin nicht verbunden, unabhängig davon, ob sich beim Kläger eine entsprechende Erwartungshaltung gebildet habe oder nicht.
20Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 79 ff. d. A.).
21Das Urteil ist dem Kläger am 26.06.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 24.07.2013 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.09.2013 - am 26.09.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
22Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor, der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung solle zwar nach der Präambel des TV Altersteilzeit freiwillig sein, müsse aber auch unter dieser Voraussetzung billigem Ermessen entsprechen und dürfen nicht beliebig sein. Insoweit verweist der Kläger auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08. Dies solle umso mehr gelten, als es sich nicht nur um eine Einzelentscheidung handele, sondern potenziell viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Beklagten betroffen sein könnten. Das Arbeitsgericht scheine nicht zwischen freiwillig und beliebig unterschieden zu haben. Der in dem Tarifvertrag an mehreren Stellen angebrachte Hinweis auf die Formulierung „können“ hätte als Hinweis auf eine Ermessensentscheidung verstanden werden müssen.
23Hinsichtlich eines Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei zu beachten, dass die Beklagte mindestens in dem Fall des Mitarbeiters S eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen habe. Dieser Mitarbeiter sei durchaus mit dem Kläger vergleichbar.
24Der Kläger beantragt,
25das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 25.05.2013, Aktenzeichen 1 Ca 1326/12, abzuändern und
26die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 25.5.2011 auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.5.2018 mit einer Arbeitsphase vom 01.10.2011 bis zum 31.1.2015 und anschließender Freizeitphase anzunehmen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
29Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie trägt vor, der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages Nachfolger auf der Grundlage des TV Altersteilzeit freiwillig. Der Tarifvertrag enthalte keine zwingende Abschlussnorm. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der durch den Kläger benannte Arbeitnehmer habe ebenfalls keinen Anspruch auf den Vertragsschluss gehabt. Zudem habe der Kläger eine seinem Begehren entsprechende Vertragsabschlusspraxis der Beklagten nicht dargelegt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
31Entscheidungsgründe
32I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
33II. Die Berufung ist unbegründet.
34II. 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Annahme seines Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags.
35Die Kammer folgt zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass allein durch die Bekanntmachung des TV Altersteilzeit seitens der Beklagten ein Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses wie auch ein hierauf gerichtetes Vertrauen nicht begründet wurde und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
362. Die Berufungsbegründung gibt zu einigen Ergänzungen Anlass.
37a) Der Kläger hat aus dem TV Altersteilzeit keinen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebotes.
38aa) Der TV Altersteilzeit lautet auszugsweise wie folgt:
39Präambel
40…..
41…..
42…..
43Der Abschluss von Altersteilzeitverträgen ist freiwillig. Wenn Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen werden, sind die Bestimmungen dieses Tarifvertrages Altersteilzeit maßgebend.
44…..
45§ 1 Geltungsbereich
46…
473. Persönlich:
48Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im folgenden Mitarbeiter genannt), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mit denen nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird.
49Ausgenommen sind leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG.
50§ 2 Voraussetzungen in der Altersteilzeit
51Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren (vor Beginn der Altersteilzeit) mindestens 1080 Kalendertage eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden ausgeübt haben, können mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) vereinbaren.
52Mit diesen Mitarbeitern können Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen werden, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen und dies mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Altersteilzeitgesetzes im Einklang steht. Wenn betriebliche Gründe dagegen stehen, wird der Betriebsrat durch den Arbeitgeber hierüber informiert.
53bb) Diese tarifvertraglichen Regelungen bedürfen der Auslegung.
54Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 – Rn. 39; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - Rn. 12 - NZA 2011, 708). Ob eine Regelung eindeutig ist, ergibt sich erst als Ergebnis der Auslegung.
55cc) Die Formulierungen in § 2 TV Altersteilzeit, denen zu Folge Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag schließen können (§ 2 Abs. 1 TV Altersteilzeit) beziehungsweise mit diesen Altersteilzeitverträge abgeschlossen werden können, soweit dem betriebliche Belange nicht entgegenstehen, begründen an sich einen Anspruch des einen Altersteilzeitvertrag begehrenden Arbeitnehmers, über seinen Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in dem Urteil vom 15. September 2009 – 9 AZR 643/08 entschieden hat. Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts lag ein Fall zu Grunde, in dem das Altersteilzeitbegehren auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 zu entscheiden war (TV Altersteilzeit öD). Dessen § 2 lautet auszugsweise:
56§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
57(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
58a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
59b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und
60c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
61die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
62(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben …..
63(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
64Damit sind beide Regelungen inhaltlich für die Gruppe der bereits 55-jährigen, noch nicht 60-jährigen Mitarbeiter weitgehend inhaltsgleich.
65Gleichwohl ergibt sich für den Kläger kein tariflicher Anspruch. Denn der TV Altersteilzeit öD enthält weder in seiner kurz gefassten Präambel noch in der Bestimmung des Geltungsbereiches, die in seinem § 1 erfolgt, Regelungen, die wie in dem im Streitfall anzuwendenden TV Altersteilzeit innerhalb der Präambel den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags ausdrücklich als freiwillig bezeichnen und in der den persönlichen Geltungsbereich definierenden Ziffer 3 des § 1 bestimmen, dass der TV Altersteilzeit (neben weiteren Einschränkungen) lediglich für diejenigen Mitarbeiter Anwendung findet, mit denen nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird. Die tarifliche Rechtsgrundlage ist damit wesentlich anders als diejenige in dem durch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. September 2009 – 9 AZR 643/08 entschiedenen Sachverhalt.
66Innerhalb des TV Altersteilzeit stehen die Regelungen des § 2, welche für sich genommen einen Anspruch auf Ausübung billigen Ermessens bei der Entscheidung über den Antrag begründen könnten, in einem diametralen Gegensatz zu der die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses betonenden Präambel. Dieser Gegensatz allein könnte sich noch so lösen lassen, dass dem § 2 TV Altersteilzeit ein sinnvoller Anwendungsbereich verbliebe, indem die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses in der Präambel als Regelung allein zu Gunsten des Arbeitnehmers verstanden würde, also für den Arbeitnehmer der Vertragsschluss freiwillig, für den Arbeitgeber jedoch an die sich aus § 2 TV Altersteilzeit ergebenden Kriterien gebunden wäre. Hierbei enthielte der TV Altersteilzeit in der Präambel wie auch in § 2 noch sinnvoll anzuwendende Regelungen. Ob diese Auslegung geboten wäre, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn der Gegensatz zwischen den zu berücksichtigenden Vertragsklauseln wird durch die weitergehend zu berücksichtigende Bestimmung des persönlichen Geltungsbereiches des TV Altersteilzeit in seinem § 1 Nr. 3 entscheidend aufgelöst. Danach gilt der TV Altersteilzeit (neben weiteren Einschränkungen) lediglich für diejenigen Mitarbeiter, mit denen nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird. Diese Regelung geht systematisch derjenigen in § 2 TV Altersteilzeit vor. Denn § 2 TV Altersteilzeit ist bereits nicht anwendbar, wenn der Geltungsbereich der Regelungen, welche dem § 1 folgen, nicht eröffnet ist. Dies ist (u.a.) bei den Mitarbeitern der Fall, mit denen ein Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht abgeschlossen wurde.
67Auch die Erwägung, dass bei der Auslegung davon auszugehen ist, dass die Parteien des Tarifvertrages keine sinnlose Regelung ohne einen Anwendungsbereich haben treffen wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Würde man nämlich annehmen, der Arbeitgeber hätte bei seiner Entscheidung über das Verlangen auf Altersteilzeit gemäß § 2 TV Altersteilzeit billiges Ermessen auszuüben, würde die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereiches in § 1 Nr. 3 TV Altersteilzeit nicht beachtet, sie dürfte nicht angewendet werden. Hierfür ist kein hinreichender, sachlicher Grund ersichtlich. Es besteht insbesondere kein Grundsatz, dass eine Regelungskomplex – wie hier die Präambel, § 1 Nr. 3 und Abs. 2 des TV Altersteilzeit so auszulegen wäre, dass möglichst viele Arbeitnehmer Rechte daraus herleiten können. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Tarifverträge nicht anzuwenden.
68Dem gegenüber ergibt sich in Anwendung der Grundsätze systematischer Auslegung bei Beachtung des logischen Vorranges der Bestimmung des Geltungsbereiches einer Regelung vor deren Inhalt, dass § 2 TV Altersteilzeit denjenigen Personen keine Rechte vermitteln kann, die nicht einmal seinem Geltungsbereich unterfallen.
69Tatsächliche Umstände in der Tarifgeschichte, aus den Tarifvertragsverhandlungen und der Tarifhandhabung, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht vorgetragen noch ersichtlich.
70Danach unterfällt der Kläger, mit dem kein Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen wurde, gemäß § 1 Nr. 3 TV Altersteilzeit nicht dem Geltungsbereich des § 2 TV Altersteilzeit, er hat aus dieser Norm keinen Anspruch.
71b) Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger keinen Anspruch auf Abgabe einer Annahmeerklärung bezüglich seines Antrags auf Begründung eines Altersteilzeitvertrages.
72aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - AP BGB § 613a Nr. 288). Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus. Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83 zu II 2 b der Gründe). Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass der Arbeitgeber an eine von ihm selbst gesetzte, aus seinem tatsächlichen Verhalten erkennbare Regel in der Weise gebunden ist, dass er nur aus sachlichen Gründen von ihr abweichen darf (BAG 15. November 1994 - 5 AZR 682/93 - NZA 1995, 939, 940).
73bb) Diese Voraussetzungen für einen möglichen Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärung durch die Beklagte liegen nicht vor. Dem Vorbringen des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags in Anwendung eines regelhaften Verhaltens entscheidet und den Kläger von einer solchen Regel ausgenommen hat. Ein über den Einzelfall des Mitarbeiters S hinausgehender Fall der Vereinbarung von Altersteilzeit im Unternehmen ist nicht vorgetragen. Die in einem Einzelfall getroffene Regelung bildet jedoch die größtmögliche Ausnahme und begründet gerade keine Regel. Ab welcher Zahl von abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen unter welchen weiteren Umständen von einem regelhaften Verhalten auszugehen wäre, bedarf keiner Entscheidung.
743. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.
75III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
76IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
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