Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1393/13
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.06.2013, Az. 1 Ca 611/12, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses weitere Beiträge zur Rentenversicherung für die Klägerin abzuführen.
3Die am 30.09.1951 geborene Klägerin ist seit dem 02.05.1985 bei dem Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.333,77 € angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-) Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn Anwendung.
4Unter dem 26.06./03.07.2007 schlossen die Parteien auf der Grundlage der Anlage 22 KAVO einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase dauerte vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2011. Seit dem 01.10.2011 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase, die mit dem 30.09.2014 enden wird.
5Gemäß § 46a KAVO finden für die Vereinbarung von Altersteilzeit die Bestimmungen der Anlagen 22und 22a KAVO Anwendung. Dabei regelt die Anlage 22 vor dem 1. Januar 2010 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Diese lautet auszugsweise:
6§ 2 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
7(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
8Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
9………..
10§ 3 Höhe der Bezüge
11(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Beträge (§ 28 KAVO) mit der Maßgabe, dass Zeitzuschläge nach § 14 Abs. 6 Unterabs. 2 KAVO i. V. m. der Anlage 21, Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden nach § 15 Abs. 4 KAVO sowie die Bezüge nach § 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 KAVO entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
12Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden (§ 15 KAVO).
13(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.
14§ 4 Aufstockungsleistungen
15(1) ……….
16(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Im Falle der Entgeltumwandlung (§ 35a KAVO) erfolgt keine zusätzliche Aufstockung auf die Mindestnettobetragshöhe im Sinne des Satzes 1.
17Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte. Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse sind, ist als bisheriges Arbeitsentgelt anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
18…………..
19(3) ………..
20(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 Unterabsatz 2, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinazierten Zusatzversorgungskasse sind, hat der Dienstgeber neben den von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Abs. 2 Unterabs. 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze andererseits, zu entrichten.
21§ 57 KAVO lautet:
22„(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
23(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“
24Mit der am 28.11.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe die Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung nicht in vollem Umfang geleistet.
25§ 4 Abs. 4 der Anlage 22 KAVO regele, dass der Dienstgeber für die nach § 3 zu berechnenden Bezüge zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90% des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 Unterabsatz 2 zu zahlen habe.
26Als Bezüge würden nach § 3 Abs. 2 Anlage 22 KAVO auch Einmalzahlungen wie Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen gelten. Diese Einmalzahlungen habe die Beklagte – unstreitig – in den Jahre 2009, 2010 und 2011 außer Acht gelassen.
27Bei Berücksichtigung dieser Zahlungen und unter Beachtung der Vorgaben des § 4 Anlage 22 KAVO würde sich für das Jahr 2009 ein zusätzlich beitragspflichtiger Betrag in Höhe von 90,00 € für März, 1.334,,40 € für November und 165,86 € für Dezember 2009 abzüglich im Februar 2010 für 2009 nachgemeldeter 150,44 € beitragspflichtigen Entgelts, somit insgesamt noch 1.439,82 € mit einem bei einem Beitragssatz von 19,9 % resultierenden Beitrag von 286,52 € ergeben.
28Für das Jahr 2010 seien weitere beitragspflichtige Beträge von 1347,66 € für November 2010 und 209,81 € für Dezember 2010, insgesamt 1.557,47 € mit einem resultierenden Beitrag von 309,94 € zu berücksichtigen.
29Im Jahr 2011 habe der Beklagte im Januar wegen einer Einmalzahlung von 120,00 € unter Berücksichtigung gemeldeten Entgelts noch 96,00 € beitragspflichtigen Entgelts nach zu melden, woraus nach Behauptung der Klägerin ein Beitrag von 19,70 € resultieren würde.
30Bei der Berechnung der (durch die Klägerin als Weihnachtsgeld bezeichneten) Zuwendung habe der Beklagte im November 2011 Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 1.414,18 € brutto nicht berücksichtigt, so dass insoweit ein Betrag von 1.131,34 € zu melden und bei 19,9 % Beitragssatz einen Beitrag von 533,85 € abzuführen sei.
31Weiter habe der Beklagte im Dezember 2011 eine Leistungsprämie von 318,19 € nicht richtig berücksichtigt, woraus sich eine Beitragspflicht für weitere 254,55 € ergebe.
32Für das Jahr 2012 sei bei einem Beitragssatz von 19,6 % für November ein weiterer Betrag von 1.170,93 € und für Dezember von 307,34 € beitragspflichtig.
33Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 6. März 2012 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen hatte, hat das LAG Hamm durch Beschluss vom 6. Juli 2012 – 2 Ta 122/12 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Streit betreffe nach dem Klägervorbringen ausschließlich die Frage der richtigen Anwendung der §§ 3, 4 der Anlage 22 zur KAVO und sei damit privatrechtlicher Natur.
34Die Klägerin hat beantragt,
35- 36
1. für die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung 286,62 € an Beiträgen für das Jahr 2009 einzuzahlen,
- 37
2. für die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung weitere 309,93 € an Rentenversicherungsbeiträgen für das Jahr 2010 einzuzahlen,
- 38
3. für die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2011 19,70 € einzuzahlen,
- 39
4. bei der Deutschen Rentenversichrung für das Jahr 2011 weitere 533,85 € einzuzahlen,
- 40
5. die Beklagte zu verurteilen, weitere 254,55 € zur Rentenversicherung für das Jahr 2011 zu melden und zu verbeitragen
- 41
6. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2012 weitere 1.478,29 € an Vergütung zu melden und zu verbeitragen,
- 42
7. die Beklagte zu verurteilen, bei der Deutschen Rentenversicherung weitere 307,36 € zu melden und zu verbeitragen.
Die Beklagte hat beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Sie hat vorgetragen, die Berechnungsweise der Klägerin sei unzutreffend. Ansprüche für die Jahre 2009 und 2010 seien gemäß § 57 KAVO verfallen.
46Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.06.2013 stattgegeben. Wegen seiner Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 119 bis 121 d. A.).
47Das Urteil ist dem Beklagten am 03.07.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 31.07.2013 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2013 - am 26.09.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
48Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor, die Berechnung der Aufstockungsbeiträge durch den Beklagten sei zutreffend erfolgt. Insoweit weist er insbesondere auf seinen erstinstanzlichen Vortrag auf S. 2 des Schriftsatzes vom 20.8.2012 nebst diesem anliegender Berechnung hin (nunmehr Bl. 190 f.).
49Zudem seien mögliche Ansprüche der Klägerin verfallen. Sie begehre nicht Versorgungs- oder Versorgungsverschaffungsansprüche, sondern Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung. Diese unterfielen der Ausschlussfrist des §§ 57 KAVO.
50Der Beklagte beantragt sinngemäß,
51das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.06.2013, Aktenzeichen 1 Ca 611/12/, abzuändern und die Klage abzuweisen.
52Die Klägerin beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen,
54und sinngemäß hilfsweise,
55die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird,
56- 57
1. für die Klägerin bei der Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle für die Deutsche Rentenversicherung 286,20 € an Beiträgen für das Jahr 2009 einzuzahlen,
- 58
2. für die Klägerin bei der Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle für die Deutsche Rentenversicherung 309,94 € an Beiträgen für das Jahr 2010 einzuzahlen,
- 59
3. für die Klägerin bei der Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle für die Deutsche Rentenversicherung 19,70 € an Beiträgen für das Jahr 2011 einzuzahlen,
- 60
4. bei der Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle für die Deutsche Rentenversicherung weitere 533,85 € an Beiträgen für das Jahr 2011 einzuzahlen,
- 61
5. für das Jahr 2011 weitere 254,55 € zur Rentenversicherung zu melden und zu verbeitragen und daraus Beiträge in Höhe von 50,65 € an die Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu zahlen,
- 62
6. für das Jahr 2012 weitere 1.478,29 € an Vergütung zu melden und zu verbeitragen und daraus an die Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle für die Deutschen Rentenversicherung 289,74 € an Beiträgen abzuführen.
Zu dem erstinstanzlichen Antrag zu 7 erklärte der Klägervertreter nach gerichtlichem Hinweis, dieser entfalle hinsichtlich der Haupt- und Hilfsanträge, weil der Betrag von 307,36 € „Gehalt“ als Teil in dem Gesamtbetrag von 1.478,29 € in Ziffer 6. enthalten und nicht gesondert zu melden und zu „verbeitragen“ sei.
64Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie trägt vor, ein Verfall ihrer Ansprüche gemäß § 57 Buchst. KAVO liege nicht liege vor. Um den 20. Dezember 2009 herum habe die Klägerin mit dem stellvertretenden Geschäftsführer des Beklagten, Herrn M, ein Gespräch geführt. Hierbei habe sie die aus ihrer Sicht mangelnde Aufstockung des Entgelts in der Altersteilzeit unter Übergabe handschriftlicher Berechnungen sowohl der korrekten Beträge für das Jubiläumsgeld als auch für die Sonderzuwendung bemängelt und eine Korrektur gefordert.
65Im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung sei nicht in die monatliche, sondern die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
66Das beitragspflichtige Entgelt des Arbeitnehmers sei durch den Arbeitgeber an die Rentenversicherung zu melden. Dies habe nicht gegenüber der Krankenversicherung zu erfolgen. Die Krankenkasse als Einzugsstelle handelte nicht anders als eine Bank, bei der ein Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers die Nettovergütung einzahle.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
68Entscheidungsgründe:
69I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
70II. Die Berufung ist begründet.
711. Die Klage ist bereits unzulässig.
72a) Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist durch den rechtskräftigen Beschluss des LAG Hamm vom 6. Juli 2012 – 2 Ta 122/12 – eröffnet.
73b) Die Hilfsanträge betreffen keinen abweichenden Streitgegenstand und stellen damit keine Klageänderung dar, welche lediglich im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht werden könnte, wobei die Frist für eine solche bei Ankündigung der Hilfsanträge mit der rechtzeitigen Berufungserwiderung gewahrt wäre.
74Der Streitgegenstand ändert sich nicht, wenn etwa bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetretene Forderung zunächst auf Grund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung geltend macht und später auf Grund einer Rückabtretung des Sicherungsnehmers weiterverfolgt. Dasselbe gilt für eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Sicherungsnehmer nach Offenlegung der Sicherungsabtretung. Bei einer stillen Zession macht der Zedent auf Grund der Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zahlung an sich verlangt, grundsätzlich die an den Sicherungsnehmer abgetretene Forderung geltend (BGH 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 17). Im Streitfall hat die Klägerin mit den Hilfsanträgen lediglich den Empfänger der geforderten Beitragsleistungen von der Deutschen Rentenversicherung hin zur Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle ausgetauscht. Dies berührt die zu Grunde liegende Forderung entsprechend dem Zessionsfall nicht und stellt nach den dargestellten Grundsätzen keine Klageänderung dar.
75c) Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
76aa) Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Es bedarf besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen (BGH 25. 10. 2012 – III ZR 266/11 - NJW 2013, 464, 470 Rn 51). Nach allgemeinen Grundsätzen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH 14. August 2013 – I ZB 76/10 – NJW 2013, 2906 Rn 8; (Beck'scher Online-Kommentar ZPO/Bacher § 253 Rn 30).
77bb) Ein solcher Ausnahmefall hier liegt vor. Die Klägerin kann durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung keine für ihr sozialrechtliches Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung verbindliche Entscheidung über die streitige Höhe des Beitrags zur Rentenversicherung herbeiführen. Eine solche Entscheidung ist vielmehr der Einzugsstelle gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV vorbehalten. Diese wie auch die gesetzliche Rentenversicherung könnte und dürfte streitige Beträge, welche lediglich aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Titels zu zahlen wären, nicht ohne eigene Prüfung als Beitrag vereinnahmen.
78(1) Aufstockungsbeiträge gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) Altersteilzeitgesetz sind sozialrechtliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese hat der Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gem. § 28h Abs. 1 SBG IV an die Einzugsstelle abzuführen. Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass vorliegend lediglich der Beitrag in einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung in Rede steht. Ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt auch dann vor, wenn es sich nur um den Beitrag zu einem Versicherungszweig handelt. Damit wird gewährleistet, dass alle abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer im Rahmen des üblichen Abzugsverfahrens entrichtet werden (Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28d SGB IV Rn. 2). Ebenso ist es unerheblich, dass Schuldner des Aufstockungsbeitrags allein der Beklagte als Arbeitgeber ist. Auch soweit der Arbeitgeber die Beiträge allein trägt, handelt es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28d SGB IV Rn. 2).
79(2) Ausschließlich die Einzugsstelle überwacht und entscheidet gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SBG IV über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe (Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 8). Zuständige Einzugsstelle ist gemäß § 28i Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Die Beiträge zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sind als Teil des einheitlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle "zu zahlen" (§§ 28d Satz 1 und 2, 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und von dieser an die jeweiligen Versicherungsträger weiterzuleiten (§ 28k Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV) .Bei den Einzugsstellen ist u.a. die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gebündelt, § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV. Auch nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche sind allein von den Einzugsstellen "geltend zu machen" (§ 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV (BSG 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - BSGE 101, 1 ff. Rn. 14).
80Dabei handelt die Einzugsstelle entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wie ein Bankinstitut, bei dem der Arbeitnehmer ein Konto unterhält, auf welches der Arbeitgeber den Nettolohn zahlt. Die Wahrnehmung der Rechte an den einzuziehenden Beiträgen obliegt bis zur Verteilung der Mittel im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausschließlich den Einzugsstellen (BSG 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - BSGE 101, 1 ff. Rn. 15). Dabei sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Einzugsstelle und dem beteiligten Träger als Treuhandverhältnis derart ausgestaltet, dass die Einzugsstelle Inhaberin der Beitragsforderung gegenüber den Beitragsschuldnern ist, die Beitragsforderung jedoch im Innenverhältnis zum Versicherungsträger ein für die Einzugsstelle fremdes Recht bleibt (Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 2). Deshalb stehen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Beiträge ausschließlich den betroffenen Versicherungsträgern zu, weshalb etwa für die Weiterleitung der eingegangenen Beiträge ein besonderes Verfahren normiert ist (BSG 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - BSGE 101, 1 ff. Rn. 15). Im Außenverhältnis tritt nur die Einzugsstelle als Beitragsgläubigerin auf und kann dementsprechend über die Forderung verfügen, erhält also die volle Gläubigerstellung (BSGE 15, 118, 122 f; BSGE 56, 255, 257). Die Einzugsstelle hat die Stellung eines "Prozessstandschafters" für den beteiligten Versicherungsträger (BSGE 55, 297, 298), bei der wie bei einer "Inkassoermächtigung" die Einzugsstelle im Außenverhältnis als Inhaberin der Forderung aufzutreten hat (BSGE 73, 106, 110). Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmer kein Recht an der sozialrechtlichen Beitragsforderung hat.
81(3) Diese Verteilung der Befugnisse und Kompetenzen im Beitragseinzugsverfahren erlaubt nicht einmal, dass ein am Einzugsverfahren nur wirtschaftlich beteiligter Versicherungsträger im Außenverhältnis zum Beitragsschuldner zusätzlich neben der Einzugsstelle auftritt und Zahlung der ihm gebührenden Beiträge an sich selbst verlangt. Eine solche Rechtsposition haben die einzelnen in § 28d SGB IV genannten Versicherungsträgern nicht; sie würde auch dem Sinn des Einzugsstellenverfahrens widersprechen, dass alle gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer gesammelt und einheitlich abzuführen sind. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung trifft gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV allein die Einzugsstelle; diese Kompetenz ist eine ausschließliche (Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 8). Sie hat zur Folge, dass über Beitragspflicht und Beitragsschuld nur im Verhältnis zwischen Einzugsstelle und Beitragsschuldner entschieden wird (BSG 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - BSGE 101, 1 ff. Rn. 16).
82Nur diese Beschränkung auf eine zur Alleinentscheidung berufene Stelle gewährleistet, dass im Verhältnis zum Beitragsschuldner die Förmlichkeiten des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten (§§ 39 ff SGB X) eingehalten und divergierende Entscheidungen vermieden werden. Damit dient das Einzugsstellenverfahren auch den Interessen der Beitragsschuldner an einer für alle Versicherungszweige einheitlichen Beitragserhebung (BSG 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - BSGE 101, 1 ff. Rn. 16). Auch für einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche hat allein die Einzugsstelle die Abschlusskompetenz, § 76 Abs. 4 Satz 1 SGB IV (BSG 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - BSGE 101, 1 ff. Rn. 18).
83(4) Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer wegen des Alleinentscheidungsrechts der Einzugsstelle, § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, selbst im Sozialrechtsweg, nicht auf Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wie auch des einen Versicherungszweig betreffenden Teiles desselben klagen kann. Die vorstehende Regelung ist abschließend und zwingend (BSG 11. September 1995 – 12 RK 31/93 Rn. 20). Der versicherte Arbeitnehmer hat keinen eigenen Anspruch auf Beitragsabführung. Das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis schließt es aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die gesetzliche Aufteilung der Beitragslast oder über die gesetzliche Beitragspflicht verfügen (BSG 30. September 1999 - B 8 KN 1/98 PR – NSZ 2000, 302, 303 zu 1a der Gründe). Eine von einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig (BSG 11.09.1995 - 12 RK 31/93 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 6). Auch eine auf Entrichtung von Beiträgen gerichtete Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ist unzulässig; zu entscheiden hat allein die Beitragseinzugsstelle (Scheer in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28h SGB IV Rn. 90; Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 7; BSG 11.09.1995 - 12 RK 9/95 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 4; BSG 12.09.1995 - 12 RK 63/94 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 5; BSG 26.09.1996 - 12 RK 37/95 - SozR 3-2400 § 28h Nr. 7).
84Der Arbeitnehmer kann jedoch das Beitragseinzugsverfahren durch einen Antrag bei der Einzugsstelle einleiten und, wenn es erfolglos bleibt, in einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle, zu dem der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen sind, die Verpflichtung zum Beitragseinzug klären lassen (BSG 26. September 1996 - 12 RK 37/95 - MDR 1997, 374 f.; BSG 11. September 1995 – 12 RK 31/93; Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 5).
852. Die Klage ist zudem unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Meldung oder Abführung von Aufstockungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Altersteilzeit.
86a) Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert. Sie hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Aufstockungsbeitrage zur gesetzlichen Rentenversicherung an diese noch an die Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
87aa) Die Klägerin ist im Altersteilzeitvertrag ungeachtet der Frage, ob eine derartige Regelung angesichts der sozialrechtlichen Vorgaben wirksam wäre, nicht als Inhaberin eines derartigen Anspruchs genannt. Auch aus § 4 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 22 zur KAVO folgt eine derartige Stellung – ungeachtet der Frage, ob eine solchen Regelung wirksam wäre – nicht. Vielmehr ist dort richtigerweise lediglich festgehalten, dass der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf Entrichtung bestimmter, von ihm als zutreffend erachteter Beiträge unter Umgehung des Beitragseinzugsverfahrens klagen könnte. Der Arbeitnehmer wird in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetz nicht als Gläubiger des Aufstockungsbeitrages genannt, zudem wird ihm keine gesetzliche Prozessstandschaft für die Beitragseinzugsstelle für eine Klage auf Beitragsleistung an diese gegenüber dem Arbeitgeber eingeräumt. Eine unmittelbare Beteiligung des Arbeitnehmers am Beitragseinzugsverfahren oder auch nur dessen Recht, als Prozessstandschafter den Beitragseinzug selbst gerichtlich zu Gunsten der Einzugsstelle zu betreiben, ist nirgendwo geregelt.
88Auch unabhängig vom Streitfall betreffen tarifliche Regelungen, soweit sie bekannt sind, lediglich die Höhe des Aufstockungsbeitrages, nicht die Frage einer Mitwirkung oder Alleininitiative des Arbeitnehmers an dem Beitragseinzug.
89bb) Ein Anspruch des Arbeitnehmers, gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung des Aufstockungsbeitrags an den Versicherungsträger oder die Einzugsstelle zu klagen, folgt auch nicht aus der Rechtsnatur des Aufstockungsbeitrages noch aus den sozialrechtlichen Regelungen des Beitragseinzugsverfahrens.
90(1) Der Umstand, dass Arbeitnehmer ohne weiteres auf Zahlung ihres Bruttolohnes einschließlich des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag an sich selbst klagen können, ist für die Frage eines Einziehungsrechtes bezüglich der reinen Beitragsforderung unerheblich. Denn der gesamte Bruttoarbeitslohn bildet das gemäß § 611 BGB geschuldete Arbeitsentgelt. Die "vereinbarte Vergütung" gemäß § 611 BGB ist mangels abweichender Regelung der Vertragsparteien ein Bruttoentgelt. Dieses unterliegt regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer auszuzahlen sind. Dementsprechend kann die Lohnzahlungsklage auf den Bruttobetrag gerichtet werden. Bei der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil ist der gesamte Betrag beizutreiben. Der Abzug und die Abführung von Lohnbestandteilen betreffen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (BAG 7. März 2001 - GS 1/00 - NZA 2001, 1195 zu III. 1. a) der Gründe). Danach kann der Arbeitgeber lediglich durch Abführung des Sozialversicherungsbeitrages in Höhe des Arbeitnehmeranteiles den Lohnanspruch (teilweise) erfüllen. Dies ändert nichts daran, dass an sich der Lohnanspruch entstanden ist und so lange besteht, wie er nicht – teilweise durch die Beitragsabführung – erfüllt ist. Damit bildet bei der Bruttolohnklage der Lohn, nicht der Beitragsanteil, den Gegenstand des Anspruchs und damit den Streitgegenstand.
91(2) Dem gegenüber fehlt es bei dem Aufstockungsbeitrag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetz an einem ihm zu Grunde liegenden Entgeltanspruch. Dieser wird lediglich durch § 163 Abs. 5 SGB VI zum Zweck der Beitragsberechnung fingiert. Ein Entgelt in entsprechender Höhe schuldet der Arbeitgeber gerade nicht.
92Soweit der Aufstockungsbeitrag durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen der Höhe nach zulässig modifiziert wird, ändert dies nichts an seiner Natur als eines rentenversicherungsrechtlichen Beitrages. Aufstockungsbeiträge gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz beruhen nicht auf originärem, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV. Vielmehr ordnet § 163 Abs. 5 SGB VI an, dass für die Bezieher von Aufstockungsbeträgen (i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz) ein Betrag in Höhe von der mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Differenzbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme gilt. Erst dadurch wird eine Beitragspflicht für nicht gezahltes, fingiertes Arbeitsentgelt geschaffen.
93Der Aufstockungsbeitrag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetz ist damit, auch wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst durch einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, ggf. i.V.m. Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geschaffen oder modifiziert wurde, weiterhin ein sozialrechtlicher Beitrag, der – wie bereits zuvor ausgeführt wurde - durch den Arbeitgeber an die Beitragseinzugsstelle als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu leisten ist, § 28 h Abs. 1 und 2 SGB IV. Auch im Arbeitsverhältnis außerhalb der Altersteilzeit ist der Gesamtsozialverssicherungsbeitrag sozialrechtlicher Natur und ausschließlich durch die Beitragseinzugsstelle einzuziehen, obwohl das Arbeitsverhältnis als solches zivilrechtlicher Natur ist und die Beitragshöhe durch das arbeitsrechtlich geschuldete, beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt wird. Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bilden dabei lediglich den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die sozialrechtliche Beitragsforderung. Nicht anders ist es im Fall eines Altersteilzeitvertrages. Auch bei diesem, selbst wenn er wie im Streitfall mit einzelvertraglich in Bezug genommenen Regeln der KAVO angereichert wird, die ihrerseits im sogenannten dritten Weg der Schaffung arbeitsrechtlicher Einheitsregelungen der Kirchen entstanden sind, bildet die arbeitsrechtliche Vereinbarung mit den in Bezug genommenen Regeln der Anlage 22 zur KAVO lediglich die tatbestandliche Anknüpfung für die sozialrechtliche Beitragslast in Gestalt des Aufstockungsbeitrags.
94b) Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergeben sich keine dem vorstehenden Ergebnis entgegenstehenden Gesichtspunkte für die Einordnung des Aufstockungsbeitrags
95aa) Das Urteil des BAG vom 23. Februar 2005 – 10 AZR 602/03 - enthält in Rn. 20 die Aussage, Aufstockungsleistungen zum Regelarbeitsentgelt und Aufstockungsbeiträge zur gesetzliche Rentenversicherung seien Arbeitsentgelt i.S.d. §§ 611, 612 BGB. In der Sache wird diese Wertung nicht näher begründet, die Aussage bezieht sich auch nur auf die Einordnung beider genannter Leistungen als Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InSO. Das Urteil zitiert für die weitergehende Wertung, es handele sich um Arbeitsentgelt, vier Entscheidungen, aus denen die genannte Wertung jedoch ebenfalls nicht näher ableitbar ist.
96(1) Aus dem Urteil dort zitierten Urteil des BAG vom 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – NZA 2004, 860 ergibt sich bereits (zu I. 2) c) der Gründe (NZA 2004, S. 862 oben linke Spalte), dass gerade keine Aufstockungsbeiträge, sondern neben dem Regelarbeitsentgelt nur noch Aufstockungsleistungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) Altersteilzeitgesetz Gegenstand des Urteils waren Damit war dort über Aufstockungsbeiträge nicht zu befinden. Auch in dem Urteil des BAG vom 16. März 2004 – 9 AZR 267/03 – AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 8 war, wie aus sich dem Sachverhalt des Urteils ergibt, ausschließlich über die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung der Aufstockungsleistungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) Altersteilzeitgesetz zu entscheiden. Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung waren nicht Gegenstand des Sachverhalts noch wurden sie über die pauschalisierende Aussage zur Rechtsnatur hinaus irgendwo in den Gründen erwähnt. Die Passage zu I. 2. b) bb) (3) der Gründe:
97„(3) Die Aufstockungsleistungen sind zwar keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung. Sie dienen aber der Existenzsicherung und sind Entgelt iSd. §§ 611 und 612 BGB (BAG 20. 8. 2002 - 9 AZR 710/00 - AP BGB § 611 Teilzeit Nr. 39 = EzA EG‑Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 12). Wie der Arbeitslohn soll der Aufstockungsbetrag die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers sichern. Angesichts dieses Zweckes ist seine Einbeziehung in die Vergleichsrechnung nicht zu beanstanden. Bedenklich wäre allein eine Regelung, die zu einer Verkürzung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers für tatsächlich geleistete oder geschuldete und deshalb zu bezahlende Vollzeitarbeit führt (vgl. BVerwG 30. 10. 2002 - 2 A 2/01 - ZTR 2003, 206) oder die den Altersteilzeitarbeitnehmer zur Rückzahlung eines Negativsaldos verpflichtete. Diesen Bedenken trägt die tarifliche Regelung Rechnung.“
98erwähnt zwar ohne Differenzierung Aufstockungsleistungen. Angesichts des Sachverhalts können damit nur Aufstockungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz gemeint gewesen sein, jedoch nicht auch Aufstockungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz.
99In der in diesem Urteil in Bezug genommenen Entscheidung BAG 20. 8. 2002 – 9 AZR 710/00 - AP BGB § 611 Teilzeit Nr. 39, deren Gegenstand wieder nur Aufstockungsleistungen (nicht Aufstockungsbeiträge zur gesetzliche Rentenversicherung) waren, ist lediglich ausgeführt:
100II. Der Klägerin wird der tarifvertragliche Aufstockungsbetrag nicht zu Unrecht vorenthalten.
1011. Der Aufstockungsbetrag ist Vergütung i.S. von § 612 Abs. BGB. Das hat das LAG zutreffend angenommen.
102a) Der Begriff Vergütung ist ebenso auszulegen wie der in Art. 141 EG (ex‑Art. 119 EWG) verwendete Begriff Entgelt. Er umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur die üblichen Grund‑ oder Mindestlöhne und - Gehälter, sondern alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Arbeitsverhältnisses in bar oder als Sachleistung, freiwillig oder unfreiwillig gewährt. Ausreichend ist, wenn die Leistung im weitesten Sinn mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang steht … .
103Damit hat das BAG in dem Urteil, auf dem die nachfolgenden Entscheidungen aufbauen, lediglich eine Aussage zum diskriminierungsrechtlichen Entgeltbegriff unter Beachtung von Vorgaben des Gemeinschaftsrechts gemacht und diese auch nur auf die Aufstockungsleistung, nicht den Aufstockungsbeitrag, bezogen. Die nachfolgenden, dieses Urteil zitierenden und auf die Aufstockungsbeiträge hinsichtlich des Entgeltcharakters erstreckenden Urteile enthalten – wie gezeigt – keine eigenständige Begründung für diese Erstreckung in der Formulierung, die auch ohne tatbestandliche Relevanz vorgenommen wurde.
104(2) In den Urteilen BAG 19. Oktober 2004 – 9 AZR 645/03 – NZA 2005, 527 (528, 529) zu I. 4. der Gründe und der Parallelentscheidung BAG 19. Oktober 2004 – 9 AZR 647/03 – NZA 2005, 408 macht das BAG lediglich unter dem Teilaspekt der Aufspaltung für Zeiträume vor- und nach der Insolvenzeröffnung Aussagen zum Arbeitsentgeltcharakter der Aufstockungsleistung zum Regelarbeitsentgelt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz. Der Aufstockungsbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz war nicht Gegenstand der Entscheidungen.
105(3) In dem Urteil BAG 16. März 2004 - 9 AZR 267/03 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 8 führt das BAG lediglich zu I. 2. b) (3) der Gründe aus: „Die Aufstockungsleistungen sind zwar keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung. Sie dienen aber der Existenzsicherung und sind Entgelt iSd. §§ 611 und 612 BGB (BAG 20. 8. 2002 - 9 AZR 710/00 - AP BGB § 611 Teilzeit Nr. 39)“. Der Sachverhalt des Urteils ergibt, dass wiederum reine Aufstockungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a Altersteilzeitgesetz im Streit standen, jedoch keine Aufstockungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz.
106bb) In einer neueren, klageabweisenden Entscheidung zur Thematik - BAG 27.Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - AP Nr. 52 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung - entscheidet das BAG nur über die zutreffende Höhe der Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ohne eine explizite Aussage darüber zu treffen, wer von wem in welchem Verfahren die Aufstockungsbeiträge beanspruchen kann.
107cc) Letztlich wird die Ansicht, dass der Arbeitnehmer keinen eigenen Anspruch auf Abführung des Aufstockungsbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung hat, durch das Urteil des BAG vom 18. November 2003 - 9 AZR 270/03 – AP ATG § 12 Nr. 1 gestützt. Dieses führt zu A 1. 2 a) der Gründe aus:
1082. Entgegen der Revision ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die von ihm nach § 5 Abs. 4 TVATZ allein zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer‑ und Arbeitgeberanteil) im Störfall bei der Differenzberechnung gemäß § 9 Abs. 3 TVATZ als erhaltene Aufstockungsleistung in Abzug zu bringen. Dies ergibt die Auslegung. Für den Störfall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sieht § 9 Abs. 3 TVATZ keine Änderung der Verteilung der Beitragslast für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung vor. Das beklagte Land geht demgegenüber von einer vollständigen Übertragung der Beitragslast auf den Arbeitnehmer aus.
109a) Nach § 5 Abs. 4 TVATZ ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den Teilzeitbezügen gemäß § 4 TVATZ und 90 v.H. Vollzeitentgelts (Hätte‑Entgelt) zu entrichten. Diese tarifliche Regelung entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 1b ATG, der bestimmt, welche Leistungen der Arbeitgeber im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbringen muss, um die Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) beanspruchen zu können. Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung folgt aus § 163 Abs. 5 SGB VI. Soweit § 5 Abs. 4 TVATZ die alleinige Beitragslast dem Arbeitgeber auferlegt, ist das somit nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist bereits gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI iVm. § 173 SGB VI Beitragsschuldner ohne die Möglichkeit zu haben, den Arbeitnehmeranteil gemäß § 28g SGB IV in Abzug zu bringen. Diese gesetzliche Beitragslast des Arbeitgebers betrifft nicht nur das Außenverhältnis, indem es den Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie bestimmt ihn auch zum Beitragsschuldner gegenüber dem Arbeitnehmer im Innenverhältnis (Mey in GK‑SGB VI Stand Oktober 2003 § 168 Rn. 27).
110Diese zu einem Störfall ergangene Entscheidung stellt damit fest, dass das Beitragsverhältnis hinsichtlich des Aufstockungsbeitrags der sozialrechtlichen Lage entsprechend zwischen den Arbeitgeber und der Sozialversicherung besteht und der Arbeitgeber auch im Verhältnis zum Arbeitnehmer alleiniger Beitragsschuldner gegenüber der Sozialversicherung bleibt, mithin aus dem „Innenverhältnis“ zum Arbeitnehmer im Störfall keinen Rückgriff bei dem Arbeitnehmer wegen geleisteter Aufstockungsbeiträge gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz nehmen kann. Wenn der Arbeitnehmer wegen der alleinigen Schuldnerstellung des Arbeitgebers hinsichtlich des Aufstockungsbeitrages einem Rückgriff durch den Arbeitgeber im Störfall nicht ausgesetzt sein kann, so spricht dies dafür, dass er umgekehrt keinen klagbaren Anspruch auf Beitragsabführung unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber hat.
111c) Auch aus einer Nebenpflicht des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergibt sich kein Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte ist im Rahmen seiner Nebenpflichten lediglich verpflichtet, auch die sozialrechtlichen Beitragspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Hieraus resultiert indes schon angesichts der zuvor dargestellten, ausschließlichen Zuweisung des Beitragsverfahrens an die Beitragseinzugsstelle kein unmittelbarer Leistungsanspruch auf Abführung konkreter Beiträge im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Vielmehr kann der Arbeitnehmer, wenn ihm durch eine nicht rechtmäßige Beitragsleistung ein Schaden entstanden sein sollte, dessen Ersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB begehren. Dabei bestünde der Schaden nicht in einem nicht abgeführten Beitrag, sondern, wenn die gesetzliche Rentenversicherung betroffen wäre, in dem Umfang einer durch eine Beitragsdifferenz bewirkten Rentenminderung. Derartige Ansprüche sind vorliegend nicht Streitgegenstand.
1123. Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre, wäre die Klage lediglich zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.
113Eine höhere Sonderzahlung für das Jahr 2011 mit weiteren 1.414,18 € und resultierenden 1.131,34 € als weiterer Beitragsbemessungsgrundlage für den Aufstockungsbeitrag wäre im Monat November 2011 nicht zu berücksichtigen. Die Abweisung der Klage auf eine höhere Sonderzahlung hat die Berufungskammer in dem Parallelverfahren der Parteien durch Urteil vom 26.11.2013, Az. 9 Sa 1013/13, durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin bestätigt.
114Weiter wären Beträge von 361,65 € im Dezember 2010 und 363,90 € im Januar 2011 für Mehrarbeitsvergütung bei dem für die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Anlage 22 KAVO vorzunehmende Anwendung des § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Anlage 22 zur KAVO zu berechnenden Hätte-Entgelt nicht zu berücksichtigen. Denn diese Norm stellt auf das bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu erzielende Arbeitsentgelt gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage 22 zur KAVO ab; dieses ist auf die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Wochenarbeitszeit begrenzt. Dies schließt die Berücksichtigung von Mehrarbeit bei dem Hätte-Entgelt als Berechnungsbasis des Aufstockungsbeitrags aus. Die in § 3 Abs. 1 der Anlage 22 zur KAVO vorgesehene Berechnungsweise betrifft lediglich das Altersteilzeitentgelt.
115Daraus ergäben sich gemäß nachfolgender Tabelle die aus der letzten Spalte der oberen Tabelle ersichtlichen Aufstockungsbeiträge, von denen mangels rechtzeitiger Geltendmachung der Betrag für März 2009 arbeitsrechtlich verfallen wäre. Bei den Aufstockungsbeiträgen handelt es sich nicht und Versorgungs- oder Versorgungsverschaffungsansprüche, vielmehr um reine Beitragspflichten des Arbeitgebers gegenüber der Sozialversicherung, die lediglich mittelbar zu einem Versorgungsanspruch, jedoch nicht gegenüber dem Arbeitgeber, führen. Die mittlere Tabelle dient als Hilfsberechnung der Bezüge nach § 3 Abs. 1 Anlage 22 KAVO (Ist-Entgelt), die unterste Tabelle stellt die Berechnung des für den Aufstockungsbeitrag zu Grunde zu legenden (Hätte-Entgelts) Betrages gemäß § 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Anlage 22 KAVO dar.
116Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.
117Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden.
1184. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.
119III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
120IV. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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