Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 373/13

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2013 - 5 Ca 299/13 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 754,48 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt auf die Frage zugelassen, ob bei einer fehlerhaften Abhilfeentscheidung durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht  zurückzuweisen ist.


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