Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 523/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2014 – 2 BVGa 04/14 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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