Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 550/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 30. Mai 2014 (5 Ca 680/14) teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird für die beabsichtigte Zahlungsklage Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr insoweit Rechtsanwalt C aus C1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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