Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 91/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.02.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2015 – 1 Ca 1201/14 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 19.01.2015 an das Arbeitsgericht Hagen zurückverwiesen.
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Gründe
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I. In dem Ausgangsverfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit zweier durch die Beklagte ausgesprochener außerordentlicher, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist erklärter Kündigungen vom 02.06.2014. Am 09.12.2014 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen unter Vorsitz der Richterin T der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Zugestellt wurde das Urteil am 06.01.2015. Mit beim Arbeitsgericht am 19.01.2015 eingegangenem Antrag hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes beantragt. Ab dem 01.01.2015 wurde die Richterin, die noch in keine Planstellen eingewiesen ist, bis auf Weiteres dem Arbeitsgericht Arnsberg zur richterlichen Dienstleistung zugewiesen. Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der Tatbestandsberichtigungsantrag von einer anderen Richterin als Vertreterin der 1. Kammer zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Richterin T sei nicht mehr am Arbeitsgericht Hagen tätig. Eine Berichtigung durch die ehrenamtlichen Richter sei in erster Instanz nicht möglich, da sie bei der Fassung des Urteils nicht beteiligt seien. Bei Fällen der Verhinderung könne eine Tatbestandsberichtigung nicht stattfinden. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2015, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, beantragt die Beklagte,
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1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2015, der Beklagten zugestellt am 29.01.2015, aufzuheben und
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2. den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 19.01.2015 den verbliebenen Mitgliedern der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen in der Besetzung, die diese bei der Entscheidungsfindung des erstinstanzlichen Urteil im Verfahren 1 Ca 1201/14 aufwies, zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die sofortige Beschwerde sei zulässig, da eine Entscheidung in der Sache nicht getroffen worden sei. Sie sei auch begründet. Die verbliebenen Mitglieder der 1. Kammer, also die ehrenamtlichen Richter, hätten über den Tatbestandsberichtigungsantrag entscheiden müssen.
10Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
11Der Kläger beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und macht sich die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses zu Eigen.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte verwiesen.
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II. Die zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses, da das Arbeitsgericht den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen durfte.
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1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 78 ArbGG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere statthaft.
Dem steht § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Anfechtung des Beschlusses über die Tatbestandsberichtigung nicht statt. Dieser Rechtsmittelausschluss macht freilich nur dann Sinn, wenn das Gericht über den Tatbestandsberichtigungsantrag in der Sache entschieden hat. Denn der Grund für den Rechtsmittelausschluss liegt darin, dass die Berichtigung des Tatbestandes nur durch diejenigen Richter vorgenommen werden kann, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Dem stünde es entgegen, wenn das Beschwerdegericht überprüfen dürfte, ob der Tatbestand zu Recht oder zu Unrecht berichtigt oder nicht berichtigt worden ist. Deswegen ist ein Rechtsmittel über Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn auch in der Sache entschieden worden ist. Ist aus prozessualen Gründen eine Entscheidung über den Antrag abgelehnt worden, etwa wegen Richterverhinderung, ist weiterhin das Rechtsmittel des § 567 Abs. 1 ZPO statthaft (BVerfG, 01.10.2004, NJW 2005, 657 ff.; Hess. LAG 12.08.2013, 17 Ta 271/03, NZA-RR 2004, 105; Zöller-Vollkommer, 30. Auflage 2014, § 320 ZPO Rn 14; Musielak, 11. Auflage 2014, § 320 ZPO Rn 10; Germelmann/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2013, § 78 ArbGG Rn 16; Düwell-Lipke/Oesterle, 3. Aufl. 2012, § 78 ArbGG Rn 14).
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2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht durfte den Tatbestandberichtigungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, ein Verhinderungsfall liege vor. Zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings angenommen, dass die Berichtigung nicht durch die ehrenamtlichen Richter vorgenommen werden kann. Es kommt allein auf die Verhinderung der Vorsitzenden an.
21a) Gemäß § 320 Abs. 4 S. 2 ZPO entscheiden über den Tatbestandsberichtigungsantrag diejenigen Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Diese Vorschrift wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren außerhalb der streitigen Verhandlung in § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG dahingehend modifiziert, dass der Vorsitzende allein entscheidet. Daher kam hier grundsätzlich nur eine Berichtigung durch die Richterin T in Betracht. Seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 steht nämlich fest, dass außerhalb der streitigen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter in erster Instanz bei der Tatbestandsberichtigung nicht beteiligt werden. Deswegen hat das Arbeitsgericht eine Tatbestandsberichtigung durch die ehrenamtlichen Richter zu Recht abgelehnt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Arbeitsgerichts Hanau (20.07.1995 – 3 Ca 412/94 –, juris) ist wegen der Gesetzesänderung überholt.
22b) Die Richterin T ist nicht deswegen an einer Entscheidung über den Berichtigungsantrag verhindert, weil sie nun an einem anderen Arbeitsgericht eingesetzt wird. Denn der Begriff der Verhinderung ist bei der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO eng auszulegen.
23aa) Die ZPO regelt nicht, wann ein Verhinderungsfall vorliegt, sondern nur die Folgen. Dabei kommen Verhinderungsfälle nicht nur bei der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO in Betracht, sondern insbesondere auch dann, wenn es um Unterschriftsleistungen der Richter geht. Nach § 163 ZPO ist das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Bei Verhinderung (§ 163 Abs. 2 S. 1 ZPO) genügt grundsätzlich die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Nach § 315 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, so wird die Unterschrift durch einen Vermerk unter dem Urteil ersetzt. Sowohl im Fall des § 315 ZPO als auch im Fall des § 320 ZPO gibt es im Verhinderungsfall – mit den Ausnahmen bei Kollegialspruchkörpern - kein unterschriebenes Urteil oder keine Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung.
24bb) Diese schwerwiegende Rechtsfolge bestimmt den Verhinderungsbegriff. Einer an den Gesetzeszwecken orientierten systematischen Auslegung lässt sich entnehmen, wie der Begriff der Verhinderung zu verstehen ist. Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist das Korrektiv zu § 314 ZPO. Danach liefert der Tatbestand Beweis für das mündliche Parteivorbringen und kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Die Frage der Tatbestandsberichtigung spielt aber auch für die Rechtsmittelinstanz eine besondere Rolle. Auch wenn insoweit zwischen den Zivilgerichten (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO) und den Arbeitsgerichten (§ 67 ArbGG) zu differenzieren ist, sind auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die vom Gericht erster Instanz verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen für das Berufungsgericht bindend (vgl. BAG 25.04.2007 – 6 AZR 436/05, NZA 2007, 1387 f.; ErfK-Koch, 15. Auflage 2015, § 67 ArbGG Rn 1a). Diese Folgen machen deutlich, dass der Verhinderungsgrund im Rahmen des § 320 ZPO eng auszulegen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, § 320 ZPO Rn 12, Einsiedler, MDR 2011, 1454, 1456). Verhindert ist der Richter danach jedenfalls dann, wenn die Tatbestandsberichtigung ihm rechtlich nicht mehr möglich ist, weil ihm kein Richteramt mehr übertragen ist, z. B. beim Ausscheiden aus dem Richterdienst oder der Versetzung in ein anderes Bundesland. Aber auch dann, wenn dem Richter noch ein solches Amt übertragen ist, kann ein Verhinderungsfall vorliegen, z. B. bei zeitlich nicht absehbarer Abwesenheit. Andernfalls könnte im arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren der Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) nicht mehr umgesetzt werden.
25cc) Ausgehend hiervon, lag im vorliegenden Fall kein Verhinderungsgrund vor. Die Richterin, die noch in keine Planstelle eingewiesen ist, ist einem anderen Arbeitsgericht im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm zur richterlichen Dienstleistung zugewiesen worden. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum ihr eine Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag unmöglich sein soll. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu ergehen hat, kann die Entscheidung z. B. durch Aktenversendung auch außerhalb des Arbeitsgerichts Hagen stattfinden. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung die Übertragung eines Richteramtes bei dem Gericht voraussetzt, von dem die Entscheidung gefällt wurde, sind nicht ersichtlich.
26Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu den Kosten des Rechtsstreits.
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Referenzen
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