Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1275/14

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, zugleich auf die Anschlussberufung des Klägers unter teilweiser Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01. April 2014, Az. 5 Ca 2296/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.657,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 7,42 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2009 und endend mit dem Monat Juni 2010 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 15,63 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2010 und endend mit dem Monat Juni 2011 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 23,42 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2011 und endend mit dem Monat Juni 2012 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 31,05 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2012 und endend mit dem Monat Juni 2013 € seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 38,07 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2013 und endend mit dem Monat Juni 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,

aus jeweils 44,99 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2014 und endend mit dem Monat Dezember 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 44,99 € brutto, jeweils fällig am ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ersten auf den Fälligkeitstag folgenden Werktag zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die erstinstanzlichen Kosten werden zu 59 % dem Kläger und zu 41 % der Beklagten auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 61,5 % dem Kläger und zu 38,5 % der Beklagten auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.


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