Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 9 Sa 1275/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, zugleich auf die Anschlussberufung des Klägers unter teilweiser Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01. April 2014, Az. 5 Ca 2296/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.657,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 7,42 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2009 und endend mit dem Monat Juni 2010 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 15,63 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2010 und endend mit dem Monat Juni 2011 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 23,42 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2011 und endend mit dem Monat Juni 2012 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 31,05 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2012 und endend mit dem Monat Juni 2013 € seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 38,07 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2013 und endend mit dem Monat Juni 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 44,99 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2014 und endend mit dem Monat Dezember 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 44,99 € brutto, jeweils fällig am ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ersten auf den Fälligkeitstag folgenden Werktag zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die erstinstanzlichen Kosten werden zu 59 % dem Kläger und zu 41 % der Beklagten auferlegt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 61,5 % dem Kläger und zu 38,5 % der Beklagten auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus den Gesichtspunkt der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sowie der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG.
3Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.05.1978 bis zum 29.02.2008 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen, zunächst der Q GmbH.
4Ziffer 4 des Dienstvertrages vom 28.04.1978 lautet:
5„Betriebliche Altersversorgung
6Zur weitergehenden Alterssicherung gehören Sie neben der gesetzlichen Altersversorgung unserer betrieblichen Werksaltersversorgung an.
7Ebenfalls können Sie der der Pensionskasse der chemischen Industrie beitreten; in diesem Falle übernimmt die Q GmbH als Mitgliedsfirma zwei Drittel der Regelbeiträge.“
8Die „Werksaltersversorgung“ enthält eine Direktzusage und beruht auf einer Versorgungsordnung der Q GmbH vom 06. April 1984(Bl. 877 ff. d. A.), in Kraft seit dem 1. Januar 1981, welche die bisherige Regelung über die Altersversorgung vom 1. Juli 1974 ersetzt hat. Diese lautet u.a.:
9§ 2 Versorgungsleistungen
10….
115. Für Mitarbeiter, die Mitglied in der Pensionskasse der chemischen Industrie, Duisburg, sind, übernimmt Q zusätzlich zwei Drittel der satzungsgemäßen Beiträge, im Höchstfall bis zu 4 % des maßgeblichen Monatseinkommens.
12§ 5 Kürzung der Werksrenten
131. Die Werksrenten sollen neben anderen Versorgungsbezügen zu einer angemessenen Gesamtversorgung beitragen.
142. Bei ihrer Feststellung werden die Werksrenten entsprechend – gegebenenfalls anteilig – gekürzt, wenn die Gesamtversorgung 75 % des für die Berechnung maßgeblichen Einkommens überstiege.
153. …
16§ 7 Andere Versorgungsbezüge
171. Zu den anderen Versorgungsbezügen, die auf die Gesamtversorgung angerechnet werden, gehören
18....
19e) Pensionen der Pensionskasse der chemischen Industrie, Duisburg, soweit sie auf Beiträgen der Q beruhen.
20Der Dienstvertrag vom 12.12.1986 bestimmt unter Ziffer 9:
21Versorgung
22Herr T ist bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschland angemeldet. Die Versorgung im Todesfall, bei Invalidität und bei Ausscheiden aus Altersgründen regelt sich nach den Versorgungsrichtlinien dieser Kasse. Die hierfür aufzuwenden Prämien werden zu einem Drittel von ihm und zu zwei Dritteln von Q getragen.
23Mit Antrag vom 06.12.1978 meldete die Q GmbH den Kläger als Firmenmitglied zum 01.01.1979 unter Bezugnahme auf § 3 Buchstabe d der AVB zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands an, welche später in Pensionskasse der deutschen Wirtschaft umfirmierte, (im Folgenden: PKDW) zum Tarif A (bei laufender Beitragszahlung steigende Pension) an. Die Q GmbH war und folgend die Beklagte ist Kassenfirma Nr. 215 der PKDW. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse nach § 118b Abs. 3 VAG.
24Die Satzung der damaligen Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands nannte - in der am 01.01.1979 gültigen Fassung vom 01.01.1974 - in § 1.3 als ihren Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. Auf der Rückseite der Satzung war § 1 BetrAVG mit den Regelungen zur Unverfallbarkeit der Anwartschaft abgedruckt.
25Die Satzung bestimmt in ihren Tarifbedingungen (TaB) zu Tarif A unter § 1.1, dass der Regelbeitrag 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes nach § 12 AVB beträgt. Er ist zu 1/3 von dem Mitglied und zu 2/3 von der Kassenfirma zu tragen. Nach § 1.2 kann die Pensionskasse auf Antrag dem Mitglied gestatten, zur Erhöhung der Pensionsanwartschaften laufend zusätzliche Beiträge zu entrichten. Diese Verpflichtung kann anstelle des Mitgliedes auch durch die Kassenfirma übernommen werden. § 3 bestimmt zu Tarif A, dass die Beitragsrückgewähr sich nach § 14 AVB richtet.
26Mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), gültig seit dem 01.12.1999, führte die PKDW eine Überschussbeteiligung nach § 15 a und später § 15 b ein. Die Beschlussfassung über die Überschussbeteiligung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Außerdem gewährte die Pensionskasse für bereits laufende, um Gewinnanteile erhöhte Pensionen in den Tarifen A, B und C einen zeitlich befristeten Gewinnzuschlag. § 25 AVB regelt die Voraussetzungen der Alterspension und die Möglichkeit, die Pension ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Abschlägen von 0,4 % je Monat des Pensionsbeginns vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Aktuell gelten die AVB bei der PKDW in der Fassung vom 01. September 2012.
27Die Beitragsleistungen führte die Arbeitgeberin ab. Der zwei Drittel des Gesamtbeitrags betragende Arbeitgeberanteil wurde ab 1984 mit einem Pauschalsteuersatz nach § 40b EStG versteuert, ab dem 01.01.2002 nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlt; der ein Drittel des Gesamtbeitrags umfassende Arbeitnehmeranteil wurde dem versteuerten Nettoverdienst des Klägers entnommen.
28Die den Steigungsbeträgen zugrunde liegenden genehmigten Zinssätze der Aufsichtsbehörde betrugen in der Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.2003 4 % und die der Zeit v. 01.01.2004 bis zum 29.02.2008 3 %. In den vergleichbaren Zeiträumen betrug der Höchstzinssatz der DeckRV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 a VAG bis zum 31.12.2003 3,25 %, ab dem 01.01.2004 2,75 % und ab dem 01.01.2007 2,25 %.
29§ 22 der Satzung der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 2002 lautet:
30„§ 22 Versicherungsmathematische Prüfung
311. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
322. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
333. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.
34Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschussanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.
354. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
365. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschussverwendung.“
37Im Wesentlichen inhaltsgleich war § 22 der Satzung der PKDW in den seit dem 01. Januar 1997 geltenden Fassungen formuliert; in früheren Fassungen der Satzung befand sich eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Klausel in deren § 26 Ziffer 4. Seit der am 1. August 2005 in Kraft getretenen Fassung befindet sich eine wesentlich inhaltsgleiche Regelung nunmehr in § 16 Absatz 4 der Satzung.
38Bis 1997 schrieb die Pensionskasse bestehenden Anwartschaften alle 3 Jahre einen Gewinnanteil aus der Überschussbeteiligung gut, in dem Zeitraum von 1998 bis 2000 geschah dies jährlich. Gewinnanteile wurden nach den Erläuterungen zu einzelnen Begriffen aus dem Geschäfts- und Lagebericht der PKDW als Beteiligung an dem Gewinn der Gesellschaft definiert, deren Höhe in der Regel alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und unbefristet, d. h. solange wie das Versicherungsverhältnis aktiv oder passiv besteht, gelten. Danach wurde die Gutschrift eingestellt. Ab 2005 nahm die Pensionskasse die Gutschrift auf Anwartschaften, die auf nach 2005 gezahlten Beiträgen beruhen, wieder auf. Befristete Gewinnzuschläge, die jeweils nach Ablauf des Befristungszeitraums von der Mitgliederversammlung neu zu beschließen waren, zahlte die Pensionskasse ab dem 01.07.2003 nicht mehr.
39Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Ein unter dem 8. April 2003 für die PKDW erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung wies zum 31. Dezember 2002 einen Verlust in Höhe von 153.366.523,50 € aus. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut:
40„Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):
411. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.
422. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:
43a) ...
441.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.
452.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4% herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst.
463.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.
47c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.
48Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.
49Die Beklagte meldete den Kläger anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem zum 28.02.2008 als Mitglied bei der PKDW ab. Mit Pensionsbescheid vom 06.03.2008 erhielt der Kläger von der PKDW eine vorgezogene Altersrente von 746,24 € ab dem 01.03.2008.
50Die Zahlung von Kassenleistungen der PKDW erfolgt gemäß § 18 Abs. 2 ihrer AVB „in der Regel monatlich nachträglich.“
51Unter Berufung auf § 22 Abs. 4 ihrer Satzung setzte die PKDW nach Maßgabe entsprechender Herabsetzungsentscheidungen der Mitgliederversammlung um einen Herabsetzungsfaktor herab. Sie reduzierte so gegenüber dem Kläger die Anfangsrente zum 01.07.2009 um 1,31 % auf noch 738,82 €, zum 01.07.2010 um 1,27 % auf 730,61 €, zum 01.07.2011 um 1,22 % auf 722,82 €, zum 01.07.2012 um weitere 1,21 % auf 715,19 € und seit dem 01.07.2013 um 1,21 % auf 708,17 €.
52Die davon gesonderte Werksrente aus der Direktzusage wurde bei der Beklagten auf der Grundlage einer gebündelten Anpassungsentscheidung ab dem 01.02.2010 um 3,51 % und ab dem 01.02.2013 um 5,94 % erhöht.
53Der Kläger hat die Zahlung eines nach seiner Berechnung durch unterlassene Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG und drüber hinaus durch die Leistungsherabsetzungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31. März 2014 entstandenen Zahlungsrückstandes der Beklagten in Höhe von 2.849,86 € sowie die zukünftige Leistung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 110,15 € seit dem Monat April 2014 begehrt.
54Hierzu hat er vorgetragen, die Beklagte habe für die Erfüllung der zugesagten Leistung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einzustehen. Die Versorgungsregelung enthalte nach den Regelungen in den Arbeitsverträgen eine beitragsbezogene Leistungszusage.
55Der satzungsgemäß zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragende Eigenbeitragsanteil des Klägers sei nicht freiwillig. Bei Ausübung der Option des Arbeitnehmers zum Beitritt in die Pensionskasse verpflichte die Beklagte sich automatisch zur Übernahme der satzungsgemäßen Pflichten einer Kassenfirma. Damit seien konkludent die Beitrags- und Leistungspflichten aus dem Regelwerk der PKDW in den Anstellungsvertrag mit einbezogen worden.
56Hinsichtlich des Gesamtbeitrags zur PDKW bestehe ein einheitliches Versorgungsverhältnis. Auch teilweise Abweichungen von den Bestimmungen des BetrAVG habe die Beklagte als Arbeitgeberin sich deutlich und ausdrücklich vorbehalten müssen.
57Diese Auslegung des Verständnisses der arbeitsvertraglichen Regelungen als beitragsorientierte Leistungszusage folge aus dem Wortlaut der Überschrift zu Nr. 4 des Arbeitsvertrages von 1978 wie auch durch die gelebte Ausgestaltung in Form der An- und Abmeldung und Beitragsabführung durch die Beklagte und die steuerliche Handhabung der Beklagten. Aus der steuerlichen Behandlung könne aus der Sicht des Klägers auf die Erteilung einer Versorgungszusage geschlossen werden. Dazu lasse sich die Rechtsprechung zur Direktversicherung übertragen. Die Form der beitragsorientierten Leistungszusage sei sowohl bei Direktversicherung als auch bei Pensionskassen immer üblich gewesen. Die Beitragszusage an den Arbeitnehmer setze begrifflich die Zusage einer Leistung voraus, die sich nach bestimmten Faktoren und Regelungen berechnen lasse. Die steuerfreie Zahlung der Arbeitgeberanteile nach dem 01.01.2002 lasse sich nach den Voraussetzungen der §§ 3, 63 EStG nur dahin verstehen, dass mit ihnen der Aufbau einer kapitalgedeckten, betrieblichen Altersversorgung habe gewährleistet werden sollen. Entsprechend seien nach § 40 b EStG a. F. die verwendeten Begriffe der Beiträge für die Direktversicherung und Zuwendung an eine Pensionskasse im Sinne des § 16 Abs. 3 BetrAVG gleich zu setzen.
58Bei der Auslegung der Arbeitsverträge sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Arbeitsverträge der Beklagten gleiche Textpassagen enthielten. Mehrdeutigkeiten gingen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
59Die Rentenleistung der PDKW an den Kläger bestehe nicht aus einem garantierten und nicht garantierten Teil. Die Leistungsherabsetzung erfasse die vollständig bis 2001 erworbenen Jahrespensionsanwartschaften einschließlich der unbefristeten Gewinnanteile, die vor 2001 gezahlt worden sind.
60§ 22 der Satzung der PDKW entfalte im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis keine Wirkung und stelle einen unzulässigen Widerruf einer Versorgungszusage für Anwartschaften aus der Vergangenheit dar.
61Die Einstandspflicht der Beklagten erfasse auch die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG. Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auf die PKDW wegen der Verwendung eines höheren Zinssatzes als des Höchstzinssatzes nach der Deckungsrückstellungsverordnung nicht anwendbar. Entsprechend sei der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG so zu verstehen, dass zu seinen Einführungszeitpunkt zum 01.01.1999 nur die regulierten Pensionskassen von der Anpassungspflicht befreit sein sollen, deren Zinssatz auch dem Höchstzinssatz nach § 65 VAG i. V. m. § 1 der Deckungsrückstellungsverordnung entspreche. Davon dürfe nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG nicht abgewichen werden.
62Der Kläger hat beantragt,
63- 64
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.849,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,42 € seit dem 01.02.2010,
aus je 33,61 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2010
66und aus je 41,82 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2011
67und aus je 49,61 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. 2012
68und aus je 57,24 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01., 01.02. 2013,
69und aus je 103,13 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2013
70und aus je 110,15 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02. und 01.03. 2014 zu zahlen.
71- 72
2. Die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.04.2014 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 110,15 € Brutto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Beginn des jeweiligen Folgemonates zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt
74die Klage abzuweisen.
75Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Ausgleich der Leistungsherabsetzung durch die PKDW noch auf Anpassungsprüfung. Sie habe keine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. Die in Betracht kommenden Regelungen des Arbeitsvertrages seien vielmehr als reine Beitragszusage im Sinne einer privaten Altersvorsorge des Klägers als Versicherungsnehmer zu verstehen, nicht als eigenes Versorgungsversprechen der Beklagten. Der Eigenanteil des Klägers sei aus zu versteuerndem Arbeitsentgelt als reiner Beitrag zur privaten Vorsorge geleistet worden. Den Regelungen sei kein Wille zur Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich der Leistungen der PKDW zu entnehmen. Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelungen beschränke die Leistungen der Beklagten auf eine ausdrückliche Beitragsübernahme. Dementsprechend grenze die Überschrift zwischen betrieblicher Altersversorgung und Werksaltersversorgung als echter Leistungszusage ab. Folgerichtig sei aus der Fassung der Ziffer 9 des Arbeitsvertrages von 1986 der Begriff „betrieblich“ gestrichen worden. Die Regelungen des Arbeitsvertrages 1986 bestätige den Charakter als reine Beitragszusage. Erweiterungen der Leistungsseite hätten von der Beklagten ausdrücklich zugesagt bzw. geregelt sein müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzeslage 1978. Das BetrAVG habe zu diesem Zeitpunkt nur die reine Leistungszusage gekannt. Die beitragsorientierte Leistungszusage sei erst mit dem Rentenreformgesetz zum 01.01.1999 eingeführt worden.
76Dementsprechend sei der Beitritt zur PDKW ausschließlich von dem Willen des Arbeitnehmers abhängig gewesen. Die Beklagte habe auch im Hinblick auf die zum 21.06.2002 eingeführte Ausnahmereglung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG keine Umfassungszusage erteilt. Im Zweifel sei die Einstandspflicht durch den Arbeitgeber nicht gewollt, wenn er diese nicht ausdrücklich regeln würde.
77Die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberanteile sei für die Auslegung als Beitragszusage oder beitragsorientierte Leistungszusage nicht maßgebend. Das nachträgliche Verhalten der Beklagte fünf Jahre nach Anmeldung des Klägers zur Pensionskasse stehe nicht in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang. Die Beträge seien unter Anrechnung eines Zukunftssicherungsbeitrages, der nach § 2 LStDV a. F. keine betriebliche Altersversorgung voraussetze, als Lohn gezahlt worden. Auch die Anwendung von § 40 b Abs. 1 S. 1 EStG lasse nicht auf den Willen zur Erteilung einer Beitragszusage schließen. § 40 b EStG setze nur die Beträge der Direktversicherung mit den Zuwendungen an die Pensionskasse unter Bezugnahme auf die Pensionskasse als besonderem Versicherungsträger gleich.
78Jedenfalls seien die Überschussanteile weder vor 1999 noch nach §§ 15 a, b AVR von dem ursprünglichen Leistungsversprechen erfasst. Ein solcher unkalkulierter Umfang der Leistungszusage sei der Beklagten nicht zu unterstellen. Die tatsächliche Erwirtschaftung der Überschussanteile sei nicht vorhersehbar gewesen. § 4 der TB garantiere nur die tarifgemäße Rente mit dem Garantiezins. Überschussanteile würden nur das versicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Pensionskasse betreffen. Eine Einbeziehung in das Versorgungsversprechen auf Leistungsbestimmung sei nur anzunehmen, wenn auf die Regelwerke der Pensionskasse dynamisch verwiesen worden sei. §§ 15 a, b der AVB regelten keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Überschussbeteiligung. Diese Überschussbeteiligung ergäbe sich nur durch die Bezugnahme auf § 22 der Satzung. Die Sanierungsklausel des § 22.4 stelle das Spiegelbild zur positiven Abweichung der Beitrags- und Leistungsabrede durch die Überschussbeteiligung dar und betreffe dementsprechend als Beitragsrückerstattung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ausschließlich die Leistungsseite und das Versicherungsverhältnis.
79Die Überschussanteile seien nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG jedenfalls deshalb nicht in den Ausgleichsanspruch einzubeziehen, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Leistungskürzung die Summe der seit 1999 zugeteilten Gewinnanteile nach §§ 15 a, b AVB übersteige. Der Kläger habe in seiner Darlegung nicht zwischen den bis 1999 zugeflossenen Gewinnanteilen und tarifgemäßer Rente unterschieden. Vor 1999 bestehe kein Anspruch auf die Gewinnanteile entsprechend der Neuregelung der AVB 1999. Dazu hat die Beklagte einen fiktiven Rentenverlauf behauptet, aufgeteilt in tarifgemäße Rente und tatsächliche Rente und Rente ohne Gewinnanteile (Bl. 529 d. A.).
80Es bestehe auch keine Anpassungsprüfungsverpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, da die PKDW die Überschussanteile mit Rentenbeginn 2008 ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwende, entsprechend der vorgegebenen Berechnungsweise nach § 22 der Satzung, §§ 15 b, 16 AVB. Eine absolute Erhöhung der Rentenleistungen sei nicht maßgeblich.
81Darüber hinaus sei die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ausgeschlossen. Der aufsichtsbehördlich genehmigte Rechnungszins der PKDW sei dem Zinssatz aus der Deckungsrückstellungsverordnung gleichzusetzen. Zum Zeitpunkt der Einführung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hätten nur regulierte Pensionskassen mit genehmigten Rechnungszins bestanden. Dieser genehmigte Rechnungszins sei ebenso nach dem Vorsichtsprinzip kalkuliert wie der Zinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung.
82Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
83Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 697 bis 702 d. A.).
84Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie meint weiterhin, sie habe lediglich eine reine Beitragszusage erteilt. Dies ergebe sich aus Ziffer 4 Absatz 2 des Dienstvertrages vom 28.04.1978. Eine über die Beitragsleistung hinausgehende Verpflichtung finde im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag. Die Verwendung des Terminus „Regelbeiträge“ ändere daran nichts. Das Arbeitsgericht habe die erforderliche klare Trennung Zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis nicht beachtet.
85Die Überschussbeteiligung durch die Pensionskasse sei nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Auch die PKDW garantiere ihren Mitgliedern nur die tarifgemäße Rente, nicht eine zusätzliche aus Gewinnanteilen. Auch sei eine Überschussbeteiligung durch die §§ 15a und 15b der AVB der PKDW erst mit dem 1.1.1999 ohne Rückwirkung eingeführt worden.
86Ergänzend trägt sie vor, das Arbeitsgericht habe unrichtig nicht zwischen den auf den Arbeitgeberbeiträgen und den Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der PKDW unterschieden. Für den auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Anteil treffe die Beklagte keine Einstandspflicht. der Kläger habe diese Beiträge freiwillig entrichtet. Dieser Teil sei nicht als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren.
87Zur Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG sei die Beklagte auch wegen Eingreifens der Ausnahmeregelung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet.
88Die Beklagte beantragt,
89das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.04.2014, Aktenzeichen 5 Ca 2296/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
90Der Kläger beantragt sinngemäß, teils im Wege der Anschlussberufung,
91- 92
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.04.2014, Aktenzeichen 5 Ca 2296/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 2.849,86 € hinaus weitere 1.363,32 €, also insgesamt 4.213,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 7,42 € seit dem 01.02.2010
95und aus je 33,61 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2010
96und aus je 41,82 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2011
97und aus je 49,61 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. 2012
98und aus je 57,24 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01., 01.02. 2013,
99und aus je 103,13 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2013
100und aus je 110,15 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02. und 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014
101und aus je 117,07 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01.2015 zu zahlen.
102- 103
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 117,07 € brutto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Beginn des jeweiligen Folgemonates zu zahlen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.
105Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe ihren Mitarbeitern im Anstellungsvertrag nicht nur die Möglichkeit eröffnet, Mitglied der der Pensionskasse zu werden, sondern für den Fall der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sich auch selbst verpflichtet, die satzungsgemäßen Pflichten der Kassenfirma zu übernehmen. Mit der Verpflichtung habe sie sämtliche Regelungen der Pensionskasse auf der Beitrags- und der Leistungsseite konkludent in den Anstellungsvertrag einbezogen.
106Der Kläger habe keine freiwilligen Eigenbeiträge außerhalb der betrieblichen Altersversorgung an die Pensionskasse geleistet. Sein Anteil in Höhe eines Drittels der satzungsgemäßen Beiträge sei ein Pflichtbeitrag, der sich mit dem Beitritt zur Kasse aus deren Beitragsregeln ergebe. Darüber hinausgehende, freiwillige Beiträge wären mit einer anderen Buchungsziffer durch die PKDW gekennzeichnet worden. Nur für die auf derart freiwilligen, hier jedoch nicht vorliegenden Beitragsteile beruhenden Leistungen habe die Arbeitgeberin nicht einzustehen.
107Die sich aus den Bestimmungen der PKDW ergebenden Überschussanteile seien Bestandteil der jährlichen Aufrechnungsbescheinigung der Pensionskasse. Aus der jeweils mitgeteilten Pensionsanwartschaft ergebe sich die Rentenhöhe; die Gewinnanteile seien vorbehaltloser Bestandteil der jeweiligen Jahrespensionsanwartschaft.
108Mit der Anschlussberufung begehrt er weitergehend die Zahlung behaupteter rückständiger Leistungen aus der Zeit bis zum 31.12.2014, welche zuvor als künftige Leistung begehrt waren. Darüber hinaus verlangt der den Ausgleich der ab der Rentenzahlung für den Monat Juli 2014 durch die PKDW vorgenommenen, weiteren Leistungsherabsetzung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 2 neu zur Berufungserwiderung (Bl. 876 d. A.) Bezug genommen.
109Die Beklagte beantragt,
110die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
111Insoweit trägt sie ergänzend vor, sie habe nicht die allein für die Werksrente gebildeten Stichtage einer gebündelten Anpassungsprüfung, den 01.02.2010 und den 01.02.2013, zu Grunde zu legen. Vielmehr müsse, wenn und soweit hinsichtlich der Pensionskassenleistung eine Anpassungsprüfung stattzufinden habe, diese zu einem anhand des individuellen Rentenbeginns bestimmten Stichtag stattfinden. Nunmehr habe sie, sachlich durch die Verknüpfung mit dem Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung durch die PKDW jeweils am 01.07. jeden Jahres begründet, mit Beschluss der Geschäftsführung vom 31. März 2015 entschieden, sollte wider Erwarten eine Pflicht zur Anpassungsprüfung endgültig bestätigt werden, diese Prüfung der Pensionskassenleistung gebündelt zum Stichtag 01.07.2015 und zukünftig sowie rückwirkend jeweils im Turnus von drei Jahren vorzunehmen.
112Wegen der weiteren vielfältigen Einzelheiten des umfassenden Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren umfangreiche Anlagen verwiesen.
113Entscheidungsgründe
114I. Die Berufung wie auch die Anschlussberufung sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 524 Abs. 1 ZPO) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 , § 524 Abs. 3 S. 1 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
115Hinsichtlich der Anschlussberufung ist die teilweise erfolgte Umstellung des Antrags von einer Klage auf künftige Leistung auf nunmehr sofortige Leistung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die zudem erfolgte Einbeziehung der sich aus der zum 01.07.2014 erfolgten Leistungsherabsetzung ergebenden Ansprüche ist gemäß § 263 ZPO sachdienlich.
116II. Die Berufung ist lediglich zum Teil begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger keine Erhöhung der Pensionskassenleistung zu den von ihm reklamierten Anpassungsprüfungsstichtagen. Weiter beginnt der Zinsanspruch aus der verbleibenden Hauptforderung später als durch das Arbeitsgericht zuerkannt.
117Hingegen ist die Berufung unbegründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zum Ausgleich der vollen Kürzung der Pensionskassenleistung richtet.
118Die Anschlussberufung ist hinsichtlich der Forderung auf Ausgleich auch der ab dem 01.07.2014 eingetretenen Kürzung der Pensionskassenleistung wie auch der Umstellung von einem Antrag auf künftige Leistung auf gegenwärtige Leistung hinsichtlich der bis einschließlich Dezember 2014 fällig gewordenen Ausgleichsbeträge und insoweit der künftigen Leistung ab dem Monat Januar 2015 begründet, jedoch bezüglich der Zinsforderung teilweise und der weiteren aus dem Gesichtspunkt der Anpassungsprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG geforderten Teilbeträge der Hauptforderung insgesamt unbegründet.
1191. Die Klage ist, auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2., zulässig. Bei diesem handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG - 3 AZR 613/12 - 30. September 2014 zu A. I. 2. der Gründe; BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15).
1202. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ausgleich der durch die PKDW vorgenommenen Leistungsherabsetzungen. Die Beklagte steht dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erbringung der vollen Versorgungsleistung aus der Pensionskassenzusage ein, soweit diese nicht bereits durch die PKDW er-bracht wird. Der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der Versorgungszusage auch dann einzustehen, wenn diese über einen Dritter durchgeführt wird (a). Die Beklagte hat dem Kläger eine Versorgungszusage i.S.d. BetrAVG erteilt (b). Die erteilte Zusage umfasst auch die Leistungen, welche auf dem durch den Kläger erbrachten Beitragsanteil beruhen (c). Die Beklagte hat dem Kläger die Leistungsherabsetzungen der PKDW im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszugleichen (d).
121a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das AVmG vom 26. 6. 2001 in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des 3.Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 19 Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9; BAG 29. August 2000 – 3 AZR 201/00; BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 713/98 BAG 07. März 1995 – 3 AZR 282/94; BAG 11. Februar 1992 – 3 AZR 138/91).
122Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das AVmG aufgegriffen (Schlewing in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 5 G Rn. 1). Wie die amtliche Begründung zeigt, sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt” werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht” (BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12 Rn. 25; BAG 19 Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9).
123b) Die Beklagte hat dem Kläger nicht nur eine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage und damit eine Versorgungszusage i.S.d. BetrAVG erteilt.
124aa) Eine reine Beitragszusage ist rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird vom BetrAVG nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt (BAG 07. September 2004 – 3 AZR 550/03 – NZA 2005, 1239, 1241). Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - NZA 2005, 1239, 1241 zu B I 2 a der Gründe).
125bb) Die Q GmbH hat dem Kläger mit dem Dienstvertrag vom 28.04.1978 und dem Dienstvertrag vom 12.12.1986 keine reine Beitragszusage erteilt, sondern die Pflicht übernommen, auf Verlangen des Klägers diesen bei der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands (nunmehr: PDKW) anzumelden und Beiträge für ihn zu entrichten, damit er einen Versorgungsanspruch gegen diese erwirbt. Damit hat sie eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt. Dies ergibt die Auslegung der Vertragserklärungen und der weiteren relevanten Umstände.
126Bereits Ziffer 4 des Dienstvertrages vom 28.04.1978 lautet:
127„Betriebliche Altersversorgung
128Zur weitergehenden Alterssicherung gehören Sie neben der gesetzlichen Altersversorgung unserer betrieblichen Werksaltersversorgung an.
129Ebenfalls können Sie der der Pensionskasse der chemischen Industrie beitreten; in diesem Falle übernimmt die Q GmbH als Mitgliedsfirma zwei Drittel der Regelbeiträge.“
130Damit ist zwar bei isolierter Würdigung des Wortlauts des Abs. 2 der Ziffer 4 lediglich die Übernahme einer Beitragszahlung formuliert. Diese Klausel ist jedoch Teil der Ziffer 4, die insgesamt die Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ trägt. Diese Stellung der Klausel spricht im Rahmen der systematischen Auslegung für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung auch hinsichtlich des Abs. 2 der Ziffer 4. Diese wird im Ergebnis dadurch gestützt, dass die Versorgungsordnung der Q GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 06. April 1984 (Bl. 877 ff. d. A.), in Kraft seit dem 1. Januar 1981, welche die bisherige Regelung über die Altersversorgung vom 1. Juli 1974 ersetzt hat, in § 2 Ziffer 5 vorsieht, dass die Arbeitgeberin für ihre Mitarbeiter, die Mitglied in der Pensionskasse der chemischen Industrie, Duisburg, sind, zusätzlich zwei Drittel der satzungsgemäßen Beiträge, im Höchstfall bis zu 4 % des maßgeblichen Monatseinkommens, übernimmt. Hieraus konnte und durfte der Arbeitnehmer und damit der Kläger entnehmen, dass die Beitragsleistung der Arbeitgeberin zur Pensionskasse in das System der betrieblichen Altersversorgung als deren integraler Bestandteil eingebunden war und damit die satzungs- und bedingungsgemäßen Pensionskassenleistungen betriebliche Altersversorgung darstellen.
131Der Umstand, dass der Beitritt zur Pensionskasse lediglich als auf Wunsch des Klägers erfolgend geregelt war, ändert daran nichts. Ein entsprechender Wunsch ist aus wirtschaftlichen Gründen in aller Regel zu erwarten und bildet damit eine bloße Formalie. Unabhängig davon ist im Streitfall der Wunsch durch den Kläger geäußert worden, die Bedingung für die Beitragspflicht der Beklagten und die daran anknüpfenden weiteren Folgen sind somit eingetreten.
132Mit Antrag vom 06.12.1978 meldete die Q GmbH den Kläger als Firmenmitglied zum 01.01.1979 unter Bezugnahme auf § 3 Buchstabe d der AVB zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands an. Auch dies durfte der Kläger als Vollzug der Pflichten der Beklagten aus einer betriebsrentenrechtlichen Versorgungszusage verstehen. Der Dienstvertrag vom 12.12.1986 bestätigt dies unter Ziffer 9. mit der dortigen Formulierung:
133„Versorgung
134Herr T ist bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschland angemeldet. Die Versorgung im Todesfall, bei Invalidität und bei Ausscheiden aus Altersgründen regelt sich nach den Versorgungsrichtlinien dieser Kasse. Die hierfür aufzuwenden Prämien werden zu einem Drittel von ihm und zu zwei Dritteln von Q getragen.“
135Die in Satz 2 dieser Klausel enthaltene Aussage, dass die Versorgung sich in den Fällen des Todes, der Invalidität und des Ausscheidens aus Altersgründen nach den Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse richtet, durfte der Kläger dahin verstehen, dass nicht lediglich die Entrichtung im nächsten Satz genannter Beiträge der Arbeitgeberin den Gegenstand der bereits aufgrund der früheren Regelungen in Vollzug gesetzten Anwartschaftsbeziehung bildete, sondern auch ein durch die Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse inhaltlich ausgestalteter Versorgungsanspruch Gegenstand des dienstvertraglichen Versorgungsversprechens war. Damit hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt.
136cc) Die Beklagte ist durch die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 der PKDW herabgesetzten Leistungen verpflichtet.
137Diese in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens geworden. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (hierzu ausführlich BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12 – Rn 30 ff; ebenso die Parallelentscheidungen des BAG vom selben Tag: 3 AZR 624/12, 3 AZR 615/12, 3 AZR 616/12, 3 AZR 619/12 und 3 AZR 620/12).
138c) Die Einstandspflicht umfasst, wie die Versorgungszusage, auch den auf dem eigenen Beitragsanteil des Klägers zur Pensionskasse beruhenden Leistungsanspruch.
139aa) Die Einstandspflicht ist nicht bereits in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf das dem Beitragsanteil der Beklagten entsprechende Maß begrenzt. Die Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist nicht entsprechend anzuwenden (deren Anwendung nimmt jedoch die 13. Kammer des LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 04. Juni 2014 – 13 Sa 7/14 Rn. 49) an. Die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f.) betrifft eine von der vorliegenden zu unterscheidende Situation. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG regelt das Maß des arbeitsrechtlichen Ergänzungsanspruchs bei Aufrechterhaltung der zeitratierlich berechneten, unverfallbaren Anwartschaft. Dagegen behandelt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Erfüllung des Versorgungsversprechens. Hierbei ergibt sich die Höhe des Anspruchs, für den einzustehen ist, aus der Ausgangsleistung bei Eintritt des Versorgungsfalles. Für diese dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG nachgelagerte Situation enthält § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine dem § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entsprechende Einschränkung auf die aus Aufwendungen des Arbeitgebers resultierende Leistung. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die durchaus verbreitete Mitfinanzierung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch durch den Arbeitnehmer, gerade auch in den versicherungsförmig ausgestalteten Versorgungswegen, bekannt war. Wenn gleichwohl in dem auf alle externen Durchführungswege anzuwendenden § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine dem § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entsprechende Einschränkung der Einstandspflicht auf den aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teil des Leistungsanspruchs enthalten ist, steht dies als Entscheidung des Gesetzgebers einer entsprechenden Anwendung der Beschränkung aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entgegen.
140Zudem bestand für den Gesetzgeber auch kein Anlass, eine Einschränkung auf den arbeitgeberfinanzierten Teil wie bei dem Ergänzungsanspruch im Falle vorzeitigen Ausscheidens gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auch für den anderen Fall der Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu bedenken und ggf. zu regeln. Denn die Einstandspflicht knüpft an jene Leistung an, welche der Arbeitgeber zugesagt hat. Ob dies auch den Teil der Leistung betrifft, der auf eigenen Beiträgen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers an den externen Versorgungsträger beruht, regelt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht. Die Reichweite der Versorgungszusage ist vielmehr durch ihre Auslegung zu bestimmen.
141Daraus, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. September 2014, Az. 3 AZR 613/12, Rn. 50, die Forderung auf den aus Arbeitgeberbeiträgen resultierenden Anspruch bezieht, ergibt sich für den Streitfall ebenfalls kein anspruchseinschränkender Inhalt. Die Leistung der Pensionskasse beruhte dort auf satzungsgemäßen Beiträgen, die in voller Höhe arbeitgeberfinanziert wurden. Dem Sachverhalt jenes Urteils ist zu entnehmen, dass die Beiträge gemäß § 3 des Arbeitsvertrages „vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert“ wurden. Dies liegt im Streitfall anders; vorliegend wurden die satzungsgemäßen Beiträge zu 1/3 durch den Kläger und zu 2/3 durch die Beklagte getragen.
142bb) Das Versorgungsversprechen der Beklagten umfasst auch den auf Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Teil.
143(1) Dabei schließt die „Freiwilligkeit“, mit welcher der Kläger durch die Ausübung der Option für einen Beitritt zur Pensionskasse die Beitragspflicht nach deren Satzung im Verhältnis zur Pensionskasse der chemischen Industrie und nachfolgend zu PKDW auslöste, für sich genommen eine Umfassung der durch den Arbeitnehmerbeitrag bewirkten Leistungen durch die Versorgungszusage ebenso nicht aus wie die Umfassung allein durch die mit dem Beitritt erfolgte Beitragspflicht des Klägers und die technische Abwicklung der Zahlung des Gesamtbeitrages über die Beklagte nicht schon begründet wird. Diese Umstände sind im Kern lediglich für das Verhältnis des Klägers zum Versorgungsträger von Bedeutung. Der Umfang der Versorgungszusage wird dem gegenüber von den Abreden im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestimmt.
144(2) Das Versorgungsversprechen umfasst auch die auf den Beiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der Pensionskasse, wie seine Auslegung ergibt.
145(a) Im Streitfall ist anzunehmen, dass die Regeln der Dienstverträge vom 28.04.1978 und vom 12.12.1986 jedenfalls hinsichtlich der die Versorgung betreffenden Teile einseitig durch die Arbeitgeberin gestellt wurden. Hierfür spricht ihre äußere Erscheinung ebenso wie der Umstand, dass auf die Pensionskasse und diese betreffende Regelungen hingewiesen wurde und im ersten Dienstvertrag auch die Angehörigkeit zur Werksaltersversorgung genannt ist. Dabei handelt es sich um normativ durch Satzung bzw. Einheitsregelung geregelte Versorgungssysteme, die evident eine größere Zahl von Arbeitnehmer betreffen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Arbeitgeberin würde insoweit individuell ausgehandelte und nicht vorformulierte Klauseln verwenden, derartiges ist auch nicht vorgetragen.
146Die Auslegung eines einseitig durch den Arbeitgeber gestellten Regelungswerks erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben, zu berücksichtigen. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; BAG 15.02.2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33).
147(b) Die Regelung unter Ziffer 4. Abs. 2 des Dienstvertrages vom 28.04.1978 spricht für eine Beschränkung der Zusage auf den aus Beiträgen der Beklagten resultierenden Leistungsumfang. Dem Wortlaut nach hat sich die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, im Fall des Beitritts des Klägers zur Pensionskasse zwei Drittel der Regelbeiträge zu übernehmen. Auch wenn diese Zusage, wie dargelegt wurde, dahin zu verstehen ist, dass zugleich die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen der Pensionskasse zugesagt wurden, ergibt sich daraus nicht, dass auch die auf den Beiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Leistungen umfasst sein sollten. Ziffer 9 Satz 3 des Dienstvertrags vom 12.12.1986 gibt für sich genommen nur den bereits erreichten Sachstand des Anwartschaftsverhältnisses wieder, indem er referiert, dass die aufzuwendenden Prämien zu einem Drittel durch den Arbeitnehmer und zu zwei Dritteln durch die Arbeitgeberin getragen werden. Im vorherigen Satz dieser Ziffer wird weitergehend mitgeteilt, dass die Versorgung sich nach den Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse regelt, bei welcher der Kläger gemäß dem ersten Satz angemeldet ist. Damit ist insgesamt die Versorgung durch Leistungen der Pensionskasse vereinbart, allerdings ohne dass eine klare Aussage darüber vorhanden ist, ob die Zusage hinsichtlich der Versorgungsleistung auch den auf den eigenen Beiträgen des Klägers als Arbeitnehmer beruhenden Teil umfasst.
148Die Möglichkeit, dass die durch den Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers resultierende (Teil-) Leistung umfasst, war bereits vor der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Eigenbeitragszusage, die durch § 1 Abs. 2 Ziffer 4 BetrAVG mit dem HZvNG unter Beachtung der Übergangsregelung des § 30e BetrAVG mit Wirkung ab dem 01.01.2003 erfolgte, anerkannt. Das Gesetz sollte lediglich der Klarstellung dienen und insbesondere die Rahmenbedingungen für eine Förderung in steuerlicher Hinsicht klarstellen. Dies ergibt sich aus seiner Begründung (BT-Drs. 14/9007, S. 34, 35 zu Artikel 3, die lautet:
149„Mit der Regelung wird klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden.
150Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst.
151Zu diesen Beiträgen gehören etwa die von den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gezahlten „Eigenbeiträge“ zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
152Die Klarstellung beseitigt zugleich in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten; sie wird aber insbesondere vor dem Hintergrund der Neuordnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst für erforderlich gehalten.
153Insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine Eigenbeiträge des Arbeitnehmers umfassende Zusage vorliegt, führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007, S. 35) weiter aus:
154„Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.“
155Damit ist die aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers resultierende Leistung nicht schon dann von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst, wenn dieser selbst hinsichtlich seiner Beitragsleistung eine Versorgungszusage erteilt, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Zusage eine solche Umfassung ergibt, der Arbeitgeber die Eigenbeiträge mithin in seine Zusage einbettet (Andresen/Cisch in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 141 Rn. 67). Danach erfordert eine auch auf Leistungen aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers bezogene Versorgungszusage die hinreichend klare Feststellung, dass der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis diesen Teil in sein Versorgungsversprechen einbezogen hat und nicht lediglich auf die im Versicherungsverhältnis bestehende Pflicht zur Zahlung von Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers hingewiesen hat. Hierfür findet sich im Streitfall keine dahingehende, ausdrückliche Abrede.
156Gleichwohl konnte der Kläger als Arbeitnehmer aufgrund des Zusammenhands der in den einzelnen Sätzen der Ziffer 9 des Dienstvertrags vom 12.12.1986 enthaltenen Erklärungen, insbesondere der Nennung der beiderseitigen Beitragspflicht in Satz 3 und der nicht zwischen den einzelnen Beitragsteilen differenzierenden Verweisung aus die Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse für den Leistungsumfang im Versorgungsfall in Satz 2, die Zusage nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass sie auch die auf seinen Beiträgen beruhenden Leistungen umfasste.
157d) Die Beklagte hat dem Kläger die durch die PKDW vorgenommenen Leistungsherabsetzungen der in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszugleichen.
158Die Ausgleichspflicht bezieht sich auch auf den Teil der Ausgangsrente, der auf nicht gesondert ausgewiesenen, in der Anwartschaftsphase durch die PKDW festgesetzten Gewinnanteilen beruht. Die Zusage der Beklagten erfasst über die Verweisung auf die Bedingungen der Pensionskasse auch die in der Phase der Anwartschaft zugewiesenen Gewinnanteile bzw. Überschussbeteiligung. Auch für diese hat die Beklagte einzustehen (BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12, Rn. 42).
159Aus den Kürzungen der Ausgangsleistung durch die PKDW ergibt sich anhand folgender Aufstellung bis zum Ablauf des Monats Dezember 2014 ein durch die Beklagte auszugleichender Rückstand von 1.657,02 € und ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Leistung aus der Pensionskassenzusage, welche die Beklagte mangels Leistung durch die Pensionskasse zu erbringen hat, in Höhe von monatlich 44,99 € brutto.
160Zeitraum ab |
geschuldet |
gezahlt |
Differenz |
Monate |
Summe |
01.07.2009 |
746,24 € |
738,82 € |
7,42 € |
12 |
89,04 € |
01.07.2010 |
746,24 € |
730,61 € |
15,63 € |
12 |
187,56 € |
01.07.2011 |
746,24 € |
722,82 € |
23,42 € |
12 |
281,04 € |
01.07.2012 |
746,24 € |
715,19 € |
31,05 € |
12 |
372,60 € |
01.07.2013 |
746,24 € |
708,17 € |
38,07 € |
12 |
456,84 € |
01.07.2014 |
746,24 € |
701,25 € |
44,99 € |
6 |
269,94 € |
Summe |
1.657,02 € |
3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Zahlung von Anpassungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG betrifft. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Anpassung der Leistung aus der Pensionskasse zu den Stichtagen 01.02.2010 und 01.02.2013 gemäß § 16 Abs. 1, Abs.2 BetrAVG zu prüfen. Insoweit war die Klage von Anfang an unschlüssig.
162a) § 16 Abs. 1 BetrAVG sieht im Grundsatz eine am individuellen Rentenzugangsdatum orientierte Anpassungsprüfung vor, die in dreijährigem Turnus stattfindet. Danach waren die Anpassungsprüfungen, ausgehend von einem Beginn der Versorgungsleistung am 01.03.2008, zu den Stichtagen 01.03.2011 und 01.03.2014 von der Beklagten geschuldet.
163b) Diese Stichtage konnten durch die Bündelung der Anpassungsprüfung der Werksrente bei der Beklagten zum 01.02.2010 und 01.02.2013 nicht verändert werden.
164aa) Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zwar zulässig (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 Rn. 11; BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49).
165bb) Im Streitfall steht der gemeinsamen Anpassungsprüfung der Pensionskassenrente und der Werksrente zu einem Stichtag jedoch für die Vergangenheit entgegen, dass die Beklagte keine Entscheidung getroffen hat, die Pensionskassenrente gemeinsam mit der Werksrente zu einem Stichtag zu prüfen und eine solche Prüfung auch nicht durchgeführt hat. Bei der Leistung aus der Pensionskasse handelt es sich um eine von der Werksrente zu unterscheidende betriebliche Altersversorgung. Dies ist an sich evident und wird dadurch verdeutlicht, dass § 7 Ziffer 1 Buchstabe e) der Versorgungsordnung der Q GmbH vom 06. April 1984 für die Werksrente bestimmt, dass im Rahmen einer Gesamtversorgungsobergrenze die Leistung der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands angerechnet wird. Zudem hat die Beklagte bei der Anpassungsprüfung der Werksrente zu den für diese bestimmten Stichtagen in der Vergangenheit aus ihrer Sicht der Rechtslage konsequenterweise bei der Ausübung billigen Ermessens die Lasten, welche sich aus einer Erhöhung der Pensionskassenleistung in Form höherer laufender Leistungen und einer daraus resultierenden, erhöhten Rückstellung für die künftig höheren Leistungsansprüche, nicht dahin bedenken müssen, ob sie wirtschaftlich angesichts der Ertragskraft des Unternehmens tragbar waren. Die rückwirkende Einbeziehung der Pensionskassenleistung in die Anpassungsprüfungen der Werksversorgung würde damit die Tatsachenbasis für die zu treffende Ermessensentscheidung verändern. Auch angesichts dessen kann die zu vergangenen Stichtagen getroffene Anpassungsentscheidung hinsichtlich der Werksversorgung nicht auch für die Pensionskassenleistung bindend sein.
166c) Die am individuellen Eintritt in die Versorgung orientierten Stichtage werden auch nicht durch die von der Beklagten behauptete Entscheidung obsolet, nunmehr für den Fall, dass sie tatsächlich zur Anpassungsprüfung hinsichtlich der Pensionskassenleistung verpflichtet sei, die Anpassung der Pensionskassenleistung gebündelt zum 01.07.2015 und im dreijährigen Turnus zeitlich davor und danach zu prüfen. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte angesichts der Bedingung, eine solche Prüfung durchzuführen, „sollte sich wider Erwarten eine Verpflichtung der J Q endgültig bestätigen und tatsächlich eine Anpassungsprüfungspflicht hinsichtlich der von der PKDW zugesagten Leistungen bestehen“, überhaupt bereits eine wirksame und hinreichende Entscheidung zur Bündelung getroffen hat und insbesondere auch, ob und inwieweit diese für die Vergangenheit Wirkung entfalten kann. Denn eine tatsächliche Prüfung hat sie bisher nicht durchgeführt. Selbst wenn sie eine solche zu den von ihr genannten Stichtagen durchgeführt hätte, wäre dies im Streitfall unerheblich. Leistungen aus einer Anpassungsprüfung zu den von der Beklagten genannten Stichtagen begehrt der Kläger nicht. Soweit er mit einem am 10.04.2015 vier Kalendertage vor der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz darstellt, wie zu den von der Beklagten genannten Stichtagen die Leistung anzuheben wäre, liegt hierin keine Geltendmachung eines Anspruchs in diesem Berufungsverfahren. Läge sie vor, wäre die Anschlussberufung insoweit unzulässig. Es würde sich um einen neuen Streitgegenstand (hierzu: BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 17) handeln, dessen Einführung in der Berufung unzulässig wäre.
167d) Dem Kläger kann auch nicht die Anpassung zugesprochen werden, die sich ergeben würde, wenn die Anpassungsprüfung zu den individuellen Stichtagen 01.03.2011 und 01.03.2014 durchgeführt würde. Insoweit liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Die Anpassungsprüfung und -entscheidung ist infolge der gesetzlichen Systematik stichtagsbezogen vorzunehmen. Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist anhand der zum Stichtag vorliegenden Daten und der zu diesem Zeitpunkt möglichen Prognose zu beurteilen (BAG 10. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32). Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich deshalb aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 17). Dies gilt auch für den Fall einer auf einen späteren Stichtag bezogenen Anpassungsforderung. Auch dieser liegt ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde.
1684. Der Zinsanspruch ist hinsichtlich der Rückstände nicht bereits ab dem Ersten des auf den Zeitraum, für den die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, folgenden Monats begründet.
169Die Zahlung von Kassenleistungen der PKDW erfolgt gemäß § 18 Abs. 2 ihrer AVB „in der Regel monatlich nachträglich“. Damit ist sie, wie die auch nach monatlichen Zeitabschnitten bemessene Dienstvergütung gemäß § 614 Satz 2 BGB, am Ersten des Folgemonats fällig. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB ein, wenn der Schuldner an dem Fälligkeitstag nicht leistet. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag (BAG 15. Mai 2001 – 1 AZR 672/00 = AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung zu § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F bis 01.01.2002). Hieraus ergibt sich der im Tenor genannte, nach dem Kalender bestimmbare Zinsbeginn. Die weitergehende Zinsforderung hinsichtlich der Rückstände ist unbegründet.
170Hinsichtlich der auf die künftige Leistung ausgeurteilten Zinsen ist die Berufung der Beklagten begründet und die Klage unbegründet. Dies hat die Berufungskammer bei der Entscheidung versehentlich nicht beachtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen aus den künftig fällig werdenden Leistungen. Diese sind keine Leistungen i. S. v. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet wäre, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 613/12, Rn. 51 m. w. Nachw.). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.
1715. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.
172III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, sind die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen. Dabei sind die unterschiedlichen Streitwerte in beiden Rechtszügen zu berücksichtigen, die sich nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen beziehen, ohne dass Rückstände hinzugerechnet werden. Hieraus resultieren die für beide Rechtszüge jeweils tenorierten Kostenquoten.
173IV. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen an eine Versorgungszusage vor dem 01.01.2003 zu stellen sind, um eine auch satzungsgemäße Eigenbeiträge des Versorgungsanwärters umfassende Zusage anzunehmen, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zudem weicht das Urteil in der entscheidungserheblichen Frage, ob der auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhende Teile der Versorgung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen ist, von dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 – 13 Sa 7/14 (Revisionsverfahren anhängig unter 3 AZR 505/14) ab.
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