Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 25/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.03.2015 – 7 BV 82/14 – abgeändert und die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
4Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin, die in E ein Call-Center betreibt, gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Unter dem 09.05.2008 schlossen die Beteiligten (die Arbeitgeberin firmierte seinerzeit unter anderer Bezeichnung) eine Betriebsvereinbarung mit dem Titel „Budgetierung für BR-Seminare“ ab.
5In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a.:
6„§ 01 Gegenstand und Einsatzzweck
7Diese Betriebsvereinbarung regelt die Budgetierung der Kosten für BR-Seminare, Tagungen und Workshops und dient allein der Planung aller damit verbundenen Kosten.
8…
9§ 03 Zeitraum der Budgetierung
10…
11(3) Verhandelt wird dann ausschließlich die Budgethöhe.
12…
13§ 05 Veranstaltungen
14(1) Für die Veranstaltungen ist eine Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG zwingend.
15(2) Buchen einer Veranstaltung:
16…
17(3)
18…
19Sind die Veranstaltungskosten im Budget enthalten, prüft die Arbeitgeberin nur, ob es sich um eine betriebsrätliche Veranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt.
20…
21§ 06 Einigung bei Streitigkeiten
22(1) Bei allen Streitigkeiten, die aus dieser Betriebsvereinbarung entstehen, kann die Arbeitgeberin oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
23…“
24Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die Kopie Bl. 9 – 11 d.A. Bezug genommen.
25Am 27.05.2014 fasste der Betriebsrat den Beschluss, seinen stellvertretenden Vorsitzenden zu einem Seminar „Erfolgstraining für den BRV: Führen mit Pferden“ zu entsenden, welches in der 39. Kalenderwoche 2014 stattfand. Im Vorfeld zur beabsichtigten Seminarteilnahme kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen denBeteiligten, innerhalb derer die Arbeitgeberin mitteilte, dass sie ein solches Seminar für einen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden nicht für erforderlich halte.Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die KopienBl. 4 – 8 sowie Bl. 12 – 14 d.A. Bezug genommen.
26Wie die Beteiligten im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer erläutert haben, nahm der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende an diesem Seminar teil; die Kosten des Seminars sowie gegebenenfalls Reisekosten erstattete die Arbeitgeberin nicht.
27Mit Antrag vom 22.09.2014, am selben Tage beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangen, möchte der Betriebsrat eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand der Kostenübernahme für die beschriebene Seminarteilnahme eingerichtet wissen und die Zahl der Beisitzer auf je 2 festgelegt haben. Der Betriebsrat meint hierzu, dass eine Einigungsstelle zu diesem Regelungsgegenstand jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sei, da die Betriebsvereinbarung in deren § 6 Abs. 1 jegliche Streitigkeit aus der Betriebsvereinbarung der Einigungsstelle unterwirft. Eine solche Streitigkeit sei gegeben, da zu prüfen sei, ob entsprechend § 5 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung eine Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG vorliege.
28Die Arbeitgeberin ist dem entgegengetreten unter Hinweis darauf, dass Fragen der Erforderlichkeit einer Seminarteilnahme sowohl im Bereich des § 37 Abs. 6 BetrVG als auch nach § 40 BetrVG im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden seien; insbesondere hinsichtlich der Seminarkosten sei im Beschlussverfahren die Rechtsfrage der Erforderlichkeit zu klären.
29Da zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt im Streit gewesen sei, ob derBetriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage des Seminars die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt habe, scheide eine Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich aus. Insbesondere liege keine von Gesetzes wegen mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vor, sodass allein die Betriebsvereinbarung vom 09.05.2008 heranzuziehen sei. Aus dessen Wortlaut ergebe sich allerdings nicht, dass die Prüfung der Erforderlichkeit der Einigungsstelle vorbehalten sei.
30Durch Beschluss vom 06.03.2015, dem Vertreter der Arbeitgeberin am 17.03.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und hierzu ausgeführt, auf der Grundlage des Wortlautes der Betriebsvereinbarung sei eine Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Beteiligten die Frage der Erforderlichkeit weder der Einigungsstelle zugewiesen, noch dieser entzogen hätten. Insgesamt ergebe die Betriebsvereinbarung, dass es sich nicht ausschließlich um administrative Regelungen hinsichtlich der Budgetierung handele, sondern auch inhaltliche Voraussetzungen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne geklärt werden sollen. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 06.03.2015 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.
31Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 31.03.2015 eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.
32Die Arbeitgeberin trägt vor:
33Wenn auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung die theoretischen Grundlagen des Einigungsstelleneinrichtungsverfahrens zutreffend beschrieben habe, so habe es in der Subsumtion nicht berücksichtigt, dass es vorliegend nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne der Bestimmungen desBetriebsverfassungsgesetzes gehe, sondern um eine freiwillige Betriebsvereinbarung. Dementsprechend habe das Arbeitsgericht den Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit falsch angewendet. Insbesondere sei die Betriebsvereinbarung nicht nach den allgemein anerkannten Kriterien zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen ausgelegt worden. Hieraus würde sich zweifelsohne ergeben, dass durch die Beschreibung der zwingenden Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG die Prüfung der Erforderlichkeit eines Seminars nicht der Einigungsstelle zugewiesen sei.
34Die Arbeitgeberin beantragt,
35den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund – 7 BV 82/14 – vom 06.03.2015, zugestellt am 17.03.2015, abzuändern und die Anträge abzuweisen.
36Der Betriebsrat beantragt,
37die Beschwerde zurückzuweisen.
38Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Auch wenn es richtig sei, dass es vorliegend nicht um einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung gehe, so ergebe sich aus § 6 der Betriebsvereinbarung sehr wohl, dass die Einigungsstelle verbindlich für alle Betriebsparteien entscheiden dürfe und welche Regelungsgegenstände erfasst seien. Der Gesamtzusammenhang ergebe sodann, dass hierunter auch die Erforderlichkeit eines Seminars falle.
39Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
40B.
41Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, da eine Einigungsstelle mit dem vom Betriebsrat begehrten Regelungsgegenstand im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht einzurichten ist.
42I. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig. Es handelt sich um den im Rahmen des § 100 Abs. 1 ArbGG gebotenen Antrags auf Einsetzung einer Einigungsstelle.
43Allerdings wird im Bereich nicht erzwingbarer, also freiwilliger Mitbestimmung die Auffassung vertreten, einen Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle im Sinne des § 100 ArbGG könnten nur beide Betriebspartner gemeinsam stellen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG 2. A., § 98 Rdnr. 16). Einer Entscheidung dieser Frage durch die Beschwerdekammer bedurfte es nicht, da die Betriebspartner vorliegend jedenfalls im Jahre 2008 eine Betriebsvereinbarung geschlossen haben, die beiden Betriebspartnern das Recht einräumt, die Einigungsstelle anzurufen. Damit ist bereits eine freiwillige (s. unten) Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden und soll nicht in einem Einigungsstellenverfahren „erzwungen“ werden. Zweifel an der Antragsberechtigung des Betriebsrates hat die Beschwerdekammer daher nicht; die Frage, ob inhaltlich eine Einigungsstelle einzurichten ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Antrages.
44II. Der Antrag des Betriebsrates ist nicht begründet, da eine Einigungsstelle im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist.
451. Bei der Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle ist zu differenzieren, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit oder einen Fall sogenannter freiwilliger Mitbestimmung handelt. Ein Fall erzwingbarer Mitbestimmung liegt insoweit nur vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die Regelungskompetenz der Einigungsstelle festlegt, so z.B. in § 87 Abs. 2 BetrVG, wonach eine fehlende Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wird. Ist ein Regelungsgegenstand hingegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates in diesem Sinne unterworfen, so handelt es sich um einen Fall freiwilliger Mitbestimmung.
46a. Im Bereich erzwingbarer Mitbestimmung ist eine Einigungsstelle nur dann offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich also die Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mit-bestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt (vgl. nur LAG Hamm,Beschluss vom 18.12.2009, 13 TaBV 52/09 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung und Literatur; LAG Hamm, Beschluss vom 17.12.2013, 7 TaBV 91/13 bei juris).
47b. Im Fall sogenannter freiwilliger Mitbestimmung kann es schon begrifflich nicht auf die Frage ankommen, ob offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der streitigen Angelegenheit besteht. Da allerdings das Einigungsstelleneinrichtungsverfahren des § 100 ArbGG auch in Fällen freiwilliger Mitbestimmung zur Verfügung stehen kann (vgl. ErfK 15.A./Koch, § 99 ArbGG Rdnr. 1), ist in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG der Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden etc. zurückzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass die zu bildende Einigungsstelle nicht tätig werden kann, sei es, dass es am Einverständnis beider Betriebspartner mit ihrem Tätigwerden fehlt (§ 76 Abs. 6 BetrVG), sei es, dass es sich um einen Regelungsgegenstand handelt, der nicht der Einigungsstelle zugewiesen worden ist oder aus Rechtsgründen zugewiesen werden kann (vgl. Schwab/Weth, aaO. § 98 Rdnr. 42; Germelmann u.a., ArbGG, 8. Aufl./Schlewing, § 98 ArbGG Rdnr. 10 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 20.11.1990 - 1 ABR 45/89 zu B.2.d) der Gründe).
482. Nach diesen Maßstäben ist die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
49a. Es handelt sich um keinen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung. Denn die einzige Frage im Bereich der Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern, die derZuständigkeit der (erzwingbaren) Einigungsstelle kraft Gesetzes unterworfen ist, ist der Fall des Streits über die Berücksichtigung betrieblicher Belange bei der zeitlichen Lage einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 6 BetrVG; eine Konstellation, die ersichtlich nicht vorliegt.
50b. Die Beschwerdekammer konnte offen lassen, ob die Prüfung der Erforderlichkeit einer Seminarteilnahme eines Betriebsratsmitgliedes im Sinne des § 37 Abs. 6BetrVG, gegebenenfalls hinsichtlich entstandener Kosten in Verbindung mit § 40BetrVG, überhaupt der Regelungskompetenz der Betriebspartner unterfällt. Vereinbarungen im Bereich der durch Betriebsratstätigkeit, worunter auch Schulungen fallen, zu zahlenden Vergütungen werden – zu Recht – in der Literatur kritisch gesehen (vgl. nur Richardi u.a., BetrVG, 14. Aufl./Thüsing, § 37 Rdnr. 31 a). Ob das auch für die Kostenübernahme i.S.d. § 40 BetrVG gilt mag ebenso dahinstehen wie die Frage, ob eine vereinbarte verbindliche Entscheidung einer Einigungsstelle in solchen Fällen nicht dem Verbot des Ausschlusses der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 4 ArbGG unterfällt, da jedenfalls der Gesetzgeber den Streit über die Vergütung (§§ 37 Abs. 6, Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611 BGB) den Arbeitsgerichten im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3a) ArbGG) und den Streit über die Kosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG) denArbeitsgerichten im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG) zuweist.
51c. Es bedurfte hierzu deswegen keiner abschließenden Entscheidung der Beschwerdekammer, weil es für die Durchführung des freiwilligen Einigungsstellenverfahrens an dem gem. § 76 Abs. 6 S. 1 BetrVG erforderlichen Einverständnis der Arbeitgeberin fehlt.
52aa. Ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis zur Einrichtung der Einigungsstelle hat die Arbeitgeberin streitlos nicht erklärt.
53bb. Das erforderliche Einverständnis ergibt sich auch nicht aus § 06 (1) der Betriebsvereinbarung vom 09.05.2008, wonach bei „allen Streitigkeiten, die aus dieser Betriebsvereinbarung entstehen“ die Einigungsstelle angerufen werden kann, da sie die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG nicht der Kompetenz der Einigungsstelle unterwirft.
54Dies ergibt eine Auslegung der Betriebsvereinbarung, die nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie bei Tarifverträgen oder Gesetzen zu erfolgen hat. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten und praktisch brauchbaren, gesetzeskonformen Verständnis der Regelungen führt (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2011, 1 AZR 376/10 und Urteil vom 27.07.2010, 1 AZR 67/09).
55Hiernach gilt zur Betriebsvereinbarung „Budgetierung für BR-Seminare“ folgendes:
56Die Regelung in § 06 (1), wonach bei allen Streitigkeiten, die aus dieser Betriebsvereinbarung entstehen, die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle besteht,erfasst nicht die Streitigkeit über die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Es handelt sich nämlich hierbei nicht um eine Streitigkeit, die aus der Betriebsvereinbarung entsteht.
57Denn der Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung ist nach deren Sinn und Zweck (vgl. § 01 Gegenstand und Einsatzzweck) allein die Planung der mit derSeminarteilnahme verbundenen Kosten, was außerhalb dieser Präambel auch seinen Niederschlag in § 03 (Zeitraum der Budgetierung) findet, in dessen Absatz 3 als Verhandlungsgegenstand ausschließlich die Budgethöhe beschrieben wird. Betrachtet man sodann § 05 (Veranstaltungen), in dessen Abs. 1 bestimmt ist, dass für die Veranstaltungen eine Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 6 BetrVG als zwingend erachtet wird, ohne dass diese Erforderlichkeit als Verhandlungsgegenstand beschrieben wird, so folgt bereits aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen, dass im Zweifel die Prüfung der Erforderlichkeit den Arbeitsgerichten vorbehalten ist, weil dies die gesetzliche Systematik ist, die das ArbGG vorgibt. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
58cc. Dieses Auslegungsergebnis fügt sich auch in den nach außen getretenen Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung „Budgetierung für BR-Seminare“ ein, da diese Regelung durchaus Bestimmungen im administrativen Bereich enthält, aus denen Streitigkeiten entstehen können, die Regelungsfragen betreffen, für die die Einigungsstelle auch zur Entscheidung berufen ist.
59dd. Zu bedenken ist schließlich auch, dass nach § 76 Abs. 7 BetrVG der Rechtsweg durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen wird. Insoweit ist anerkannt, dass der Spruch der Einigungsstelle keinen Vollstreckungstitel darstellt mit der Folge, dass selbst dann, wenn eine Einigungsstelle – wie der Betriebsrat meint – im Ergebnis über eine Kostenübernahme entschieden hat, gleichwohl die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens (falls Arbeitsentgelt betroffen ist § 37 Abs. 6 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG und § 611 BGB) oder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, falls Seminarkosten betroffen sind (§ 40 BetrVG) durchzuführen ist. Auch dieser Gesichtspunkt zeigt, dass die Regelung in der Betriebsvereinbarung Sinn macht, jedenfalls die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG den Arbeitsgerichten vorzubehalten. Im Sinne der Auslegungsgrundsätze fürBetriebsvereinbarungen (vgl. BAG vom 18.10.2011 aaO.) kommt diese Auslegung damit zu einem sachgerechten und praktisch brauchbaren Verständnis der Regelung.
60ee. Selbst wenn man - entgegen dieser Auslegung - Zweifel daran hätte, ob nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung die Prüfungskompetenz der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll oder aber das gesetzliche Leitbild der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte beibehalten werden soll, so können sie im Verfahren nach § 100ArbGG gerade eben nicht den Ausschlag im Sinne einer fehlenden „offensichtlichen Unzuständigkeit“ geben. Denn ein fehlendes Einverständnis eines Betriebspartners im Sinne des § 76 Abs. 6 BetrVG im freiwilligen Mitbestimmungsverfahren kann nicht wie die Prüfung, ob erkennbar kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliegt, offensichtlich oder nicht offensichtlich sein; entweder das Einverständnis ist erteilt oder nicht.
61Nach alledem war der Antrag des Betriebsrates auf Einrichtung der begehrtenEinigungsstelle abzuweisen mit der Folge, dass die Beschwerde der Arbeitgeberin Erfolg hatte.
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