Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 198/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 03.12.2014 – 5 Ca 965/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan, nachdem der Kläger mit Ablauf des Mai 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
3Der Kläger wurde am 01. September 1976 als Auszubildender (Bergmechaniker) auf dem damaligen Bergwerk O angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Technischer Angestellter unter Tage in der Gehaltsgruppe 04 auf dem Bergwerk X tätig.
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr.
5Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003, Bl. 12 ff. GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplan wie folgt definiert:
6„ …
7(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
8Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
9Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
10…“
11Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (126 GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GSP 2003 bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“, nicht zu berücksichtigen seien.
12Am 29.11.2010 wurde der Kläger bei der Beklagten als „Sozialplan-Abkehrer“ beraten. Dazu verhält sich der vom Kläger unterschriebene zweiseitige „Beratungsbogen für Sozialplan-Abkehrer“. Dort heißt es unter Bemerkungen (die kursiv wiedergegebenen Zahlen sind handschriftlich in das Formular eingetragen):
13„...
14Vorläufiges Anpassungsgeld durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ca. brutto € 1851,-
15(Betrag inklusive einer evtl. Rente durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See!)
16Vorläufiger betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld durch die RAG Aktiengesellschaft brutto € 960,-
17Vorläufiges monatl. Einkommen (für ca. 6 Monate)
18ca . brutto ___2811,-
19… “
20Wegen weiterer Einzelheiten des Beratungsbogens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 227, 228 GA).
21Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (ÄVGSP 2010, Bl. 86 ff. GA). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
22„ …
23- 24
1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
26a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
27Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
28b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
29Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
30c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
31Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.“
32… “
33Die in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten:
34„11. Vergütung im Urlaubsfall
35§ 41
36Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage.
371. Allgemeine Vergütungsgrundsätze
381. Arbeitseinkommen
39§ 31
40(1) Das Arbeitseinkommen besteht aus:
41a) Schichtlohn oder Gehalt
42b) Leistungszulage
43c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse
44d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage)
45e) Hausbrand
46(2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung.
47(3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “
48Mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2011 (Bl. 156 GA). Zugleich führte sie aus, dass es aus betrieblichen Gründen erforderlich sei, dass der Kläger bereits zum 31. Mai 2011 aus den Diensten des Unternehmens ausscheide; daher verkürze sie die Kündigungsfrist dementsprechend. Ferner wies die Beklagte im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie dem Kläger betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplanes zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewähre. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger im Dezember 2011 zu. Der Kläger gibt an, er habe das Kündigungsschreiben am 07.12.2010 erhalten (Bl. 244 GA). Die Beklagte verweist darauf, dass sie bereits erstinstanzlich ausgeführt habe, dass die Kündigung dem Kläger frühestens am 14.12.2010 zugegangen sein könne, da der Vorgang erst am 09.12.2010 vom Betriebsrat zurückgekommen sei und das Schreiben dann ab dem 10.12.2010 über die werksinterne Post vom Bergwerk zur zentralen Poststelle in I und von dort frühestens am 13.12.2010 zur Bundespost gelangt sei (Bl. 337, 152, 153 GA). Durch entsprechende Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben erklärte der Kläger am 07.01.2011 sein Einverständnis mit der ausgesprochenen Kündigung und der damit verbundenen Verkürzung der Kündigungsfrist. Die Erklärung des Klägers ging am 12. Januar 2011 bei der Beklagten ein.
49Zum 31. Mai 2011 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 01. Juni 2011 Anpassungsgeld. Zusätzlich zahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 in der Fassung vom 02. Dezember 2010 in Höhe von 990,00 Euro brutto monatlich, welches sie ausgehend von einem Garantieeinkommen von 3.158,75 € errechnet hat (Berechnung der Beklagten: zu berücksichtigendes Jahreseinkommen 60.839,47 € / ergibt Monatsbetrag von 5.069,69 € / zzgl. Treueprämie u. Kontoführung u. 1/12 Weihnachtsgeld 5.264,58 € / 60 % = 3.158,75 € [Bl. 128 - 130 GA]).
50Unstreitig sind als Referenzzeitraum für die Berechnung des Garantieeinkommens die zwölf Monate April 2010 bis März 2011 zugrunde zu legen. Die Parteien streiten, ob zur Berechnung des Garantieeinkommens weitere Bezüge des Referenzzeitraums einzubeziehen sind. Rechnerisch unstreitig würde die Einbeziehung der Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit zu einer Erhöhung des Zuschusses um 56,24 € mtl. führen. Der Kläger teilt die seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden Bezüge des Referenzzeitraums wie folgt mit (Bl. 250, 251 GA):
511001: Gehalt, € 43.651,98
521006: Leist. Zulage unter Tag € 5.853,24
531022: Entg. UT.Zul. Feiertag € 17,92
541025: Untertage-Zulage (verf.) € 307,11
551026: Untertage-Zulage (verg.) € 74,24
561103: Zuschlag 25 % Werktag € 1.583,43
571106: Zuschlag 50 % S. u. F. € 1.648,54
581118: OG Zuschlag 100 % FT € 71,13
592000: Nachtarbeitszulage € 162,63
602010: Kontoführungsgebühr € 15,36
612022: Warmschichtzulage € 47,68
62/57A: Treueprämie € 320,04
632230: Energiebeihilfe einmalig € 1.010,32
641015: Grubenwehr-Übung ausserh. € 252,57
651116: OG Zuschlag 50 % S. u. F. € 189,76
662016: GW-Übg. Mit Atemsch.innerh. € 303,03
679511: Heimbereitsch. Arbeitstag € 2.505,52
689512: Heimbereitsch. Freier Tag € 1.663,29
691108: Zuschlag 100 % FT € 379,36
701023: Unterlage-Zul. Durchschn. € 226,68
711150: Verg. für entg. MA FZ € 8.066,68
721173: Verg. Rufbereitsch. TU/KRH € 2.408,29
731104: Zuschlag 50 % Werktag € 23,72
741014: Grubenwehr-Übung innerh. € 37,88
752017: GW-Übung mit Atemsch.Außer € 757,55
761165: Verg.Grubenwehr TU/KRH € 83,92
772012: Einmalbetrag gem. TV € 600,00
78Außer Betracht zu bleiben haben nach Auffassung des Klägers nur die Beträge:
791100 Mehrarbeit-Grundvergütung € 8.298,62
802225 Kurbeihilfe € 65,00
812082 Erholungsbeihilfe pau. € 156,00.
82Mit seiner am 04. April 2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld, welchen er zuletzt mit monatlich 473,29 € beziffert, beginnend mit dem Monat Juni 2011 und fortlaufend bis zum Mai 2016.
83Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses des Anpassungsgeldes ein zu geringes Garantieeinkommen zugrunde gelegt. Nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans sei das gesamte vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum bezogene Entgelt bei der Berechnung des Garantieeinkommens zugrunde zu legen. Lediglich Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, dürften unberücksichtigt bleiben. Dieses gelte auch nach der Veränderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan vom 02. Dezember 2010. Bei der Zuschussleistung zum Anpassungsgeld handele es sich um eine Versorgungsleistung der Beklagten. Eine Verschlechterung von Versorgungsleistungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht gegeben seien. Darüber hinaus genieße er Vertrauensschutz, da er nur auf der Grundlage des bei Zugang der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gültigen Sozialplans habe entscheiden können, ob er die Kündigung hinnehmen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 jedoch noch nicht in Kraft getreten gewesen. Erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sei die Änderungsvereinbarung dann zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten. In jedem Falle habe die Beklagte bei der Berechnung des Garantieeinkommens die Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handele. Auch die Lohnart 1150 - Vergütung für entgangene Mehrarbeit Tarifurlaub – dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.
84Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.404,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 473,29 € ab dem 01. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01. Juni 2011, letztmals ab dem 01. November 2014, zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab dem 01. Dezember 2014 bis zum 01. Juni 2016 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 990,00 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 473,29 € zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Absatz 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte hat beantragt,
92die Klage abzuweisen.
93Sie hat die Ansicht vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei auf der Grundlage des Gesamtsozialplans in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 zu ermitteln. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schon aufgrund der klarstellenden Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass bei der Ermittlung des Garantieeinkommens Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden. Zudem habe der Kläger in dem Beratungsgespräch im November 2010 die mitgeteilten Daten beanstandungslos hingenommen und nicht moniert, dass sein ermitteltes Einkommen erheblich von seinem bisherigen abweiche. Der Kläger habe auch nach Zugang der Kündigung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt noch überprüfen zu lassen und entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Als er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Vergütung für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden.
94Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2014 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld. Der Zuschuss sei auf der Grundlage des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 zu ermitteln. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 sei wirksam. Die Parteien eines Sozialplans könnten die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Entgegen der Ansicht des Klägers habe keine Billigkeitskontrolle auf der Grundlage des Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts für die Ablösung von Versorgungszusagen zu erfolgen. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei lediglich eine Übergangsversorgung und keine betriebliche Altersversorgung. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 habe nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers eingegriffen. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 entfalte im Verhältnis zum Kläger keine Rückwirkung. Am 02.12.2010 sei ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld noch nicht entstanden gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung sei ein Anspruch des Klägers auch noch nicht im Sinne einer Anwartschaft angelegt gewesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung mit Schreiben vom 07.12.2010 erfolgt. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei von der Beklagten auf der Grundlage von § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans vom 26.06.2003 in der Fassung vom 02.12.2010 zutreffend berechnet worden. Dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger sei es nicht gelungen, seine gegenteilige Auffassung schlüssig darzulegen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien nicht alle im Referenzzeitraum an ihn erbrachten Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlung oder Lohn- und Gehaltsbestandteile handele, die nicht der Sozialversicherung unterlägen. § 2 Ziffer 7 Abs. 3 b) des Gesamtsozialplans (2010) stelle ausdrücklich auf die Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages ab. Nach § 31 Abs. 2 Manteltarifvertrag sei die Grundvergütung der Schichtlohn oder das Gehalt, gegebenenfalls einschließlich Leistungszulage. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Lohnart 1015 nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen (Grubenwehrübung außerhalb). Das Entgelt könne bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Zulage nicht während der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient worden sei. Auch die Lohnart 1150 – Vergütung für entgangene Mehrarbeit – Tarifurlaub – sei nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen. Grundlage der Lohnart 1150 sei nicht § 41 Abs. 1 Satz 1 Manteltarifvertrag sondern die Regelung in § 41 Abs. 2 Manteltarifvertrag. Aus der systematischen Erstellung der Tarifvertragsnorm werde deutlich, dass die Vergütung für entgangene Mehrarbeit eine Leistung der Beklagten sei, die zusätzlich zur Grundvergütung nach § 41 Abs. 1 Manteltarifvertrag bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sei, die Vergütung für entgangene Mehrarbeit sei mithin nicht Bestandteil der Grundvergütung. Auch die weitergehende Klage auf zukünftig wiederkehrende Leistung sei unbegründet (§ 258 ZPO). Wie dargelegt habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld. Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf Erteilung der eingeforderten Abrechnung. Ein solcher folge nicht aus § 108 GewO. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet worden seien. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB, da der Kläger aufgrund der im Referenzzeitraum erfolgten monatlichen Entgeltabrechnungen über sämtliche Informationen verfüge, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen habe die Beklagte dabei die jeweilige Lohnart benannt und die jeweiligen Beträge beziffert.
95Das Urteil ist dem Kläger am 12.01.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 11.02.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.04.2015 am 10.04.2015 begründet.
96Der Kläger wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht es abgelehnt, die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen. Rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht von der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 ausgegangen und nicht von den Regelungen des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003. Ihm sei die Kündigung noch unter der Laufzeit des alten Sozialplans am 07.12.2010 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Änderungsvereinbarung unbekannt gewesen. Auch in der Belegschaft sei die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 unbekannt gewesen. Die Änderungsvereinbarung sei am 07.12.2010 noch nicht in Kraft gesetzt gewesen. Auch während der gesamten Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bis zum 28.12.2010 sei die Änderungsvereinbarung noch nicht in Kraft gewesen. Erst nach Ablauf der Klagefrist sei dann am 01.01.2011 die Änderungsvereinbarung in Kraft getreten. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem einem Sozialplan unechte Rückwirkung zukomme, seien die Grundsätze des Vertrauensschutzes zu beachten. Er habe in mehrfacher Weise rechtsgeschäftliche Dispositionen im Vertrauen auf die alte Regelung getroffen. Er habe schriftlich der Abkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt. Ohne dieses Einvernehmen hätte er die Kündigung zur arbeitsgerichtlichen Überprüfung stellen können. Wegen seiner rund 40jährigen Betriebszugehörigkeit hätte er bei einer zwangsläufig durchzuführenden Sozialauswahl eine höhere Schutzwürdigkeit aufgewiesen als andere Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt worden seien. Eine Überprüfung hätte deshalb zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung geführt. Er habe diese Möglichkeit auch erwogen, weil das zu erwartende Anpassungsgeld – aufgrund eines bei ihm durchgeführten Versorgungsausgleichs – lediglich 1.400,-- € betrage. Mit Blick auf den bei Erhalt der Kündigung am 07.12.2010 geltenden Sozialplan und die seinerzeit zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne im Falle des Hauptgerätewartes des Bergwerkes B habe er dann aber die von der Beklagten geforderte schriftliche Einverständniserklärung zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben. Dabei habe er darauf vertraut, dass bei richtiger Anwendung des Sozialplans in seinem Falle – ebenso wie im Fall des Hauptgerätewartes der Zeche B – seine bei der Grubenwehr erzielten Lohnarten bei der Berechnung das Garantieeinkommens einzubeziehen seien. Seine Disposition, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2011 einverstanden zu sein, sei für ihn nicht mehr revidierbar. Er habe im Vertrauen darauf disponiert, dass diejenigen Bedingungen, welche zum Zeitpunkt der Kündigung und der Abgabe der Einverständniserklärung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten, auch diejenigen sein würden, die auf seinen Fall ausschließlich zur Anwendung kommen würden. Sein Vertrauen auf die Gültigkeit des Sozialplans sei auch berechtigt gewesen. Denn die Beklagte habe sich in § 1 Ziffer 2 des Sozialplanes vom 25.06.2003 verpflichtet, eben diesen Gesamtsozialplan allen Arbeitnehmern auszuhändigen und die Arbeitnehmer rechtzeitig über den Inhalt in Kenntnis zu setzen. Diese Regelung gelte unverändert fort. Im ersten Beratungsgespräch wenige Wochen vor Ausspruch der Kündigung seien ihm die Leistungen erläutert worden. In dem Beratungsgespräch am 29.11.2010 sei ihm ein Exemplar des Sozialplans vom 25.06.2003 übergeben worden. Danach habe er kein Exemplar der Änderungsvereinbarung erhalten. Als nächstes habe er sogleich das Kündigungsschreiben erhalten, obwohl bei Ausspruch der Kündigung die Änderungsvereinbarung bereits unterzeichnet gewesen sei und ihr Inkrafttreten am 01.01.2011 sicher festgestanden habe. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 beinhalte eine unzulässige Änderung des Leistungsvolumens des bisherigen Sozialplans. Durch eine schlichte Änderungsvereinbarung könne bei ansonsten unveränderter Maßnahme nicht das Niveau des Sozialplans abgesenkt werden. Die von ihm erzielten Lohnarten seien Teil des Synallagmas. Angesichts der gegebenen Sachlage sei die von ihm als Truppführer in der von der Beklagten vorgehaltenen Grubenwehr erbrachte Tätigkeit unzweifelhaft Teil des Arbeitsvertrages und die hierfür erhaltene Vergütung Teil des Entgelts im Sinne des Sozialplans vom 25.06.2003. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen seien lediglich die drei aufgelisteten Lohnarten, nämlich Mehrarbeitsgrundvergütungen, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherung unterlägen. Die im einjährigen Referenzzeitraum von April 2010 bis zum März 2011 gezahlten Bezüge (vgl. die im unstreitigen Teil des Tatbestandes wiedergegebene Aufstellung) vergüteten die von ihm auf den Arbeitsvertrag erbrachten Tätigkeiten und enthielten keinen Aufwendungsersatz. Die Bezüge seien deshalb insgesamt einzubeziehen. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts schulde die Beklagte auch die begehrte Abrechnung. Der Sozialplan sehe detaillierte Informations- und Beratungspflichten vor. Die Beklagte verwende für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen die Unternehmens-Software SAP R 3. Dort seien weit über 1000 Lohnarten hinterlegt. Er müsse mit dieser Systematik des arbeitgeberseitigen SAP-Systems nicht vertraut sein. Zudem seien die einzelnen Lohnarten im SAP-System koptisch verschlüsselt. Er habe deshalb einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Lohnarten die Beklagte bei der Berechnung seines Garantieeinkommens zugrunde gelegt habe und welche sie insbesondere ausgeschlossen habe. Die von der Beklagten in dem Beratungsbogen genannten Prognosewerte ließen nicht erkennen, welche Lohnarten einbezogen worden seien. Die Beklagte sei daher aus § 1 Ziffer 2 des Sozialplans vom 25.06.2003 verpflichtet ihm mitzuteilen, welche Lohnarten sie bei der Berechnung seines Garantieeinkommens mit welchen Jahresbeträgen einbezogen habe.
97Der Kläger beantragt,
98unter Aufhebung des Urteils – AZ: 5 Ca 965/14 vom 03.12.2014 – des Arbeitsgerichts Herne die Beklagte zu verurteilen,
99- 100
I. an den Kläger € 21.771,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus monatlich jeweils € 473,29 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.07.2011, letztmals ab dem 01.11.2014, zu zahlen und
- 102
II. an den Kläger beginnend ab dem 01.04.2015 bis zum 31.05.2016 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von € 990,00 monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von € 473,29 zu zahlen und
- 104
III. dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3. Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte beantragt,
106die Berufung zurückzuweisen.
107Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Klarzustellen sei, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung vor seinem Ausscheiden nicht an Transfer-Kurzarbeit teilgenommen habe.
108Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass für etwaige Ansprüche des Klägers der Gesamtsozialplan in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 maßgeblich sei. Die Argumentation des Klägers beruhe auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Nicht richtig sei, dass ihm das Kündigungsschreiben am 07.12.2010 zugegangen sei und die Klagefrist des § 4 KSchG damit am 28.12.2010 abgelaufen sei. Bereits erstinstanzlich sei dargestellt worden, dass entsprechend der innerbetrieblichen Abläufe der Zugang frühestens am 14.12.2010 erfolgt sein könne. Der Kläger habe seinerzeit in die Anpassung gehen wollen. Voraussetzung dafür sei eine betriebsbedingte Kündigung gewesen. Bei Zugang der Kündigung sei nicht sicher gewesen, dass Anpassungsgeld gewährt werde, weil es sich hier um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde handele. Jeder Arbeitnehmer, der in die Anpassung gehen wolle, müsse die Klagefrist verstreichen lassen ohne zu wissen, ob das Anpassungsgeld und wenn ja in welcher Höhe es schließlich gewährt werde. Darüber hinaus sei dem Kläger bekannt gewesen, dass nach Auffassung des Arbeitgebers bei Anwendung des alten Gesamtsozialplans die Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Grubenwehrtätigkeit nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens einfließe. Die Protokollnotiz mit der die Betriebspartner die aus ihrer Sicht „richtige“ Berechnungsweise klargestellt hätten, sei im ganzen Unternehmen und auch dem Kläger bekannt gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger gewusst, dass sie sich im Zuge der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem vom Kläger zitierten Hauptgerätewart dezidiert und grundsätzlich gegen die nun auch von dem Kläger vertretene Rechtsauffassung zur Wehr gesetzt habe. Wenn überhaupt, habe er seinerzeit eine andere Rechtsauffassung vertreten können. Für ein angebliches „Vertrauen“ auf eine von der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten abweichende von ihm gewünschte Berechnungsmethode fehle jede tatsächliche Grundlage. Dem stehe auch entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Beratungsgespräche (erstes Beratungsgespräch am 29.11.2010) anhand der dargelegten Berechnung ohne Weiteres habe erkennen können, dass und welche Vergütungsbestandteile gerade nicht Gegenstand des Garantieeinkommens sein würden. Es gebe weder eine Grundlage für ein Vertrauen auf die Einbeziehung der zusätzlichen Vergütungsbestandteile noch ein Vertrauen darauf, dass der alte Sozialplan in dieser Situation unverändert in Kraft bleiben werde. Der Kläger habe gewusst, dass die Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Grubenwehrtätigkeiten bei der Berechnung der Sozialplanleistung nach dem erklärten Verständnis der Beklagten keine Rolle spiele. Er habe die Klagefrist verstreichen lassen und sein Einverständnis mit der vorzeitigen Beendigung allein deshalb erteilt, weil er so schnell wie möglich in die Anpassung habe gehen wollen. Ein unzulässiger Eingriff in rechtlich geschützte Positionen des Klägers sei nicht gegeben. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der GSP 2010 gegenüber dem Kläger weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung entfalte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 sei der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld noch nicht entstanden gewesen, er sei auch nicht als Anwartschaft begründet gewesen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer (nicht vorliegenden) unechten Rückwirkung ausgehen wolle, verletze die Änderungsvereinbarung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Betriebspartner seien in Jahrzehnten übereinstimmend der gleichen Auffassung gewesen, wie das Garantieeinkommen als Basis für den betrieblichen Zuschuss berechnet werden solle. Mit der Änderungsvereinbarung hätten die Betriebsparteien ihrem ursprünglichen Willen Rechnung getragen und Rechtssicherheit für die Lösung geschaffen, die sie von Anfang an gemeinsam gewollt hätten. Die Vereinbarung sei also geeignet, erforderlich und proportional, um das von den Betriebspartnern von Beginn an erstrebte Ziel zu erreichen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf einen höheren Sozialplanschutz habe durch die Vereinbarung nicht verletzt werden können. Dem Kläger sei die jahrzehntelange Praxis der Beklagten bekannt gewesen. Der Kläger habe um den Rechtsstreit gewusst, in dem sie dezidiert bei ihrer Auffassung zur richtigen Berechnungspraxis verblieben sei. In diesem Sinne sei der Kläger auch beraten worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der im Zeitpunkt seines Ausscheidens geltende Sozialplan maßgeblich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die Betriebspartner berechtigt, Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne für die Zukunft auch zu Lasten der Arbeitnehmer abzuändern. Der Einwand des Klägers gehe aber auch in der Sache fehl. Die Betriebspartner hätten mit der Änderungsvereinbarung keineswegs ein ursprünglich von ihm verteiltes Volumen verändert. Vielmehr seien sich die Betriebspartner einig gewesen, welche Vergütungsbestandteile und Leistungen bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht einbezogen werden sollten. Nachdem nun das Bundesarbeitsgericht für einen hauptamtlichen Gerätewart insoweit eine andere Auslegung vorgenommen habe, möge dies juristisch begründet sein, ein solches Zusatzvolumen sei aber im Rahmen der Verhandlungen seitens der Betriebspartner nie Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Mit der Veränderungsvereinbarung sei nicht etwa ein ursprünglich verteiltes Volumen beschränkt worden, sondern der Wortlaut der Regelung sei unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an den ursprünglich und immer noch gleichermaßen vorhandenen Willen der Betriebspartner angepasst worden.
109Den Anspruch des Klägers gemäß § 2 Ziffer 7 b GSP 2010 habe sie erfüllt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht nicht weiter geprüft, ob bei einer unterstellten Anwendung des GSP 2003 die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche begründet sein könnten. Gleichwohl sei insoweit darauf hinzuweisen, dass das Zahlenwerk des Klägers dazu unschlüssig sei. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass die gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – betreffe den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts und sei deshalb für den Fall des Klägers nicht einschlägig. Die Beklagte stellt die historische Entwicklung und die gegenwärtigen normativen Vorgaben für das Grubenrettungswesen dar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. und IV. der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 331 - 335 GA). Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass die für Grubenwehrübungen in der Freizeit gewährten Zulagen bei der Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen seien. Dies folge entweder aus einer authentischen Auslegung des Gesamtsozialplans unter Berücksichtigung der Protokollnotiz oder aus der - im Übrigen eindeutig - dem Wortlaut der Protokollnotiz zu entnehmenden, auch für diese gewollten normativen Wirkung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages nicht verpflichtet gewesen, Mitglied der Grubenwehr zu werden oder Tätigkeiten eines Mitglieds der Grubenwehr zu erbringen. Zu der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung habe es unstreitig nicht gehört, die Arbeiten eines Mitglieds der Grubenwehr zu verrichten. Der bloße Antrag auf Mitgliedschaft in der Grubenwehr sei ebenso wie die bloße Aufnahme einer Tätigkeit als freiwilliges Grubenwehrmitglied oder umgekehrt das bloße Dulden einer solchen Tätigkeit durch sie, die Beklagte, kein Austausch von Erklärungen mit Rechtsbindungswillen, die auf den Abschluss eines besonderen zusätzlichen Arbeitsvertrages oder die Erweiterung der Pflichten eines bestehenden Arbeitsvertrages gerichtet seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bewirke die „offizielle“ Aufnahme als Mitglied der Grubenwehr keinen Arbeitsvertragsabschluss und keine Änderung bestehender arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Bei der Mitgliedschaft in der Grubenwehr handele es sich um ein Rechtsverhältnis sui generis, um ein ehrenamtliches Engagement, das gerade außerhalb etwaig bestehender anderweitiger arbeitsvertraglicher Verpflichtungen ausgeübt werde. Nachdem der Grubenrettungsplan Teil des von der Bergaufsicht zu genehmigenden allgemeinen Betriebsplans sei, sei auch die Organisation der Grubenwehr Teil dieses aufsichtsrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Verfahrens zur Genehmigung eines Betriebs. Die Bereiche, die der Regulation der Bergaufsicht unterlägen, seien dadurch gekennzeichnet, dass die dort tätigen sogenannten „verantwortlichen Personen“ nur eingeschränkt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlägen. Über den Plan werde aufsichtsrechtlich eine besondere Freiheit der Grubenwehren abgesichert. Die ehrenamtliche Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründe insoweit ein Rechtsverhältnis sui generis, das kein Arbeitsvertrag sei. Sie, die Beklagte, habe kein Direktionsrecht für freiwillige Mitglieder der Grubenwehr. Betrachte man das Zusammenspiel von Grubenrettungsplan, Betriebsplan und den aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Übrigen, so ergebe sich gerade im Gegenteil, dass das Direktionsrecht aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen gegenüber den Grubenwehren und deren Mitgliedern tatsächlich eingeschränkt sei. Sie könne keinen Einfluss darauf nehmen, welcher Arbeitnehmer zum Mitglied einer Grubenwehr ernannt werde, selbst wenn sie es wollte. Umgekehrt könne sie auch keinem Arbeitnehmer vorschreiben, dass er Mitglied der Grubenwehr werde oder als Mitglied austreten solle oder was er konkret als Mitglied der Grubenwehr aktuell an Aufgaben erledigen solle. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei rechtswidrig, weil das Urteil ihr, der Beklagten, ein Direktionsrecht zuschreibe, das sie nicht habe. Die Zahlung einer Vergütung sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Die Tatsache, dass die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehren für ihre Tätigkeit in der Freizeit Zahlungen erhielten, spreche nicht dafür, dass es sich damit automatisch um Leistungen handele, wie sie im Rahmen und als Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht würden. Wie das Beispiel der freiwilligen Feuerwehren zeige, gebe es auch andere freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen sehr wohl Aufwandsentschädigungen gezahlt würden bzw. pauschale Zahlungen die Freiwilligen motivieren sollten. Die Tatsache, dass die Vergütungen sozialversicherungsrechtlich verbeitragt werden müssten, sei kein Indiz für einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch dann, wenn man für die Auslegung des Gesamtsozialplans der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgen wolle und die Protokollnotiz der Betriebspartner für wirkungslos erachte, die Klage abzuweisen sei. Die Tätigkeit des Klägers als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr in seiner Freizeit sei weder Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen noch Teil eines zweiten neben seinem Hauptarbeitsvertrag abgeschlossenen Nebenarbeitsverhältnisses. Der Kläger erbringe diese Tätigkeiten im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements als freiwilligem Mitglied der Grubenwehr, was sie mit Zahlung der streitbefangenen Zulage honoriere. Da der Gesamtsozialplan als Berechnungsgrundlage für den betrieblichen Zuschuss nur auf das Entgelt abstelle, das im synallagmatischen Zusammenhang des Arbeitsvertrages stehe, seien Zahlungen für die Grubenwehrübungen für die Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen.
110Der Klageantrag zu 3) auf Abrechnung sei unzulässig. Der Tenor einer stattgebenden Entscheidung wäre nicht vollstreckungsfähig. Jedenfalls sei der Antrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, unbegründet. Es fehle eine Anspruchsgrundlage. Die Berufungsbegründung mache noch einmal deutlich, dass der Kläger keine echte „Abrechnung“ begehre. Im Kern verlange er eine verschriftlichte Rechtsprüfung, welche Lohnarten und Lohnbestandteile bei seiner Auffassung nach „richtiger“ Auslegung des Gesamtsozialplans zu berücksichtigen seien. Die tatsächliche Abrechnung der Leistungen sei unstreitig erfolgt. Unabhängig davon, ob § 1 Ziffer 2 des Gesamtsozialplans überhaupt einer Anspruchsgrundlage im Sinne eines klagbaren Rechts darstelle, beinhalte weder das „Inkenntnis-Setzen“ noch die „Beratung“ die Erstellung des hier vom Kläger begehrten Rechtsgutachtens.
111Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
112Entscheidungsgründe
113I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
114II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren - für die vergangenen und für die noch folgenden Monate - als unbegründet abgewiesen. Nach dem hier anzuwenden Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003 (GSP 2003) in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (ÄVGSP 2010) ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weitergehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld. Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 b) ÄVGSP 2010 nicht alle finanziellen Leistungen zu berücksichtigen, die die Beklagte im Referenzzeitraum an ihn erbracht hat und bei denen es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlung oder sozialversicherungsfreie Lohn- und Gehaltsbestandteile handelt. Das von der Beklagten gezahlte Anpassungsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden (1.). Der Anwendung der ÄVGSP 2010 stehen weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung noch Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (2.).
1151. Nach der ÄVGSP 2010 besteht kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Sowohl der Zahlungsantrag zu I. wie auch der Antrag zu II. auf künftige Zahlungen für den Zeitraum bis zum 31.05.2016 sind deshalb unbegründet.
116a) Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 zum GSP 2003 tritt gemäß ihrer Ziffer 5 am 01.01.2011 in Kraft und gilt gemäß Ziffer 6 für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (während für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, die bis zum 31.12.2010 geltende Fassung des GSP 2003 weiter gilt). Der Kläger ist mit Ablauf des 31.05.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und fordert weitere Zuschusszahlungen für die Monate ab dem Juni 2011. Beide Daten liegen im zeitlichen Geltungsbereich der ÄVGSP 2010.
117b) Die Beklagte hat dem Kläger einen monatlichen Zuschuss von 990,00 € gezahlt. Sie ist dabei von einem monatlichen Garantieeinkommen von 3.158,75 € ausgegangen (Jahreswert 60.839,47 / Monatswert 5.069,96 € + Anteil Treueprämie + Kontoführung + 1/12 Weihnachtsgeld = 5.264,58 € / 60 % = 3.158,75 €, s.o.). Ein weiter- gehender Anspruch kann dem Kläger nach dem unterbreiteten Prozessstoff nicht zuerkannt werden.
118aa) Nach § 2 Nr. 7 GSP ÄV 2010 hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Nach Nr. 1 b) ÄVGSP 2010 wird das Bruttoeinkommen bei Angestellten – wie dem Kläger – auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) ermittelt. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen. Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten zwölf abgerechneten Monate durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, letztere jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12, hinzugerechnet.
119bb) Für die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind die Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Das ist zunächst die „durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Abs. 2 MTV)“ und damit „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschl. Leistungszulage“ (§ 31 Abs. 2 MTV). Das sind die in der Aufstellung des Klägers ausgewiesenen Beträge zu den Lohn- und Gehaltsarten 1001 (43.651,68 €) und 1006 (5.853,24 €). Hinzu kommen die weiteren Beträge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV: Untertage-Zulage [ggf.] und Konti-Zulage [ggf.], 1022 und 1023 und 1025 und 1026 (17,92 € + 226,68 € + 307,11 € + 74,24). Weiter sind die Beträge aus der Regelung in 1 b) 2. Absatz ÄVGSP 2010 einzubeziehen: durchschnittliche monatliche sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge sowie Weihnachtsgeld und Treueprämie jeweils mit einem Anteil von 1/12. Die letzteren beiden Beträge hat die Beklagte unstreitig einschließlich der weiteren Position Kontoführung mit einem Betrag von monatlich 194,62 € in das Garantiemonatseinkommen (100 %) einbezogen.
120cc) Nicht einzubeziehen sind die auch vom Kläger unberücksichtigt gelassenen Positionen Mehrarbeitsgrundvergütung (8.298,62 €) sowie Kur- und Erholungsbeihilfe (65,00 € + 156,00 €).
121dd) Ferner ergibt sich aus der Systematik der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 MTV i. V. m. § 31 Abs. 2 MTV), dass die Bezüge zu § 31 Abs. 1 b) bis e) (u.a. Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Hausbrand) außer Betracht zu bleiben haben, sofern sie nicht ausdrücklich in der ÄVGSP 2010 als berücksichtigungsfähig ausgewiesen sind. Auch die Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit (1015, 2017), deren Berücksichtigung hier rechnerisch unstreitig zu einem um 56,74 € höheren Zuschuss führen würde, bleiben außer Betracht, da sie nicht zu den von der ÄVGSP 2010 erfassten Bezügen gehören. Die Position 1150 („Verg. für entg. MA FZ“) bleibt als Ersatz für entgangene Mehrarbeitsvergütung außer Betracht, weil Mehrarbeitsgrundvergütung nach den Festlegungen der ÄVGSP 2010 unberücksichtigt bleibt. Es handelt sich um einen Vergütungsbestandteil, der in § 41 Abs. 2 MTV geregelt ist und deshalb nicht zur „verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages“ gehört (Wortlaut 1 b) ÄVGPS 2010). Als Einmalzahlungen haben schließlich die Beträge zu 2230 und 2012 unberücksichtigt zu bleiben (1010,32 € und 600,00 €).
122ee) Die weiteren in der Aufstellung des Klägers ausgewiesenen Bezüge sind nach ihrer Benennung nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens nach den Regeln der ÄVGSP 2010 einzubeziehen. Es findet sich zu diesen Bezügen auch kein weiterer Vortrag des Klägers, der zu einer Einbeziehung dieser weiteren Bezüge in das Garantieeinkommen führt.
123ff) Die danach berücksichtigungsfähigen Bezüge aus der Aufstellung des Klägers führen nicht zu einem höheren Jahresbetrag als 60.839,47 €. Auch unter Berücksichtigung von Treueprämie / Kontoführung / Weihnachtsgeld errechnet sich kein höheres monatliches Garantieeinkommen als 5.264,58 € (100 %). Dem Kläger kann deshalb kein weiterer Betrag Zuschuss zum Anpassungsgeld zugesprochen werden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
1242. Der Anwendung des GSP ÄV 2010 stehen weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung (a) noch Gründe eines Vertrauensschutzes entgegen (b).
125a) Die ÄVGSP 2010 ist wirksam, insbesondere führt ihre Anwendung nicht zu einer rechtlich unzulässigen Rückwirkung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Darstellung des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und beschränkt sich im Hinblick auf die eingelegte Berufung auf die nachstehenden wiederholenden, zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen.
126Die Parteien eines Sozialplanes können die von ihnen getroffene Regelung wie auch bei anderen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich jederzeit für die Zukunft abändern. Der neue Sozialplan kann auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 BV Nr. 40; Fitting, BetrVG 27.Aufl. 2014, § 77 BetrVG Rn. 192 mwN). Die ablösende Betriebsvereinbarung muss sich aber an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG). Betriebsvereinbarungen unterliegen deshalb einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
127Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Billigkeitskontrolle nicht auf der Grundlage des Prüfungsschemas zu erfolgen, welches das Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelt hat (z.B. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 –; Fitting, BetrVG aaO, § 77 BetrVG Rn. 195 mwN). Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der streitgegenständliche Zuschuss keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. An einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau sind keine betriebliche Altersversorgung (BAG 14.02.2012 AP BetrAVG § 1 Nr. 68). Es handelt sich vielmehr um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (BAG aaO). Es wird kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen (Alter, Invalidität, Tod), sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt (BAG aaO). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld nach § 2 GSP 2003 / ÄVGSP 2010 knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen.
128Die Regelung des ÄVGSP 2010 zur Berechnung des Garantieeinkommens für die Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld hat nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers eingegriffen. Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – NZA-RR 2008,242 = EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Fitting, BetrVG aaO Rn. 193 ff). Die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine Rückwirkung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 02. Dezember 2010 war der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld noch nicht entstanden; nach § 2 Ziffer 7 Absatz 1 des Gesamtsozialplans entsteht der Zahlungsanspruch erstmals mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug von Anpassungsgeld. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger erst ab dem 01. Juni 2011. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung war der Anspruch des Klägers auch noch nicht im Sinne einer Anwartschaft angelegt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung mit Schreiben der Beklagten vom 07. Dezember 2010. Eine Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2011 kam erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Klägers bei der Beklagten am 07./12. Januar 2011 zustande. Sofern der Kläger während dieses Zeitraumes irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass der Zuschuss zum Anpassungsgeld noch auf der Grundlage der alten Fassung des Gesamtsozialplans berechnet würde, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, da es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in diesem Zeitraum selbst Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen. Demnach entfaltet die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 jedenfalls im Verhältnis zum Kläger keine echte oder unechte Rückwirkung.
129b) Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des Klägers auf einen höheren Zuschuss ist weder durch die betriebliche Beratung des Klägers am 29.11.2010 noch durch die nachfolgenden Verlautbarungen der Beklagten begründet worden. Die Beklagte hat in dem auch klägerseits unterschriebenen Beratungsbogen vom 29.11.2010 den „vorläufigen betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld durch die RAG Aktiengesellschaft“ mit „brutto € 960,-“ ausgewiesen. Ein Vertrauen auf einen höheren Zuschuss als den tatsächlich gewährten Betrag von 990,00 € ist so nicht begründet worden. Für den Kläger war bei auch nur überschlägigem Nachvollzug der Beträge erkennbar, dass die Beklagte keinesfalls alle Bruttobezüge, die er nun einbezogen wissen will, in das Garantieeinkommen einbezogen hatte. Für ihn war ersichtlich, wie sich der Gesamtbetrag von „ca. brutto € 2.811,-“ zu seinen bisherigen Bezügen verhielt. Die Beklagte hat den Kläger nachfolgend im Kündigungsschreiben vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gewährt werden. Angesichts dieser Sachlage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger das Kündigungsschreiben entsprechend der differenzierten Darstellung der Beklagten frühestens am 14.12.2010 erhalten hat oder bereits am 07.12.2010 (was ein Verstreichen der Klagefrist nach § 4 KSchG noch vor Ablauf des 31.12.2010 bedeuten würde).
130III. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Abrechnung (Berufungsantrag III.) abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge (BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten tatsächlich an den Kläger erbrachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet wurden. Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits über alle erforderlichen Informationen verfügt, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügt der Kläger über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003 / ÄVGSP 2010. Die Beklagte hat den Kläger am 29.11.2010 beraten, wozu sich der vom Kläger unterschriebene Beratungsbogen verhält. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rechtsauffassung zur Zusammensetzung des Garantieeinkommens deutlich gemacht. Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte nach § 1 Nr. 2 GSP 2003 / ÄVGSP 2010 nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans zählt, keine Tatsachenfrage ist, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären könnte, sondern eine Rechtsfrage.
131IV. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat die Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Das ist hier der Kläger. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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