Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 52/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2014 – 3 BV 16/14 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.656,23 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.


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