Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 355/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.05.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.05.2016 - 4 Ca 934/16 - wird zurückgewiesen.
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Gründe
2I. Unter dem 08.03.2016 hatte der Kläger Zahlungsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete durch Versäumnisurteil vom 18.04.2016 zu Lasten des Klägers.
3Auf Basis der vorgelegten Unterlagen berechnete das Arbeitsgericht ein Einkommen von 333,27 € monatlich und damit eine Ratenzahlungspflicht von 166,00 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 20 der PKH-Akte Bezug genommen. Da der Kläger angab, bei seiner letzten Tätigkeit eine Kündigung erhalten zu haben, berechnete das Arbeitsgericht das Einkommen bereits auf Basis eines fiktiven Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.120,47 €. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheid der Bundesagentur für Arbeit wies ein monatliches Arbeitslosengeld von 1.212,00 € aus, sowie eine Sperrzeit bis zum 30.06.2016. Weiterhin legte der Kläger im Beschwerdeverfahren einen Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Prüm vom 29.02.2012 vor, wonach er Unterhalt für zwei Kinder zu leisten hatte. Den mehrfachen Aufforderungen des Arbeitsgerichtes, zuletzt mit Schreiben vom 10.06.2016, die tatsächliche Zahlung zu belegen, kam er bis zuletzt nicht nach.
4Gegen den ihm am 03.05.2016 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit am 11.05.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung verwies der Kläger auf die gegebenen Unterhaltspflichten und die vorhandene Sperrfrist.
5II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
6In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet.
7Die Berechnung des Arbeitsgerichtes begegnet keinen Bedenken. Soweit das fiktive Arbeitslosengeld zugrunde gelegt wurde, war dieser Betrag niedriger berechnet, als das dann tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld.
8Die verhängte Sperrfrist kommt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Ratenzahlung, welche erst nach Übersendung des Zahlungsplanes beginnt, nicht mehr zum Tragen.
9Die vom Kläger geltend gemachten Unterhaltspflichten können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da sie sich mangels tatsächlicher Leistung auch nicht als solches auswirken. Für die Berechnung der Raten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers ausschlaggebend. Bestehende Verbindlichkeiten, die tatsächlich nicht getilgt werden, schmälern das Einkommen einer Partei nicht und können daher nicht berücksichtigt werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2015 – 6 Ta 91/15 –, juris; LAG Hamm, 5 Ta 106/13, Beschluss vom 27.05.2013, 5 Ta 106/13, n.v.; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Da ein entsprechender Zahlungsnachweis trotz mehrfacher Aufforderung nicht erbracht wurde, wurden Unterhaltspflichten richtigerweise nicht bei der Berechnung berücksichtigt.
10Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen.
11Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen.
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